Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

112 Ueber die Verpflichtung restaurirter Regierungen 
Artikels ausgenommen worden seien, woraus dann wieder 
in der Grossherzoglich Hessischen Abstimmung von 1823 die 
zurückschliessende Folgerung abgeleitet worden ist, dass wer 
Art. 30 hier nicht anerkenne, sich auch nicht die Anwendung 
des Art. 29 gefallen lassen könne !).. Was nun den ersten 
Grund betrifft, so kann man allerdings durch eine rein gram- 
matische Interpretation des Artikels 30, in welchem vorausgesetzt 
wird, „dass die Verpflichtung, den Forderungen von Prival- 
personen Genüge zu leisten, zwischen mehreren Bundes- 
gliedern zweifelhaft oder bestritten sei,* zu der Folge- 
rung gelangen, dass die Anwendung des Artikels wegfalle, wenn 
die mehreren Bundesglieder darüber einig sind, dass keines 
von ihnen der Privatperson etwas schuldig sei ?),. Nimmt man 
dann hinzu, dass sich die betheiligten Staaten, Hannover, Kur- 
hessen und Braunschweig von Anfang an geweigert haben, für 
die gewaltsam occupirt gewesenen Provinzen eine Verpflichtung 
aus den Handlungen der wesiphälischen Zwischenherrschaft an- 
zuerkennen, und dass Preussen mit ihnen in dem Staatsvertrag 
vom 29. Juli 1842, im Art. 18, Nr. 2 und im Art. 13 unter 
5 Nummern eine Reihe von Forderungen bezeichnet, „zu deren 
Vertretung sich keine der Regierungen verpflichtet hält,“ zu 
welchen auch namentlich (Nr. 4) die Forderungen wegen re- 
quirirter Lieferungen und Leistungen für die westphälische oder 
französische Militärverwaltung und (Nr. 5) die westphälischen 
Zwangsanleihen von 1808, 1810 und 1812 gerechnet werden; 
— so könnte man allerdings zu dem Schluss gelangen, dass die 
betheiligten Staaten auch jetzt das Recht hätten, der Einleitung 
eines austrägalgerichtlichen Verfahrens zu Gunsten der west- 
phälischen Staatsgläubiger und der zuvörderst durch die oberste 
Bundesbehörde zu versuchenden Ausgleichung auf gütlichem 
Wege zu widersprechen. 
Allein die Geltendmachung dieses Grundes würde sich kaum 
mit der, von Staatsregierungen vor Allem in ihren Handlungen 
zu wahrenden, bona fides vertragen und die wohlthätige auf 
1) Protocoll der Bundesversammlung vom 4. Dechr. 1823. $. 164. S. 657. 
2)H. A. Zachariä, Deutsches Staats- und Bundesrecht, Thl. II. 
6. 250. 8. 317.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.