Full text : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

112  Ueber  die  Verpflichtung  restaurirter  Regierungen

Artikels  ausgenommen  worden  seien,  woraus  dann  wieder
in  der  Grossherzoglich  Hessischen  Abstimmung  von  1823  die
zurückschliessende  Folgerung  abgeleitet  worden  ist,  dass  wer
Art.  30  hier  nicht  anerkenne,  sich  auch  nicht  die  Anwendung
des  Art.  29  gefallen  lassen  könne  !)..  Was  nun  den  ersten
Grund  betrifft,  so  kann  man  allerdings  durch  eine  rein  grammatische
  Interpretation  des  Artikels  30,  in  welchem  vorausgesetzt
wird,  „dass  die  Verpflichtung,  den  Forderungen  von  Privalpersonen
  Genüge  zu  leisten,  zwischen  mehreren  Bundesgliedern
  zweifelhaft  oder  bestritten  sei,*  zu  der  Folgerung
  gelangen,  dass  die  Anwendung  des  Artikels  wegfalle,  wenn
die  mehreren  Bundesglieder  darüber  einig  sind,  dass  keines
von  ihnen  der  Privatperson  etwas  schuldig  sei  ?),.  Nimmt  man
dann  hinzu,  dass  sich  die  betheiligten  Staaten,  Hannover,  Kurhessen
  und  Braunschweig  von  Anfang  an  geweigert  haben,  für
die  gewaltsam  occupirt  gewesenen  Provinzen  eine  Verpflichtung
aus  den  Handlungen  der  wesiphälischen  Zwischenherrschaft  anzuerkennen,
  und  dass  Preussen  mit  ihnen  in  dem  Staatsvertrag
vom  29.  Juli  1842,  im  Art.  18,  Nr.  2  und  im  Art.  13  unter
5  Nummern  eine  Reihe  von  Forderungen  bezeichnet,  „zu  deren
Vertretung  sich  keine  der  Regierungen  verpflichtet  hält,“  zu
welchen  auch  namentlich  (Nr.  4)  die  Forderungen  wegen  requirirter
  Lieferungen  und  Leistungen  für  die  westphälische  oder
französische  Militärverwaltung  und  (Nr.  5)  die  westphälischen
Zwangsanleihen  von  1808,  1810  und  1812  gerechnet  werden;
—  so  könnte  man  allerdings  zu  dem  Schluss  gelangen,  dass  die
betheiligten  Staaten  auch  jetzt  das  Recht  hätten,  der  Einleitung
eines  austrägalgerichtlichen  Verfahrens  zu  Gunsten  der  westphälischen
  Staatsgläubiger  und  der  zuvörderst  durch  die  oberste
Bundesbehörde  zu  versuchenden  Ausgleichung  auf  gütlichem
Wege  zu  widersprechen.

Allein  die  Geltendmachung  dieses  Grundes  würde  sich  kaum
mit  der,  von  Staatsregierungen  vor  Allem  in  ihren  Handlungen
zu  wahrenden,  bona  fides  vertragen  und  die  wohlthätige  auf

1)  Protocoll  der  Bundesversammlung  vom  4.  Dechr.  1823.  $.  164.  S.  657.

2)H.  A.  Zachariä,  Deutsches  Staats-  und  Bundesrecht,  Thl.  II.
6.  250.  8.  317.