vor Aristoteles und Platon. 137
zweifeln, dass an den meisten Orten beständige Anstrengungen
gemacht sind, um dem duog in einem festgeschlossenen Grund-
besitz ein Gegengewicht zu geben, ja unter Umständen erliessen
die siegenden Grundherren auch wohl Gesetze, welche Jeden
von dem Antheil an Staatsämtern ausschlossen, der nicht Grund-
besitzer war !). Allein mindestens in Athen konnten diese
Anstrengungen nichts nützen; es war vielmehr der Sieg des
entgegengesetzten Princips, das ihm die Hegemonie über alle der
niederen Classe, dem druos, angehörigen Parteiungen und Be-
strebungen gab. Nur dass auch Athen niemals dazu gelangte,
sein eigenes Lebensprincip, obwohl es dasselbe im Grossen und
Ganzen erkannt, auch in seinen Consequenzen vollständig anzu-
erkennen. Auch Alhen kam nie dazu, die Ehre der gewerb-
lichen Arbeit vollständig auszusprechen. Und dies ist der
Punkt, von dem wir im Folgenden, wie es scheint, ausgehen
müssen.
Wir wollen nun hier nicht die Frage nach der griechischen
Sklaverei von ihren allgemeinen Gesichtspunkten aus aufnehmen,
um so weniger, als wir unten doch davon genauer zu reden haben.
Allein die Gewerbe, als solche, fordern doch eine bestimnmite
Berücksichtigung, wenn man den Keim des Verderbens, der in der
alheniensischen Gesellschaftsordnung lag, sich klar machen will.
Die Griechen überhaupt, und die Athenienser insbesondere,
nannten sich ein freies Volk, das ist ein Volk, welches sich
selbst durch den Willen seiner eigenen Gesammtheit beherrscht,
und das schon Aristoteles ein djuog — uovepxos wv ?) nennt, was
in unserer Zeit Kant so schön mit „königliches Volk“ in seiner
Rechtsphilosophie übersetzt. Allein nie kam es darauf an, diesem
abstracten Begriffe auch seinen positiven Inhalt zu geben, das
heisst speciell den Begriff des Bürgers zu bestimmen. Ist nun
die Bestimmung dieses Begriffes nicht einmal unserer Zeit ge-
lungen, wie viel schwieriger musste es für die Griechen sein.
Denn es ist klar, dass die Bestimmung dieses Begriffes in dem-
1). — & Onßaw de vouos „v Tov Öexa Erwv un anooxnutvov Tis ayopas
un erdyew apyis. Tus ayogäs heisst hier jeder Erwerb auf dem Markte,
Handwerk, Wechselgeschäft u. s. w. Arist. Pol, III, 3. 4.
2) Polit. IV, 4. 9..