Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege: und Heimathsrecht, 15 
Um sie zu lösen, wird man die Bedingungen, an welche 
die Erlangung von Rechten geknüpft werden soll, überall so 
wählen müssen, dass sie zugleich als die nothwendigen Voraus- 
setzungen der selbstständigen Erfüllung des Berufes für den 
Einzelnen oder eines wohlthätigen Gebrauches seiner Freiheit, 
daher als die Forderungen seines eigenen wohlverstandenen 
Interesses anerkannt werden müssen. 
Die nachtheiligen Folgen einer Verkennung der Bedingungen, 
unter welchen eine fortschreitende Vermehrung der Bevölkerung 
allgemein noch als wohlthätig betrachtet werden kann und der 
irrigen Ansicht, dass die Sicherstellung dieser Bedingungen von 
der Wirkung des sich selbst überlassenen Eigenvortheils erwartet 
werden dürfe, neben der dabei festgehaltenen Verantwortlichkeit 
des Staates für die Interessen der Gesammtheit wie für das 
Schicksal des Einzelnen Ireten am offensten bei der Verwaltung 
der Armenpflege hervor. Denn hier machen sie sich sofort als 
Forderungen geltend; hier wird das Missverhältniss zwischen 
den vorhandenen Mitteln und anerkannten Ansprüchen unmittelbar 
anschaulich; hier erkennt man die endlichen Früchte der vom 
Staat angenommenen und verkündelen Grundsätze auf das deut- 
lichste. 
Vorschläge, die in unserer Gesetzgebung herrschenden Prin- 
zipien über die Rechte und Pflichten der Staatsangehörigen, über 
die ihnen bei Verfolgung ihres Eigenvortheils einzuräumende 
Freiheit und die dem Staate sowie seinen Organen vorzubehaltende 
Macht .wesentlich umzugestalten, werden daher am überzeugendsten 
begründet werden können, wenn wir von der Betrachtung der 
Armenpflege ausgehen. 
Wir beginnen dabei mil einer Darstellung der bestehenden 
Verhältnisse. 
1. Mängel der bestehenden Armenpflege. 
Das Ziel, welches die Staatsverwaltung in Preussen bei der 
Organisation der Armenpflege verfolgt, ist in dem Erlasse einer 
Landesbehörde treffend dahin bezeichnet: 
„dass kein wirklich Hilfsbedürftiiger ohne genügenden Beistand 
„bleibt; dass die dazu erforderlichen Miitel in gerechter
	        
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