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„Weise ohne Ueberbürdung Einzelner aufgebracht, und in
„zweckmässiger Weise verwendet werden.“
Zur Erreichung dieses Zieles sind nach einer in der Beamten-
welt ziemlich verbreiteten Ansicht die erforderlichen gesetz-
lichen Grundlagen gegeben; man vernimmt wohl die Aeusserung,
die Armenpflege sei in Preussen geordnet. Dies ist auch in so-
fern “wahr, als durch das allgemeine Landrecht die Verpflichtung
des Staates anerkannt ist, für die Unterstützung derjenigen
Bürger zu sorgen welche in Hilfslosigkeit gerathen sind !) und
insofern spätere Gesetze näher bestimmen, wem in einem be-
sonderen Falle die Erfüllung dieser Verpflichtung zunächst ob-
liegt ?).
Will man über die Ergebnisse dieser gesetzlichen Bestim-
mungen ein Urtheil gewinnen, so muss man die Verhältnisse der
(grössten) Städte und der westlichen Provinzen von denen der
ländlichen Kreise in den östlichen Provinzen wohl unterscheiden.
Denn die Gesetze sind hier und dort in ganz abweichender Weise
zur Ausführung gekommen.
In den Städten und westlichen Provinzen ist die Armen-
pflege in formeller Beziehung wirklich geordnet. Es sind
besondere Behörden bestellt, denen die Untersuchung über das
1) Das allgemeine Landrecht bestimmt in Lit. 19. des Il. Theils:
6. 1. Dem Staate kommt es zu, für die Ernährung und Verpflegung
derjenigen Bürger zu sorgen, die sich ihren Unterhalt nicht selbst verschaffen
und denselben auch von anderen Privatpersonen, welche nach besonderen
Gesetzen dazu verpflichtet sind, nicht erhalten können.
6. 2. Denjenigen, welchen es nur an Mitteln und Gelegenheit ihren und
der ihrigen Unterhalt selbst zu verdienen ermangelt, sollen Arbeiten, die
ihren Kräften und Fähigkeiten gemäss sind, angewiesen werden.
2) Diese Bestimmungen sind durch das Gesetz vom 31. Dechr. 1842
„über die Verpflichtung zur Armenpflege* und das unter deniselben Datum
erlassene Gesetz „über die Aufnahme neuanziehender Personen“ getroffen.
Das erste Gesetz verpflichtet die Gemeinden zur Unterstützung der
Hilfsbedürftigen, welche daselbst einen Wohnsitz erworben, oder sich drei
Jahre lang vor dem Beginn ihrer Verarmung aufgehalten haben. Der Kern
des zweiten Gesetzes ist in dem $. 1. enthalten, welcher also lautet:
„Keinem preussischen Unterthan darfan dem Orte, wo er eine eigene Woh-
„nung oder ein Unterkommen sich selbst zu verschaffen im Stande ist, der
„Aufenthalt verweigert, oder durch lästige Bedingungen erschwert werden.,