18 Betrachtungen
willige Vereine hervor, die indess bei ihrer Zersplitterung, dem
meistens bemerkbaren Mangel an Plan, Ordnung und Energie,
die Aufgabe oft vielmehr erschweren und neue Ansprüche her-
vorrufen, als wirkliche Hilfe schaffen. So kann dem. Betteln
nicht mit voller Kraft entgegengetreten werden.
Noch entschiedener wird der Mangel an Anstalten empfunden,
in welchen Kranke verpflegt, Obdachlose vorläufig untergebracht,
Unbeschäftigte zur Arbeit angehalten werden können. In den
kleineren Städten fehlten solche Anstalten bisher fast gänzlich.
Andrerseits sind die Fälle nur zu häufig, dass Zudringlich-
keit und List fortlaufende Unterstützungen sich erwirklen wo Um-
sicht und Fleiss hingereicht haben würden, den Unterhalt aus eigenen
Mitteln zu sichern. Solche Erfahrungen, ja die Grundlage, auf
der das ganze System errichtet ist, nöthigen zur äussersten Strenge
der Grundsätze, und erklären Misstrauen, Unfreundlichkeit und
in manchen Fällen auch wohl Härte bei Ausübung des Amtes.
Die Anerkennung der Hilfsbedürftigkeit wird an äussere Merk-
male einer bereits vorhandenen Noth und der Entblössung von
allen eigenen Hilfsmitteln geknüpft. So lange noch Betten un-
verkauft, ein warmer Anzug unverpfändet ist, wird es schwer,
dem Gesuch um Unterstützung Eingang und Berücksichtigung
zu verschaffen. Jedenfalls ist es nicht Aufgabe der Armenkom-
missionen und steht selbst nicht in ihrer Befugniss, dem Fort-
schritt einer beginnenden Verarmung durch eine recht-
zeitige Hilfe zu begegnen, oder aus einer verwickelten Lage
durch Bewilligung einer einmaligen umfangreicheren Unterstützung
zu befreien. Der Entstehung einer dauernden Last durch
eine über das augenblickliche und dringende Bedürfniss hinaus-
gehende Beihilfe vorzubeugen, die Quellen der Armuth
zu verstopfen, dazu fehlt die Vollmacht in Beziehung auf die
liche Unterstützung nach einem Berichte der Armenverwaltung aus dem
Jahre 1842 im Durchschnitte nur 1 Rthir. 24 Sgr. In Breslau beträgt das
einem Einzelnen bewilligte Almosen meistens 1 bis 1?/2 Rthir., bei Familien
höchstens 3 RthIr. monatlich; in den kleineren Städten werden 15 bis 20 Sgr.
im Minimum, und 1, 1!/2, höchstens 2 Rthir. als Maximum bewilligt. Ausser-
dem wird nach gewissen Grundsätzen, welche sich in der Praxis herausbilden,
Armen bisweilen eine Unterstützung verweigert, auch wenn sie in dem
Zustande der Hilfsbedürftigkeit sind.