Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

20 Betrachtungen 
väter bei, je unrichtiger ihre Vorstellungen über die Kräfte der 
Kommune sind. 
Genug, die Armenpflege, insbesondere in den grösseren 
Städten ist nur ein Beweis, wie auch für irdische Verhältnisse 
und politische Einrichtungen der Ausspruch sich bewahrheitet, 
dass die Vertheilung aller Habe unter die Armen ohne Frucht 
und Segen bleibt, wenn sie nicht unter der Leitung der Liebe 
geschieht. 
In den ländlichen Gemeinden der östlichen Provinzen 
sind die Verhältnisse zwar sehr abweichend von den soeben ge- 
schilderten, indess leider in vieler Hinsicht noch weniger be- 
friedigend. 
Es fehlt an jeder Organisation. Bei der Regelung der 
gesetzlichen Armenpflege kommen drei Gesichtspunkte in 
Betracht. Zunächst müssen Behörden da sein, welche den 
Zustand der Bedürftigkeit mit Sorgfalt und Gewissenhafligkeit 
untersuchen, also ebensowohl verhüten, dass Jemand unbeachtet 
im Elend verkomme, als dass eine Unterstützung ohne begründeten 
Anspruch erschlichen werde. Zweilens muss die Beschaffung 
der erforderlichen Mittel gesichert sein; und endlich ist bei 
deren Verwendung die Einhaltung richtiger Grundsätze 
erforderlich. 
In jeder dieser drei Beziehungen muss die ländliche Armen- 
pflege in den östlichen Provinzen als eine ungeordnete 
bezeichnet werden. 
Die vorhandenen Behörden haben nicht die Stellung und 
Fähigkeit, um sich der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit mit Sorgfalt 
und Unbefangenheit zu unterziehen. 
Der Schulze, welcher zunächst zu untersuchen hat, ob in 
der Gemeinde Arme vorhanden seien, ist zu unmittelbar dabei 
betheiligt, der Gemeindekasse vielmehr Ausgaben zu ersparen 
als aufzubürden. 
Im Allgemeinen fehlt ihm ferner ebensowohl das Ansehen 
wie die Bildung zur wohlthätigen Ausübung dieser Pflicht. Endlich 
muss anerkannt werden, dass bei der jetzigen Verfassung unseres 
Heimathswesens die Hilfsbedürfiigen, — welche doch meistens 
der Klasse der Tagelöhner angehören — grossentheils in gar
	        
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