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väter bei, je unrichtiger ihre Vorstellungen über die Kräfte der
Kommune sind.
Genug, die Armenpflege, insbesondere in den grösseren
Städten ist nur ein Beweis, wie auch für irdische Verhältnisse
und politische Einrichtungen der Ausspruch sich bewahrheitet,
dass die Vertheilung aller Habe unter die Armen ohne Frucht
und Segen bleibt, wenn sie nicht unter der Leitung der Liebe
geschieht.
In den ländlichen Gemeinden der östlichen Provinzen
sind die Verhältnisse zwar sehr abweichend von den soeben ge-
schilderten, indess leider in vieler Hinsicht noch weniger be-
friedigend.
Es fehlt an jeder Organisation. Bei der Regelung der
gesetzlichen Armenpflege kommen drei Gesichtspunkte in
Betracht. Zunächst müssen Behörden da sein, welche den
Zustand der Bedürftigkeit mit Sorgfalt und Gewissenhafligkeit
untersuchen, also ebensowohl verhüten, dass Jemand unbeachtet
im Elend verkomme, als dass eine Unterstützung ohne begründeten
Anspruch erschlichen werde. Zweilens muss die Beschaffung
der erforderlichen Mittel gesichert sein; und endlich ist bei
deren Verwendung die Einhaltung richtiger Grundsätze
erforderlich.
In jeder dieser drei Beziehungen muss die ländliche Armen-
pflege in den östlichen Provinzen als eine ungeordnete
bezeichnet werden.
Die vorhandenen Behörden haben nicht die Stellung und
Fähigkeit, um sich der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit mit Sorgfalt
und Unbefangenheit zu unterziehen.
Der Schulze, welcher zunächst zu untersuchen hat, ob in
der Gemeinde Arme vorhanden seien, ist zu unmittelbar dabei
betheiligt, der Gemeindekasse vielmehr Ausgaben zu ersparen
als aufzubürden.
Im Allgemeinen fehlt ihm ferner ebensowohl das Ansehen
wie die Bildung zur wohlthätigen Ausübung dieser Pflicht. Endlich
muss anerkannt werden, dass bei der jetzigen Verfassung unseres
Heimathswesens die Hilfsbedürfiigen, — welche doch meistens
der Klasse der Tagelöhner angehören — grossentheils in gar