über Armenpflege und Heimathsrecht. 23
lauter Handwebern bestehende Gemeinde im schlesischen Gebirge
ihren unbeschäfligten Mitgliedern eine wirksame Hilfe gewähren,
da fast sämmtliche Einwohner auch in den besseren Tagen nur
ein kümmerliches Brot essen, und jede eintretende Handelskrisis
schwer auf ihnen allen lasie? In ähnlicher Weise bringt
eine Fehlernte der Kartoffeln, eine anhaltend regnerische Wilterung,
welche Feldarbeilen unthunlich und die Wege "grundlos macht,
alle Einwohner einer ostpreussischen Kolonie oder eines ober-
schlesischen Bauerndorfes an den Rand einer Hungersnoth.
In der Mehrzahl der östlichen Provinzen besteht zur Zeit
kein Armenverband zwischen den Dominien und den angrenzenden
Bauerndörfern. In Schlesien ist ein solcher zwar durch Erlasse
der Verwaltungsbehörden angeordnet; indess ist für die Aus-
führung dieser Bestimmung oft noch viel zu wünschen übrig;
insbesondere herrscht über das Verhältniss, in welchem die Ge-
meinden und Dominien zur Last der Armenpflege beitragen sollen,
häufig Unsicherheit. Hiernach kann es nicht auffallen, dass Ge-
meinden gegenwärlig nicht selten unvermögend sind, auch nur
wenigen ihrer hilflosgewordenen Mitglieder die nöthige Unter-
stützung zu gewähren.
Um weitergehenden Forderungen einer wohlgeregelten Ar-
menpflege zu genügen, reichen die Kräfte einzelner Dorfgemeinden
fast niemals hin. Kranken- und Arbeits- Häuser zu errichten,
sind Gemeinden von einer Bevölkerung unter 500 Seelen für
sich allein nicht im Stande. Ingleichen wird es so kleinen Ge-
meinden in der Regel ebensowohl an Gelegenheit, wie an den
Mitteln fehlen, um arbeitsfähige Arme zeitweilig lohnend zu be-
schäftigen.
Die preussische Gesetzgebung hat nun zwar nicht ganz un-
beachtet gelassen, dass die Kräfte einzelner Dorfgemeinden nicht
allen Bedürfnissen der Armenpflege genügend abhelfen können.
Es ist die Errichtung von Landarmenverbänden ange-
ordnet, um vorkommende Lücken zu ergänzen, und gemeinsame
Anstalten zu errichten. Indess ist die Bedeutung derselben —
abgesehen davon, dass ihre Verfassung noch nicht überall nach
Maassgabe der neuern Gesetze geordnet ist !), bis jetzt keine
1) Der 6. 37 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege