Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege und Heimathsrecht. 23 
lauter Handwebern bestehende Gemeinde im schlesischen Gebirge 
ihren unbeschäfligten Mitgliedern eine wirksame Hilfe gewähren, 
da fast sämmtliche Einwohner auch in den besseren Tagen nur 
ein kümmerliches Brot essen, und jede eintretende Handelskrisis 
schwer auf ihnen allen lasie? In ähnlicher Weise bringt 
eine Fehlernte der Kartoffeln, eine anhaltend regnerische Wilterung, 
welche Feldarbeilen unthunlich und die Wege "grundlos macht, 
alle Einwohner einer ostpreussischen Kolonie oder eines ober- 
schlesischen Bauerndorfes an den Rand einer Hungersnoth. 
In der Mehrzahl der östlichen Provinzen besteht zur Zeit 
kein Armenverband zwischen den Dominien und den angrenzenden 
Bauerndörfern. In Schlesien ist ein solcher zwar durch Erlasse 
der Verwaltungsbehörden angeordnet; indess ist für die Aus- 
führung dieser Bestimmung oft noch viel zu wünschen übrig; 
insbesondere herrscht über das Verhältniss, in welchem die Ge- 
meinden und Dominien zur Last der Armenpflege beitragen sollen, 
häufig Unsicherheit. Hiernach kann es nicht auffallen, dass Ge- 
meinden gegenwärlig nicht selten unvermögend sind, auch nur 
wenigen ihrer hilflosgewordenen Mitglieder die nöthige Unter- 
stützung zu gewähren. 
Um weitergehenden Forderungen einer wohlgeregelten Ar- 
menpflege zu genügen, reichen die Kräfte einzelner Dorfgemeinden 
fast niemals hin. Kranken- und Arbeits- Häuser zu errichten, 
sind Gemeinden von einer Bevölkerung unter 500 Seelen für 
sich allein nicht im Stande. Ingleichen wird es so kleinen Ge- 
meinden in der Regel ebensowohl an Gelegenheit, wie an den 
Mitteln fehlen, um arbeitsfähige Arme zeitweilig lohnend zu be- 
schäftigen. 
Die preussische Gesetzgebung hat nun zwar nicht ganz un- 
beachtet gelassen, dass die Kräfte einzelner Dorfgemeinden nicht 
allen Bedürfnissen der Armenpflege genügend abhelfen können. 
Es ist die Errichtung von Landarmenverbänden ange- 
ordnet, um vorkommende Lücken zu ergänzen, und gemeinsame 
Anstalten zu errichten. Indess ist die Bedeutung derselben — 
abgesehen davon, dass ihre Verfassung noch nicht überall nach 
Maassgabe der neuern Gesetze geordnet ist !), bis jetzt keine 
  
1) Der 6. 37 des Gesetzes über die Verpflichtung zur Armenpflege
	        
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