Volltext : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über  Armenpflege  und  Heimathsrecht.  29

feste  Ueberzeugung  gewinnen  kann.  Wer  diese  Zustände  vorherrschend
  nur  aus  Berichten  kennt,  schenkt  nur  zu  gerne  den
milderen  Darstellungen  den  grösseren  Glauben.

Dieser  Umstand  neben  der  Wahrnehmung,  dass  die  Erfolge
der  allerdings  grösseren  Ordnung  bei  der  städtischen  Armenpflege
  keinesweges  segensreiche,  oder  auch  nur  irgend  befriedigende
  sind,  mag  wohl  die  vorzüglichste  Ursache  enthalten,
dass  man  die  Nothwendigkeit,  die  bestehenden  Armenpflegen
gründlichst  zu  verbessern,  noch  nicht  allgemeiner  und  entschiedener
  anerkannt  hat.

Man  sieht  nicht  deutlich,  dass  und  auf  welchem  Wege
wirksam  zu  helfen  sei.  In  ihrem  vollen  Umfange  sind  die  Thatsachen
  den  obersten  Staatsbehörden  schwerlich  aus  eigener
Beobachtung  ,  oder  durch  die  Uebereinstimmung  einer  grössern
Zahl  von  Augenzeugen  bekannt.  So  beruhigt  man  sich  denn
mit  der  Annahme,  dass  die  Zustände  im  Allgemeinen  noch  nicht
so  traurige  seien.  Die  Thatsachen  des  äussersten  Elendes,  welche
an  verschiedenen  Orten  und  zu  verschiedenen  Zeiten  grell  genug
an  das  Tageslicht  getreten  sind,  hält  man  für  lokale  Erscheinungen,
  und  erklärt  sie  durch  vorübergehende  Ursachen,  statt
sich  die  Wahrheit  zu  vergegenwärtigen,  dass  nur  der  reife
Apfel  durch  leichte  Erschütterungen  zur  Erde  herab  geworfen
wird  ').

1)  Obwohl  die  vorstehende  Darstellung  der  Verhältnisse  der  bestehenden
Armenpflege  auf  eigener  Kenntniss  derselben  durch  mehrjährige  Theilnahme
an  der  städtischen  Armenverwaltung  zu  Breslau,  auf  persönlicher  Rücksprache
mit  ausführenden  Beamten  in  den  meisten  grössern  Städten  der  Monarchie
und  vielen  ländlichen  Kreisen,  endlich  auf  der  Einsicht  amtlicher  Berichte
über  die  Gemeindeverhältnisse  sowohl  bei  der  Regierung  in  Breslau,  als  auch
im  Ministerium  des  Innern  beruht,  wird  es  doch  nicht  unwillkommen  sein,
wenn  wir  zur  Bestätigung  derselben  in  der  Anlage  I.  den  Bericht  eines
ebensowohl  mit  den  städtischen,  als  mit  den  ländlichen  Verhältnissen  vertrauten
  Landraths  an  die  Regierung  zu  Marienwerder,  soweit  derselbe  sich
mit  der  Beschreibung  thatsächlicher  Zustände  beschäftigt,  mittheilen.

In  Beziehung  auf  die  zuletzt  im  Text  erwähnte,  betrübende  Lage  eines
grossen  Theiles  der  ländlichen  Arbeiterbevölkerung  verweisen  wir  auf  die  in
der  Note  zur  Einleitung  darüber  beigebrachten  Zeugnisse  und  die  in  dem
folgenden,  sowie  in  dem  Abschnitte  „über  das  Niederlassungsrecht“  gegebene
kurze  Erläuterung  derselben.