916 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung.
von 1500 M.: bleibt und der als befähist zur Be-
zifferung seines Einkommens zu vermuten ist, zur
Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern, in der die
Höhe des Jahreseinkommens gesondert nach seinen
Quellen anzugeben ist. Versäumung der Abgabe
dieser Steuererklärungen hat Verlust des Berufungs-
rechtes zur Folge, sofern nicht Umstände dargetan
werden, die die Versäumnis entschuldbar machen.
Im übrigen steht jedem Steuerpflichtigen die Befugnis
zu, eine Steuererklärung abzugeben. Bestraft wird nicht
nur, wer wissentlich eine unrichtige Steuererklärung
abgibt, sondern auch, wer keine Steuererklärung ab-
gibt, infolgedessen zu niedrig eingeschätzt wird und
die Unrichtigkeit dieser Einschätzung nicht anzeigt;
die Strafe besteht im vierfachen Jahresbetrage der
Steuer, um die der Staat verkürzt worden ist oder
verkürzt werden sollte; die Strafe geht auf die Erben
des Zuwiderhandelnden über, dergestalt, daß sie von
den Erben auch dann zu entrichten ist, wenn die
Zuwiderhandlung erst nach dem Ableben des Zuwider-
handelnden entdeckt wird; zur "Untersuchung und
Entscheidung über die Zuwiderhandlung sind die Ge-
richte zuständig, wenn sich der Steuerpflichtige nicht
freiwillig zur Bezahlung des vierfachen Betrags der
verkürzten Steuer sowie der Kosten des Verfahrens
bereit erklärt; in diesem Falle können Strafe und
Kosten durch Zwangsverfahren im Verwaltungswege
($ 30 d. W. 8. 81) beigetrieben werden. Unabhängig
von der Strafe ist der Steuerbetrag, mit dem der
Steuerpflichtige gar nicht oder zu niedrig veranlagt
worden ist, von dem Steuerpflichtigen oder seinen
Erben nachzuzahlen, auch wenn die Steuerverkürzung
obne Wissen des Steuerpflichtigen erfolgt ist; die
Nachzahlung hat auf zehn Jahre zu erfolgen, von
Anfang des Jahres zurückgerechnet, in dem die
Steuerverkürzung bekanntgeworden ist.