Object: Verfassung und Verwaltung des Herzogtums Sachsen-Meiningen. (12. Band)

916 Fünfzehntes Kapitel. Finanzverwaltung. 
von 1500 M.: bleibt und der als befähist zur Be- 
zifferung seines Einkommens zu vermuten ist, zur 
Abgabe einer Steuererklärung aufzufordern, in der die 
Höhe des Jahreseinkommens gesondert nach seinen 
Quellen anzugeben ist. Versäumung der Abgabe 
dieser Steuererklärungen hat Verlust des Berufungs- 
rechtes zur Folge, sofern nicht Umstände dargetan 
werden, die die Versäumnis entschuldbar machen. 
Im übrigen steht jedem Steuerpflichtigen die Befugnis 
zu, eine Steuererklärung abzugeben. Bestraft wird nicht 
nur, wer wissentlich eine unrichtige Steuererklärung 
abgibt, sondern auch, wer keine Steuererklärung ab- 
gibt, infolgedessen zu niedrig eingeschätzt wird und 
die Unrichtigkeit dieser Einschätzung nicht anzeigt; 
die Strafe besteht im vierfachen Jahresbetrage der 
Steuer, um die der Staat verkürzt worden ist oder 
verkürzt werden sollte; die Strafe geht auf die Erben 
des Zuwiderhandelnden über, dergestalt, daß sie von 
den Erben auch dann zu entrichten ist, wenn die 
Zuwiderhandlung erst nach dem Ableben des Zuwider- 
handelnden entdeckt wird; zur "Untersuchung und 
Entscheidung über die Zuwiderhandlung sind die Ge- 
richte zuständig, wenn sich der Steuerpflichtige nicht 
freiwillig zur Bezahlung des vierfachen Betrags der 
verkürzten Steuer sowie der Kosten des Verfahrens 
bereit erklärt; in diesem Falle können Strafe und 
Kosten durch Zwangsverfahren im Verwaltungswege 
($ 30 d. W. 8. 81) beigetrieben werden. Unabhängig 
von der Strafe ist der Steuerbetrag, mit dem der 
Steuerpflichtige gar nicht oder zu niedrig veranlagt 
worden ist, von dem Steuerpflichtigen oder seinen 
Erben nachzuzahlen, auch wenn die Steuerverkürzung 
obne Wissen des Steuerpflichtigen erfolgt ist; die 
Nachzahlung hat auf zehn Jahre zu erfolgen, von 
Anfang des Jahres zurückgerechnet, in dem die 
Steuerverkürzung bekanntgeworden ist.
	        
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