Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

340 Betrachtungen 
Dies ist ein, jedem Dorfbewohner ohne Zweifel hinreichend 
deutlicher Zweck, durch dessen Sicherstellung er sich in seinen 
Gemeindeverhältnissen nicht beeinträchtiget, sondern gefördert 
finden wird. 
Ebenso wird es dem Gutsbesitzer nur erwünscht sein kön- 
nen, wenn er einen Einfluss auf die Ansiedelung von Personen 
und Gründung von Familien in den angrenzenden Ortschaften erlangt. 
Die Verhältnisse der in seiner Nachbarschaft wohnenden 
Arbeiterfamilien berühren sein Interesse sehr nahe. Zum Theil 
bedarf er derselben zur Bestellung seiner Felder; wenn sie in 
Dürftigkeit gerathen, nehmen sie doch vorzugsweise seine Mild- 
thätigkeit in Anspruch. Bei sittlicher Verwilderung bedrohen sie 
sein Eigenthum - und in Zeiten der Aufregung vielleicht sein Leben. 
Die Verbindung kleiner Gemeinden, und die Verbindung derselben 
mit den grösseren Gütern ist daher ebensowohl in den Interessen 
beider Theile begründet, als unumgänglich, um die nöthigen ma- 
teriellen und geistigen Kräfte für die Ausführung der Maassre- 
regeln zu gewinnen. 
So lange die Errichtung von Krankenkassen auf unüber- 
windliche Schwierigkeiten stösst, dieselben mögen nun in den 
Verhältnissen selbst, oder in den Ansichten der zur Einrichtung 
derselben berufenen Personen begründet sein, wird der Zweck 
der Domizilgemeinden darauf beschränkt werden können, den 
zeitweiligen Aufenthalt, die Ansiedelung und die Schliessung von 
Ehen an die Nachweisung eines Sparkassenguthabens zu 
knüpfen. Nach unserer früheren Auseinandersetzung würde in 
solchen Fällen die gesetzliche Armenpflege einstweilen fortbe- 
stehen. In der Errichtung der Domizilgemeinden liegt an und 
für sich kein zwingender Grund, um die Pflicht der Armenun- 
terstützung auf andere Verbände, als die jetzt verpflichteten zu 
übertragen. 
Mindestens könnte man sich darauf beschränken, nur einen 
Theil der gesetzlichen Last, nämlich die Versorgung der Wittwen 
und Waisen alsbald auf die Domizilgemeinde zu übernehmen, da 
derselben diese Verpflichtung auch später verbleiben soll, und 
in dem Widerspruchsrecht gegen die Schliessung leichtsinniger 
Ehen ihren Grund hat.
	        
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