Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

444 Studien über württembergische Agrarverhältnisse. 
gische Grundsteuer ebenso wie die bayrische prinzipiell unver- 
änderlich ist, und auf die seit ihrer Einrichtung vorgekommenen 
Verbesserungen des Bodens und der Cultur keine Rücksicht nimmt. 
Dieses Bedenken ist gewiss nicht unerheblich; es dürfte aber 
gegenüber von den andern weit trifligeren Bedenken, über die 
man sich bei der Einrichtung eines Minimum hinwegselzen muss, 
nicht mit Unrecht in die Kategorie der Minima, quae non cural 
praetor, gestellt werden können. 
Weit schwieriger wäre es, den andern Punkt des erwähnten 
Einwandes zu ordnen, näinlich die richtige Wahl des als Minimum 
festzustellenden Besitzes zu treffen. Hier könnte allerdings ein 
Geselz die ideale Grösse leicht bestimmen, die überall im Lande 
als Norm zu gelten hätte, beispielsweise den Grundsteuerbetrag, 
der einem Besitz entspricht, mit welchem eine bäuerliche Familie 
ihren Unterhalt nach üblicher Lebensweise zu erwerben ver- 
möchte. Aber diese Lebensweise selbst ist in den einzelnen Lan- 
destheilen so verschieden, und überdiess liegt in den Lokallasten 
noch ein so beträchtlicher Grund der Verschiedenheit in dem 
Ertrag der Steuerobjekte für den Besitzer, dass es wohl un- 
möglich wäre, einen und denselben Grundsteuerbeirag überall 
gleichmässig anzusetzen, sondern man müsste nolhwendig nach 
Distrikten und Orten verschiedene Ansätze machen. Uebermässig 
schwierig wäre diess in der Ausführung für die Verwaltung nicht; 
aber als bedenklich muss man es doch bezeichnen, weil dadurch 
die polizeiliche Willkühr ausserordentlich vervielfacht würde. 
Fasse ich Alles zusammen, so komme ich zum Schluss, dass 
mit dem Minimum bei uns nicht viel Gutes auszurichten sein 
wird- Werden auch alle Bedenken noch so niedrig angeschla- 
gen, findet man für jeden dabei entstehenden Nachtheil ein pas- 
sendes Heilmittel und setzt man voraus, dass es mit der grössten 
Vorsicht, mit der sorgfälligsten und gewissenhaftesten Erwägung 
aller Distrikts- und Lokalverhältnisse eingeführt wird, so sieht 
doch der wirkliche Nulzen, der davon erwartet werden kann, 
zu der Summe der dadurch nothwendig gegebenen Freiheilsbe- 
schränkungen in keinem rechten Verhältniss. . 
Was würden wir eigentlich gewinnen, wenn wir die Sicher- 
heit erhielten, dass keine bäuerliche Wirthschaft begonnen werden
	        
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