vom Asyle. 485
burg, 12. Oct. 1846; Anhalt- Dessau, 24. Oct. 1846; Sachsen-
Weimar, 3. Nov. 1846; Anhalt-Köthen, 8. Nov. 1846; Sachsen-
Meiningen, 4. Nov. 1846.
Die Schweiz, als völkerrechtliche Gesammtheit, nimmt das
Recht des Asyles in Anspruch, und übt es auch bekanntlich sehr
vielfällig und in ausgedehntem Maasse aus. Allein sie erkennt
weder die Pflicht an, einen Flüchtling gegen ihren Willen in
ihrem Gebiete zu dulden, hat vielmehr schon in sehr vielen Fällen
und bis in die neueste Zeit Fremde ausgetrieben, welche entweder
sich Unzuträglichkeiten, auch leichterer Art, im Lande selbst zu
Schulden kommen liessen, oder welche nach ihrer Aufnahme in den
schweizerischen Schutz weitere Unternehmungen gegen fremde
Staalen vornahmen; noch gestattet sie den geduldeten Flüchtlingen
vollkommene Freiheit, indem sie dieselben theils von den Gränzen
entfernt, theils ihnen bestimmte Wohnorte im Innern anweist. Die
allerdings vielfach von anderen Staaten geführten Klagen über das
Verhalten der Schweiz betreffen nicht sowohl die von ihr aufgestellten
Grundsätze, als eine nachlässige und übelwollende Vollstreckung der-
selben in einzelnen Fällen '). — Weniger klar ist das Verhalten
der Schweiz hinsichllich der Auslieferungsfrage. Keinem Zweifel
unterliegt zwar zunächst, dass thatsächlich weder eigene
Bürger noch fremde politische Flüchtlinge ausgeliefert werden,
wenigstens nicht seit einer langen Reihe von Jahren. Doch liegen
auf der andern Seile Verlräge vor, und selbst aus neuerer Zeil,
in welchen sie solche Auslieferungen verspricht. So z. B., wie
bereits bemerkt, der Vertrag mit Frankreich vom 18. Juli 1828,
bis zu dessen Abänderung im Jahre 1833. So ferner der Ver-
1) Die Wichtigkeit dieser Behauptung ergiebt sich am besten aus den
ausführlichen Verhandlungen, welche die Schweiz wiederholt und fast mit
sämmtlichen europäischen Staaten in den letzten Jahrzehnten gehabt hat.
Man sehe z. B. die bei Martens, N. Suppl., Bd Ill, S. 799 — 868, zu-
sammengedruckten Actenstücke. Nicht nur zieht die Eidgenossenschaft ihre
Pflicht, die Nachbarstaaten vor Unternehmungen der von ihr beherbergten
Flüchtlinge zu bewahren, niemals in Abrede; sondern sie berühmt sich sogar
ihrer Thätigkeit und Willfährigkeit Der Streit bestand nur im J. 1834, wie
auch noch später, namentlich in den Jahren 1848 und 1853, darin, dass die
Gränzstaaten bei ihr mehr Worte und Schein, als wirkliche und wirksame
Handlungen erkennen wollten. Und allerdings sehr mit Recht.