vom Asyle. 493
das Territorial-Princip der Strafe nicht umgangen werden. Ebenso
war die Collision der Statuten eine der wichtigsten allgemeinen
Lehren des Civilrechtes, welche nicht unberücksichligt bleiben
konnte. Und so ist es denn auch gekommen, dass wir das
Meiste und das Beste, was wir über den Umfang der staatlichen
Rechtsaufgabe besitzen, den Bearbeitern dieser beiden Rechts-
theile, vor Allem den Criminalisten, zu verdanken haben. Den-
noch liegen auch hier Gründe vor, welche die Ausbeule nicht
so reich werden liessen, als eigentlich zu erwarten stand. Ein-
mal nämlich erschien es sehr Vielen, um nicht zu sagen den
Meisten, in beiden Wissenschaften möglich, die vorliegende Frage
lediglich auf dem Boden des positiven Rechtes zu behandeln,
ohne dass zu den höchsten Gründen aufgestiegen werde. In
wie ferne diese Auflassung zu einer genügenden Lösung der
nächstliegenden Aufgaben führt, kann hier dalıin gestellt bleiben;
allein klar ist, dass sie die Durcharbeitung der allgemeinen Frage
empfindlich verkümmert. Zweilens aber wird, und zwar vor-
zugsweise von Civilisien, bei grundsätzlicher Behandlung der
Frage der Fehler begangen, dass sie nicht höher als zu dem
Salze aufsteigen: es könne ein Richter nur sein Landesgesetz
anwenden. Nun leuchtet aber ein, dass, selbst wenn dieser Satz
ganz richlig wäre, er darüber, wie weit dieses Landesgeselz
ausgedehnt werden könne und solle, gar nichts aussagt. Diess
aber ist eben der Kern der Frage.
Unter diesen Umständen ist denn wohl die Dürfligkeit der
Literatur über den Umfang der Rechisaufgabe des Staates zu be-
greifen, wenn schon sicher zu beklagen. -
Dass in irgend einem Werke über philosophisches
Staatsrecht die Rechtsaufgabe in einer andern Beziehung,
als auf die Ordnung der eigenen Verhältnisse, behandelt wäre,
ist mir nicht bekannt. Der Beweis des Rechtes und der Pflicht
einer Rechtsordnung schliesst immer ab mil dem, was einheil-
liches Zusammenleben innerhalb der Gränzen des Gebietes und
für die bleibend oder vorübergehend Angehörigen des Verbandes
erfordert. Die Frage also, ob es in der ursprünglichen Natur
und Bestimmung des Staates liege, für die Erhaltung einer Rechts-
ordnung auch über diese Gränze hinaus Sorge zu tragen, wenn