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des Rechtes geworden, durch die Verletzung selbst beleidigt sei.
Helie, Trail de l’instr. crim., Bd. II, S. 495 ff., ist für die
Bestrafung, weil das allgemeine Interesse die Möglichkeit der
Bestrafung eines jeden Verhrechens verlange, eine Auslieferung des
eigenen Unterthanen an den Verletzten aber nicht slatlhaft sei.
Von Unrecht gegen den Bestraflen sei aber keine Rede, weil
neben der Territorialität des Sirafgeselzes auch eine persönliche
Eigenschaft desselben laufe. Mitlermaier begründet, in den
Noten zu Feuerbach’s Lehrbuch, 14. Aufl., S. 55, die Bestiafung
der eigenen Unterthanen durch die Unmöglichkeit der Ausliefe-
rung an den Verletzten. Er führt näher an, welche Handlun®en
auch ohne besonderes Landesgesetz, also gemeinrechllich, be-
straft werden dürfen. Köstlin endlich, Neue Revision, S. 738 ff.,
legt den Staate die Verpflichtung auf, im Namen des fremden
Staates die gegen denselben begangenen Verbrechen zu strafen.
Zu Öd und e). Weit geringer allerdings ist wieder die Zahl
derjenigen, welche dem Staate das Recht und die Pflicht bei-
messen, ‘sogar einen Ausländer, welcher im Auslande gegen sein
eigenes oder gegen ein fremdes Gesetz gefehlt, zu bestrafen.
Die Meisten läugnen eine solche Aufgabe des Staates, ohne Unter-
schied der beiden Fälle, und begnügen sich ( wie alsbald näher
.erhellen wird ) mit Auslieferung, oder sind wohl gar für gänz-
liche Unzuständigkeit. Doch sind einzelne namhafte Kenner des
Strafrechtes, welche wenigstens dann Strafe verlangen, wenn in
der einen oder der andern Voraussetzung ein Verbrecher gegen
eine allgemeine menschliche Verpflichtung verstösst und somit
seine Unterdrückung im allgemeinen Interesse lieg. So schon
Renazzi, Elementa jur. erim., L. II, c. 5, $ 3; und jetzt Heff-
ter, Lehrbuch des Strafr., $ 27, Note 2, und Völkerrecht, 2. Aufl.,
$ 104). Dass auch sie keinerlei Unterschied machen zwischen
dem Fremden, der gegen das eigene Geselz, und dem, der gegen
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1) Dieser Satz widerspricht keineswegs der von Heffter aufgestellten,
oben S. 500 ausführlich angeführten Lehre von der Beschränkung des Staates
auf die Beschützung der eigenen Rechtsordnung. Die Verletzung einer „ge-
meinheitlichen Verpflichtung“ berührt ja den bestrafenden Staat selbst eben-
falls. Nicht zu läugnen aber ist freilich, dass zunächst das Recht des ver-
letzten Staates dadurch wiederhergestellt wird.