Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

vom Asyle, 517 
die Bürger die entsprechenden Opfer zu bringen, welcher Art 
sie auch seien. Beispiele solcher, für die eigene Rechtsordnung 
entweder sinnloser oder doch ungewöhnlicher, für den Schutz 
eines fremden Staates aber möglicherweise nolhwendiger Vor- 
kehrungen sind etwa: die Entfernung gefährlicher Persunen von 
der Landesgränze; militärische Besetzung derselben ; gewaltsame 
Zerstreuung von Freischaarenzügen; Ueberwachung der Reise- 
gelegenheiten. 
Da nun aber in keinem Verhältnisse der Welt Vorbeugungs- 
Maassregeln alle Verletzungen des Rechtes verhindern, so müssen 
bei der Aufgabe, das Recht ausserhalb des eigenen Rechlskreises 
zu schützen, jedenfalls auch Repressiv-Maassregeln als 
Strafe angewendet werden. 
Ueber das Recht eines Staates, einen Unterihanen zu be- 
sirafen wegen einer von demselben begangenen Verletzung einer 
fremden Rechtsordnung kann an und für sich kein Zweifel ob- 
walten, sobald der kosmopolilische Grundsatz überhaupt feststeht. 
Da der zunächst verletzte Staat ohne völlige Vernichtung der 
diesseitigen Unabhängigkeit und, ohne Anmaassung der Staats- 
‚gewalt keine Amishandlungen in unserem Gebiete vornehmen, 
z. B. diesseilige Bürger gerichtlich verfolgen und bestrafen kann: 
so ist die Nothwendigkeit einer Beihülfe zur Herstellung des 
verletzten Rechts erwiesen; mit der Pflicht aber auch das Recht. 
Was aber die besonderen Grundsätze belrifft, welche bei 
einer solchen gerichtlichen Verfolgung der eigenen Unterthanen 
wegen einer im eigenen Gebiete vorgenommenen Handlung zu 
befolgen sind, so ist auch hier nicht entfernt ein Grund vor- 
handen, warum von den im Staate sonst bestehenden Normen 
des Rechtes abzuweichen wäre. — Vor Allem gelten also auch 
hier die allgemeinen Grundsätze über Strafbarkeit überhaupt. Es 
dürfen, zum Beispiele, hier, so gut wie bei Vergehen gegen die 
Rechtsordnung des eigenen Staates, Strafen nur für bestimmte, 
im Gesetze genau bezeichnete Fälle erfolgen. Die Festsetzungen 
über Zurechnungsfähigkeit, über Urheber und Gehülfen, nament- 
lich auch über blossen Versuch und vollendetes Vergehen, finden 
vollständig ihre Anwendung. — Eben so wenig findet eine grös- 
sere Willkühr der Richter statt hinsichtlich des zuzuerkennenden
	        
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