Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

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mit den inneren Angelegenheiten anderer Staaten stattfindet, und 
man sich mit der Beurtheilung des Rechtszustandes derselben 
nicht zu befassen braucht. Diess erspart Verlegenheiten, mög- 
licherweise selbst Gefahren. 
Leider haben aber beide Systeme keineswegs blos Vor- 
theille. Vielmehr bedarf es keines grossen Nachdenkens und 
Scharfsinnes, um einzusehen, dass sowohl die kosmopolitische als 
die selbstsüchtige Ansicht in ihrer Starrheit zu grossen Un- 
zuträglichkeiten führt, und zwar nicht minder für die da- 
nach handelnden Staaten selbst, als für dritte und überhaupt für 
die menschliche Gesilligung. 
Was nämlich zuerst die aus der kosmopolitischen Auf- 
fassung entstehenden Schwierigkeiten und Nachtheile betrifft, so 
ist vor Allem einleuchtend, dass der Staat sich dadurch eine 
grosse Menge von beschwerlichen und weit aussehen- 
den Geschäften aufladet, welche nur in sehr-mittelbarer Weise 
für ihn selbst von Nutzen sind. — So weit es sich nämlich von 
Vorbeugungs-Maassregeln handelt, muss er nicht nur die 
politischen Verhältnisse aller Staaten, mit welchen seine bleibenden 
oder vorübergehenden Unterlhanen in Berührung kommen können, 
beständig im Auge behalten, um danach zu beurtheilen, ob und 
welche Eingriffe etwa gemacht werden können, und um ent- 
sprechende Vorbeugungsansialten zu treffen; sondern er muss 
selbst da, wo nur die Verletzungen Einzelner in fremden Staaten 
als wahrscheinlich erscheinen, einschreiten, und also beobachten. 
Wie weit diess aber gehen kann, und zu welchen Folgerungen 
es führt, davon mögen nachstehende Andeulungen ungefähr einen 
Begriff geben. Bei der Mitwirkung zum Schutze fremden öffent- 
lichen Rechtes wird es sich nicht etwa blos von der Verhinde- 
rung von Verschwörungen, Freischaarenzügen u. dergl. handeln, 
sondern z. B. auch von Maassregeln gegen Schleichhandel, welcher 
vom diesseitigen Gebiete aus in fremdes Land geführt werden 
wollte. Die Verletzung der Einkommengesetze des fremden Staates 
und die Störung des von ihm beliebten Gewerbeschutzes ist un- 
zweifelhaft, abstract aufgefasst, eine Rechtsverletzung. Will man 
nun auch grossmüthig davon absehen, dass diese Anstalten viel- 
leicht unmittelbar zur Benachtheiligung unserer eigenen Ange- 
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