Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

552 Völkerrechtliche Lehre 
gehörigen Fälle unzweifelhaft, einer Seits, dass sie für den be- 
drohten Staat sehr gefährlich sind, weil er zum grossen Theile 
ihre Verhinderung, jeden Falles ihre Bestrafung -gar nicht in 
seiner Macht hat, die Aussicht auf solche Freiheit und Straflosig- 
keit aber natürlich eine grosse Aufmunterung zu beliebigen und 
immer wiederholten Versuchen ist. Die in die zweite Gruppe 
gehörigen Fälle sind dagegen offenbar in so ferne weit weniger 
bedenklich, als der Natur der Sache nach wenigstens eine be- 
deutende materielle Gefahr für ‘den verletzten Staat hier nicht 
vorhanden sein kann. Es mag sein, dass ein wichtiges Recht 
verletzt oder ein grosses Verbrechen gegen den Staat und die 
Träger seiner Gewalt wirklich begangen worden ist; allein jeden 
Falles kann der Verletzende nicht Sieger geblieben oder der 
Staat noch weiterhin in Gefahr sein, indem ja jener zur Flucht 
ausserhalb Landes genöthigt war. Es bleibt hier also nur der, 
freilich nicht gering anzuschlagende, ideelle Nachtheil der be- 
gangenen Rechtsstörung, dass keine Strafe auf das Verbrechen 
folgt. — Mit den Unzuträglichkeiten der Beihülfe verhält es sich 
nun aber beinahe umgekehrt. Die Mitwirkung bei Fällen der 
ersten Gruppe mag allerdings in vielen Fällen beschwerlich, in 
einzelnen sogar weit aussehend und sehr kostspielig sein; auch 
wird es an verdrüsslichen und unbilligen Ansinnen anderer Staaten 
nicht fehlen ; dagegen ist es ein guler Umstand, dass der mitwirkende 
Staat die ganze Behandlung des einzelnen Falles und selbst die 
Aufstellung der allgemeinen Grundsätze, nach welchen er handelt, 
völlig in seiner Gewalt hat. Er kann hier bei seinem kosmopo- 
litischen Streben nach allgemeiner Rechtsordnung niemals über 
Recht und Sittlichkeit hinausgedrängt werden, und kommt nicht 
in Gefahr, seine wohlgemeinte und ehrliche Beihülfe zum Rechte 
zu Verfolgungen und Grausamkeiten missbrauchen zu sehen. Bei 
den Fällen der zweiten Gruppe dagegen ist allerdings die Mühe 
und der Aufwand blosser Nachspürung und Auslieferung nicht 
nennenswerth; wohl aber können theils die sittlichen Bedenken 
ungewältigbar sein, theils mag nicht selten die Verlegenheit und 
Unzuträglichkeit, ein amtliches Urtheil über die Gesinnungen der 
Machthaber oder über die Rechtmässigkeit der staatlichen Zu- 
stände eines andern Landes zu fällen, sich als höchst bedeutend
	        
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