Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

556 Völkerrechtliche Lehre 
Ausländer nicht das Recht, die volle und ausnahmslose An- 
wendung der ‚Landesgeselze auf seine Person in Anspruch zu 
nehmen; vielmehr steht dem Staate frei, entweder im einzelnen 
Falle Bedingungen der Duldung zu machen, oder durch allge- 
meine Vorschriften, welchen sich alle Flüchtlinge zu unterwerfen 
haben, ihre Verhältnisse zu ordnen. Zugegeben mag dabei wer- 
den, dass alle diese Beschränkungen grundsätzlich nicht weiter 
gehen sollen, als es die dem Staate obliegende und von ihm 
anerkannte Beihülfe zur Rechtsordnung erfordert. 
Im Allgemeinen ist Nichtzulassung Grundsatz: theils 
wenn sich der Flüchtling gemeinschaftlich mit diesseitigen Unter- 
thanen einer Verletzung eines fremden Staates schuldig gemacht 
hat, wegen welcher letztere diesseitiger Strafe verfallen werden; 
theils bei solchen Vergehen gegen fremde Staaten, welche. nicht 
blos das positive Recht verletzten, sondern auch die sittliche 
Ordnung der menschlichen Gesellschaft in ihrer Grundlage an- 
greifen; theils endlich, wenn der Staat bereits sichere Kunde 
davon hat, dass der sich Anmeldende grober Verletzungen von 
Privatrechten schuldig ist. Im letzteren Falle mag entweder ein- 
fache Verweisung oder, nach Beschaffenheit des Falles, Verhaftung 
und Auslieferung verfügt werden. 
Eine Wiederaufkündigung des Asyles aber tritt regel- 
mässig, auch ohne Verlangen von Aussen, ein, wenn Flüchtlinge 
nach ihrer Aufnahme weitere Rechtsverletzungen gegen fremde 
Siaaten vorbereiten oder begehen, oder wenn sie die ihnen im 
Allgemeinen oder Einzelnen gesetzten Bedingungen brechen. Im 
letztern Falle hängt es vom Staate ab, ob er wohl die verwirkte 
Strafe erstehen lassen oder sogleich mit der Ausweisung beginnen 
will. Handelt es sich von einer gerichtlichen Maassregel gegen 
einen Flüchtigen, sa findet natürlich das allgemeine gesetzliche 
Verfahren auch gegen ihn stalt, da die Gerichte kein anderes 
kennen und befolgen dürfen. Namentlich sind die landesüblichen 
Grundsätze des Beweisverfahrens gegen ihn einzuhalten, und 
auch fremde Staaten können keine Abweichung von denselben 
verlangen. Zu einer einfachen Wiederausweisung reicht der Grad 
und die Art der Gewissheit hin, welche überhaupt zu Verwaltungs- 
maassregeln berechligen.
	        
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