Volltext : Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

606  Ueber  Begriff  und  Wesen

Die  Polizei  ist  der  gordische  Knoten,  die  dunkle  Stelle
in  den  staatswissenschaftlichen  Büchern  und  mancher  Verfasser
eines  Lehrgebäudes  der  Staatswissenschaft  oder  des  sog.  allgemeinen
  Staalsrechts  ')  wird  sich,  wenn  er  an  jenen  Gegenstand
kam,  eines  unbehaglichen  Gefühls  von  Unsicherheit  und  Unklarheit
  nicht  haben  erwehren  können.  Es  sind  wie  früherhin,  so
auch  noch  in  dem  letzten  Jahrzehend  Erklärungen  von  der  Polizei
  in  so  unbestimmten  Ausdrücken  gegeben  worden,  dass  Niemand
  daraus  sich  eine  deutliche  Vorstellung  von  dem  Gegenstande
  zu  bilden  vermochte.  Was  soll  man  sich  z.  B.  bei  dem
Satze  denken,  dass  die  Polizeigewalt  dazu  bestimmt  sei,  „in  den
privativen  und  äusserlichen  Verhältnissen  des  Staatslebens  eine
dem  Staatszweck  angemessene  Ordnung  aufzustellen  und  zu  handhaben*?
  Gewiss  nicht  mehr  als  bei  der  alten  Erklärung  des
Freiherrn  von  Hohenthal  in  seinem  Liber  de  politia,  1776;
die  Polizei  sei  congeries  mediorum,  quae  universae  reip.  splendori
  alque  exiernae  singulorum  civium  felicitali  inserviunt.
Die  herrschende  Ungewissheit  über  das  Wesen  der  Polizei  isl,
wie  jede  Lücke  in  der  Erkenulniss  von  Staatsangelegenheiten,
auch  für  die  Ausübung  im  Leben  nicht  gleichgültig,  sie  verhindert
  die  Gewinnung  fester  Grundsätze  und  eröffnet  der  Willkühr,
der  zufälligen  individuellen  Auffassung  ein  weites  Feld,  sie  lenkt
ferner  gute  geistige  Kräfle  von  diesem  ganzen  Gebiete  ab,  in
welchem  unverkennbar  weniger  Fortschritte  gemacht  worden  sind,
als  in  anderen  Theilen  der  Staatswissenschaft.  Die  Polizei  hat
ohnehin  mit  mancher  Ungunst  zu  kämpfen,  sie  thut  den  Menschen
oft  ihrer  Meinung  nach  zuviel,  wenn  sie  ihre  Bequemlichkeit
durch  Verbote  oder  Gebote  stört,  und  doch  wirft  man  ihr,  so
oft  ein  Unglück  eintrilt,  vor,  sie  habe  zu  wenig  gethan;  sie  soll
viel  leisten,  während  man  ihr  die  Miltel  hiezu  nicht  vergönnt.

1)  Diese  Benennung  hat  eine  Unbestimmtheit  in  sich,  die  man  vermeiden
sollte.  Das  allgemeine  Staatsrecht  könnte  ein  abstraclum  aus  dem  Staatsrechte
  der  einzelnen  Länder  sein,  ungefähr  wie  das  gemeine  deutsche  Privatrecht,
  —  oder  eine  Darstellung  der  aus  dem  Wesen  des  Staates  abgeleiteten
  rechtlichen  Grundzüge,  also  eine  spekulative  oder  rechtsphilosophische
Wissenschaft,  —  oder  auch  eine  Verbindung  beider,  indem  die  obersten
Grundsätze  zur  Beurtheilung  des  positiv  Gegebenen  angewendet  werden.