Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

610 Ueber Begriff und Wesen 
zu bemerken, die Polizei habe öffentliche Sicherheit, Gemächlich- 
keit und Anständigkeit zu besorgen. So hatte schon von Justi 
geäussert, die Polizei umfasse das, was zur guten Verfassung 
des bürgerlichen Lebens erfordert wird, vornämlich Erhaltung 
guter Zucht und Ordnung unter den Unterthanen, Bequemlichkeit 
des Lebens und Wachsthum des Nahrungsstandes, und auch der 
französische Staalsrath Macarel wusste nichts Genaueres an- 
zugeben, als dass die Polizei der Inbegriff aller Mittel sei, um 
die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe zu bewirken 
(Elemens de droit politique, 1833). Auf die Ordnung haben 
viele Schriftsteller vorzüglichen Nachdruck gelegt, als sei sie 
ein besonders hervorleuchtendes Ziel der Polizei. Allein mit 
diesem Ausdrucke wird die Schwierigkeit nur verdeckt, nicht 
gehoben. Ordnung ist ein sehr weiter Begriff, unter den man- 
cherlei gebracht werden kann, was den Staat nicht berührt, und 
aus dem Gesichtspunkte der Ordnung könnte Vieles erzwungen 
werden, was man noihwendig frei lassen ‚muss. Die unerträg- 
lichste Einmischung in harmlose Privatangelegenheiten könnte 
unter dem Vorwande der Ordnung vertheidigt werden. Es bleibt 
also erst zu untersuchen, von welcher Art diejenige Ordnung 
sei, die der Staat aufrecht zu halten berechtigt und verpflich- 
tet ist. 
Unsere Staatsgelehrten entschliessen sich meistens schwer 
dazu, einzuräumen, dass die positive Polizei ein Inbegriff von 
verschiedenarligen Geschäften sei, dem die innere Einheit fehlt. 
Sie scheinen vorauszusetzen, die in der Praxis bestehenden Ab- 
theilungen seien unangreifbar und die Wissenschaft habe nur 
die Verpflichtung, ihren tiefen Sinn zu ergründen. Allein so ist 
es nicht, und es kann uns kaum Wunder nehmen, dass es sich 
wirklich nicht so verhält, wenn wir erwägen, wie die Zusam- 
menfügungen entstanden sind. Die Abtheilungen der Regierungs- 
geschäfte waren überhaupt nicht aus einem staatswissenschafl- 
lichen Plane, sondern aus augenblicklichen Bedürfnissen und 
Anlässen hervorgegangen, und wurden auch im Laufe der Zeit 
vorzüglich darnach abgeändert, wie sich die Ausführung gestal- 
tete, wobei auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beamten für 
die verschiedenen Theile ihres Wirkungskreises ganz besonders
	        
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