Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

618 Ueber Begriff und Wesen 
Die fördernde Regierungssorge, wie es aus den vorstehenden 
Andeutungen hervorgeht, richtet sich sowohl auf die Personen 
als auf die Sachgüter, oder vielmehr auf das Verhalten der Men- 
schen in Bezug auf die Sachgüter. Den ersteren entspricht die 
Volksbildungssorge (Culturpolizei u. s. w.), in wel- 
cher das Verhalten der höchsten Gewalt gegen Kirche und Schule, 
sowie alle Anordnungen für die Anregung allseitiger Bildungs- 
bestrebungen, auch die Bestrafung der öffentlich auftretenden 
Unsittlichkeit begriffen sind. Bei den Sachgütern erscheinen wieder 
zwei wesentlich verschiedene Zwecke, denn es soll nicht blos 
allen Staatsbürgern die reichliche Versorgung mit solchen Hülfs- 
mitteln erleichtert, sondern auch die Staatsgewalt selbst mit dem 
Bedarfe an solchen Gütern ausgestattet werden, um für alle Staats- 
zwecke den erforderlichen Aufwand zu machen. So entsteht die 
Nothwendigkeit einer Volkswirthschaftspflege oder Wohl- 
standssorge und einer Regierungswirthschaft, die 
man Finanzverwaltung zu nennen gewohnt ist. Es möchte 
überflüssig sein, hier die Unentbehrlichkeit dieser fördernden 
Thätigkeiten darzuthun, denn sie ist nicht allein bei dem Finanz- 
wesen, sondern auch bei den zwei früher genannten Zweigen 
sowohl allgemein üblich als allgemein in der Wissenschaft aner- 
kannt. Was sollte auch die Regierung abhalten, unmittelbar für 
Wohlstand und Bildung des Volkes in allen Fällen zu wirken, 
wo sie Mittel hiezu hat, da beide unzweifelhaft zu den mit Noth- 
wendigkeit gebotenen Strebezielen sowohl für die Einzelnen als 
für die ganze bürgerliche Gesellschaft gehören und die offen- 
bare Unzulänglichkeit der Privatbestrebungen den Beistand der 
Staatsgewalt zum Bedürfniss macht !) ? 
Ueber die beiden, als selbstständig neben der Polizei-, 
Finanzwissenschaft u. s. w. einzureihenden Theile der Politik, 
nämlich die Volkswirthschafts- und Volksbildungs- 
1) Neben den hier aufgeführten Haupttheilen der Regierungsgeschäfte 
giebt es noch mehrere, die keinen einzelnen materiellen Zweck haben, son- 
dern nur einen formalen, z. B. die Leitung der Wahlen zu den Landes- und 
Provinzialständen und der Verkehr mit denselben, die Wahlen und Ernen- 
nungen zu den Gemeindeämtern, — ferner die allgemeinen Anordnungen zur 
Landesstatistik.
	        
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