2 "Betrachtungen
Altersversorgungsanstalt
zu verfolgen; doch sind die Wege, um es zu erreichen, verschieden.
Um für eine solche Anstalt eine sichere Grundlage zu gewinnen,
ist, wie schon oben bemerkt, eine grosse Zahl von Theil-
nehmern erforderlich. Die hieran sich knüpfenden Ansprüche
sind sehr bedeutend und dehnen sich auf einen langen Zeitraum
aus. Um sie gewährleisten zu können, muss die Anstalt beträcht-
liche Mittel besitzen; ihr Bestand und ihre gute Verwaltung muss
dauernd gesichert sein.
Nur unter der Voraussetzung einer vollständigen Sicherheit
kann man dem Arbeiler zumuthen, die Früchte seines sauern
Schweisses und seiner Genügsamkeit einer solchen Anstalt anzu-
vertrauen; der fernen Zukunft ein schweres gegenwärliges Opfer
zu bringen. Diese Gründe und die hohe, nicht nur staatswirth-
schaftliche, sondern auch polilische Bedeutung dieser Einrichtung
machen es hier noch mehr als bei den Krankenkassen nolhwendig,
dieselbe unter die Vorsorge und den besondern Schutz der öffent-
lichen Verwaltung zu stellen.
Nur dadurch wird eine schädliche, die Kosten der Verwaltung
in bedenklicher Weise erhöhende Zersplitterung, nur dadurch
der Missbrauch und die Verkehrung der Vorsicht und Sparsamkeit
in Verschwendung und Sorglosigkeit verhütet werden können.
Nur unter dem Beistande der öffentlichen Verwaltung wird es
möglich werden, einer solchen Einrichtung auch andere Hilfs-
quellen zu eröffnen, als die Einzahlungen der Arbeiter selbst.
Um den nölhigen Schutz zu gewähren, reichen hier die
Kräfte wie der Umfang einer Gemeinde nicht hin. In Belgien
hat der Staat nicht gezögert, die Garantie und Leitung der
Anstalt selbst zu übernehmen.
Unter der Voraussetzung einer allgemeinen Betheiligung,
wie wir sie herbeizuführen beabsichtigen, würde eine so weit
gehende Centralisation in unserem überdies grösseren Staate
nicht nöthig, und aus andern Gründen selbst nicht wünschens-
werih sein. Der Umfang und die Kräfte einer Provinz würden
zur Begründung und Sicherstellung einer Alltersversorgungs-
anstalt vollkommen hinreichen; die Begründung, Garantie und Lei-
tung derselben nach dem von Belgien gegebenen Beispiel, wäre