über Armenpflege und Heimathsrecht. 15
sich am zweckmässigsten an diese anschliessen; jedoch ohne
Vermischung der Bestände, wie der Verbindlichkeiten.
Da auf den Tod ein jeder gefasst sein muss, kann es als
eine allgemeine Pflicht angesehen werden, für die Beschaffung
der Beerdigungskosten zu sorgen. Den Nachweis, dass dieser
Pflicht genügt sei, oder den Einkauf in die Sterbekasse wird die
Gemeinde zu fordern berechtigt sein, ehe sie den Anspruch auf
volle Selbstständigkeit einräumt, ehe sie daher in die Niederlas-
sung oder Heirath willigt.
Verabsäumt die Gemeinde, von dieser Befugniss Gebrauch
zu machen, so fallen die Beerdigungskosten ihr selbst zur Last,
Die Errichtung einer
Sparkasse
könne unbedenklich jedem Kreise zur Pflicht gemacht werden,
da die Erfahrung gelehrt hat, dass dies ohne wirkliche Opfer
und selbst mit offenbaren und erheblichen Vortheilen auch für
die wohlhabenderen Einsassen des Kreises geschehen kann. Ueber
die sonst zu empfehlenden Einrichtungen, um die Sparkasse all-
gemein zugänglich zu machen und ihre Benutzung möglichst zu
erleichtern, liegen bereits so lehrreiche Erfahrungen und Erör-
terungen vor, dass es hier genügen wird, darauf zu verweisen !).
Die vorhin besonders hervorgehobenen Unfälle: Krankheit,
Alter, Tod sind nicht die einzigen, welche Ausgaben veranlassen
und eine Schmälerung der Einnahmen herbeiführen. Es treten
oft noch andere Störungen der Wirthschaft ein. Auch sind die
Ansprüche, welche aus der Betheiligung an der Kranken-, Sterbe-
und Altersversorgungskasse erwachsen, nur beschränkt. Es
besteht keine Garantie, dass die durch solche Unfälle veranlassten
Bedürfnisse, sich ebenfalls in diesen Grenzen halten werden.
Dagegen ist auf das Entschiedenste daran festzuhalten, dass die
Verpflichtungen der Gemeinde gegen ihre Mitglieder begrenzt
sind und sie denselben durch Einrichlung, Verwaltung und Ga-
ranlie solcher Kassen vollständig genügt haben wird.
Die Umsicht und Sparsamkeit der arbeitenden Klassen soll
durch diese Einrichtungen nicht — wie durch die gesetzliche
1) Vergleiche Beilage II.