Full text: Zeitschrift für die gesammte Staatswissenschaft. Neunter Band. Jahrgang 1853. (9)

über Armenpflege und Heimathsrecht. 15 
sich am zweckmässigsten an diese anschliessen; jedoch ohne 
Vermischung der Bestände, wie der Verbindlichkeiten. 
Da auf den Tod ein jeder gefasst sein muss, kann es als 
eine allgemeine Pflicht angesehen werden, für die Beschaffung 
der Beerdigungskosten zu sorgen. Den Nachweis, dass dieser 
Pflicht genügt sei, oder den Einkauf in die Sterbekasse wird die 
Gemeinde zu fordern berechtigt sein, ehe sie den Anspruch auf 
volle Selbstständigkeit einräumt, ehe sie daher in die Niederlas- 
sung oder Heirath willigt. 
Verabsäumt die Gemeinde, von dieser Befugniss Gebrauch 
zu machen, so fallen die Beerdigungskosten ihr selbst zur Last, 
Die Errichtung einer 
Sparkasse 
könne unbedenklich jedem Kreise zur Pflicht gemacht werden, 
da die Erfahrung gelehrt hat, dass dies ohne wirkliche Opfer 
und selbst mit offenbaren und erheblichen Vortheilen auch für 
die wohlhabenderen Einsassen des Kreises geschehen kann. Ueber 
die sonst zu empfehlenden Einrichtungen, um die Sparkasse all- 
gemein zugänglich zu machen und ihre Benutzung möglichst zu 
erleichtern, liegen bereits so lehrreiche Erfahrungen und Erör- 
terungen vor, dass es hier genügen wird, darauf zu verweisen !). 
Die vorhin besonders hervorgehobenen Unfälle: Krankheit, 
Alter, Tod sind nicht die einzigen, welche Ausgaben veranlassen 
und eine Schmälerung der Einnahmen herbeiführen. Es treten 
oft noch andere Störungen der Wirthschaft ein. Auch sind die 
Ansprüche, welche aus der Betheiligung an der Kranken-, Sterbe- 
und Altersversorgungskasse erwachsen, nur beschränkt. Es 
besteht keine Garantie, dass die durch solche Unfälle veranlassten 
Bedürfnisse, sich ebenfalls in diesen Grenzen halten werden. 
Dagegen ist auf das Entschiedenste daran festzuhalten, dass die 
Verpflichtungen der Gemeinde gegen ihre Mitglieder begrenzt 
sind und sie denselben durch Einrichlung, Verwaltung und Ga- 
ranlie solcher Kassen vollständig genügt haben wird. 
Die Umsicht und Sparsamkeit der arbeitenden Klassen soll 
durch diese Einrichtungen nicht — wie durch die gesetzliche 
1) Vergleiche Beilage II.
	        
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