Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

365

3.  für  den  oberländischen  Venvaltungsbezirk  aus  dem  Landrate
und  dem  Bezirksschulinspektor  dieses  Bezirks.

Die  Bezirksschulinspektoren  ernennt  die  Fürstliche  Staatsregierung.
  Ernannt  werden  nur  bewährte  und  erfahrene  Schulfachmänner,
  die  eine  mehrjährige  Tätigkeit  an  einer  Volksschule  ausgeübt
  und

entweder  das  Reifezeugnis  eines  Gymnasiums,  Realgymnasiums
oder  einer  Oberrealschule  und  das  Oberlehrerzeugnis,
oder  die  Zeugnisse  über  die  erste  und  zweite  Lehrerprüfung,
sowie  das  Mittelschullehrer=  und  Rektorzeugnis,
oder  die  Zeugnisse  über  die  erste  und  zweite  Lehrerprüfung,
sowie  das  Zeugnis  über  die  pädagogische  Universitätsprüfung
nach  entsprechenden  Universitätsstudien
aufzuweisen  haben.
8  110.
Zur  Zuständigkeit  der  Schulkommission  gehört  insbesondere:
die  Ueberwachung  der  Ausführung  der  das  Schulwesen  betreffenden
Gesetze  und  Verordnungen;
.  die  Genehmigung  der  vom  Schulvorstande  vorgelegten  Lehrpläne;
l  der  Erlaß  der  besonderen  Dienstanweisungen  für  Oberlehrer  und
Rektoren  in  Gemäßheit  des  §  29  Abs.  3  des  Gesetzes  nach  Gehör
des  Schulvorstandes;
die  Erteilung  von  Urlaub  an  Lehrer  außerhalb  der  Ferien  in
Gemäßheit  8  95  des  Gesetzes,  wenn  der  Urlaub  auf  länger  als
fünf  Tage  erbeten  wird;
die  Erledigung  der  Berufung  gegen  die  Entscheidung  des  Schulvorstandes;

.  die  Begutachtung  wegen  Besetzung  offener  Lehrerstellen,  unbeschadet
der  Bestimmungen  in  §§  52  und  53  des  Gesetzes;
bei  den  Schulverbänden  die  Bestimmung  über  die  Art  und
Weise  der  Beitragsleistung  (§  11)  und  über  das  Stimmenverhältnis
  der  einzelnen  Gemeinden  in  Angelegenheiten  des
Schulverbandes;
die  Ausllbung  des  staatlichen  Schutzrechts  über  die  Lokalschulfonds
  und  Schulstiftungen,  insofern  nicht  dazu  andere  Organe
bestellt  sind;

—

10

—

*Pl

S

—

“5*