365
3. für den oberländischen Venvaltungsbezirk aus dem Landrate
und dem Bezirksschulinspektor dieses Bezirks.
Die Bezirksschulinspektoren ernennt die Fürstliche Staatsregierung.
Ernannt werden nur bewährte und erfahrene Schulfachmänner,
die eine mehrjährige Tätigkeit an einer Volksschule ausgeübt
und
entweder das Reifezeugnis eines Gymnasiums, Realgymnasiums
oder einer Oberrealschule und das Oberlehrerzeugnis,
oder die Zeugnisse über die erste und zweite Lehrerprüfung,
sowie das Mittelschullehrer= und Rektorzeugnis,
oder die Zeugnisse über die erste und zweite Lehrerprüfung,
sowie das Zeugnis über die pädagogische Universitätsprüfung
nach entsprechenden Universitätsstudien
aufzuweisen haben.
8 110.
Zur Zuständigkeit der Schulkommission gehört insbesondere:
die Ueberwachung der Ausführung der das Schulwesen betreffenden
Gesetze und Verordnungen;
. die Genehmigung der vom Schulvorstande vorgelegten Lehrpläne;
l der Erlaß der besonderen Dienstanweisungen für Oberlehrer und
Rektoren in Gemäßheit des § 29 Abs. 3 des Gesetzes nach Gehör
des Schulvorstandes;
die Erteilung von Urlaub an Lehrer außerhalb der Ferien in
Gemäßheit 8 95 des Gesetzes, wenn der Urlaub auf länger als
fünf Tage erbeten wird;
die Erledigung der Berufung gegen die Entscheidung des Schulvorstandes;
. die Begutachtung wegen Besetzung offener Lehrerstellen, unbeschadet
der Bestimmungen in §§ 52 und 53 des Gesetzes;
bei den Schulverbänden die Bestimmung über die Art und
Weise der Beitragsleistung (§ 11) und über das Stimmenverhältnis
der einzelnen Gemeinden in Angelegenheiten des
Schulverbandes;
die Ausllbung des staatlichen Schutzrechts über die Lokalschulfonds
und Schulstiftungen, insofern nicht dazu andere Organe
bestellt sind;
—
10
—
*Pl
S
—
“5*