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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1903
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Zentralblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 30.
Volume count:
30
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Versicherungswesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Entwürfe zu Statuten 1. für eine Ortskrankenkasse, 2. für eine Betriebs-(Fabrik-)Krankenkasse
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
[2.] Änderungen zum Entwurfe des Statuts einer Betriebs-(Fabrik-)Krankenkasse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

— 271 — 
8 18. 
Sonstige Beschränkungen der Krankenunterstützung. 
[Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte (§26a Abs.2 
bedrohte strafbare Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer von 12 Monaten seit Begehung Ziffer 2.) 
der Straftat ein Krankengeld (nicht) Inur im Betrage von .fl gewährt. 
Dasselbe gilt für Mitglieder, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte 
Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben, für die 
Dauer dieser Krankheit.) - 
[Mitgliedern,welchevonderKasseeineKrankenunterstützungununterbrochenoderimLaufe(§268AlZs-2 
einesZeitraumsvon12Monatenfürl261I39](1)Wochenbezogenhaben,wirdbeiEintritteines Ziffer 3.) 
neuen Unterstützungsfalls, sofern dieser durch die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt 
worden i im Laufe der nächsten 12 Monate neben den im 55 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen 
nur ein Krankengeld im Betrage der Hälfte des der Bemessung zugrunde liegenden Betrags des durch- 
schttlchen Tagelohns (wirklichen Arbeitsverdienstes) und nur für die Gesamtdauer von 13 Wochen 
gewährt. 
Zu 13. 
(1) Hier ist die im § 5 Abs. 8 festgesetzte Dauer der Unterstützung einzustellen. 
&#) Diese Bestimmung hat wegen der Dauer der Unterstützung eine Bedentung auch bei solchen Kassen, 
welche als Krankenunterstützung nicht mehr als die Mindestleistung gewähren. 
8 14. 
Unterstützung der Wöchnerinnen [und Schwangerenl. 
Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab 620.Abs. 1 
gerechnet, mindestens 6 Monate hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Ziffer 2.) 
Kasse oder einer Gemeindekrankenversicherung angehört haben, wird im Falle der Entbindung auf die 
Dauer von 6 Wochen nach ihrer Niederkunft “) eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes gewährt. 
Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbetts eintreten, be- 
gründen denselben Anspruch auf Unterstützung wie andere Erkrankungen. 
Entweder: 
lSchwangeren, # welche mindestens sechs Monate der Kasse angehören, wird wegen G21 Abf.1 
einer durch die Schwangerschaft verursachten Erwerbsunfähigkeit eine der Wöchnerinnen- Siffer 4.) 
Unterstützung (Abs. 1) gleiche Unterstützung bis zur Gesamtdauer von ssechs!] Wochen 
gewährt.] U[Auch werden ihnen die erforderlichen Hebammendienste 4 und die ärztliche 
Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden“ frei gewährt.] 
oder: 
LSchwangeren, welche mindestens sechs Monate der Kasse angehören, werden die 
erforderlichen Hebammendienstel und die ärztliche Behandlung der Schwangerschafts- 
beschwerden“ frei gewährt.) 
Den Ehefrauen G) solcher Mitglieder, die mindestens G Monate der Kasse an-(621 Abf.1 
gehören, wird im Falle der Schwangerschaft wegen einer durch diese verursachten Er= Zifer 5) 
werbsunfähigkeit bis zur Gesamtdauer von (sechs!] Wochen eine der Wöchnerinnen-Unter- 
stützung gleiche Unterstützung gewährt; auch werden ihnen die erforderlichen Hebammen- 
dienste!" und die ärztliche Behandlung der Schwangerschaftsbeschwerden“ frei gewährt.) 
Die Wöchnerinnen-Unterstützung wird erstmalig an dem auf die Entbindung folgenden Sonn- 
abend gegen Einlieferung einer Bescheinigung des Standesamts über die Eintragung des Geburtsfalls 
und demnächst an jedem folgenden Sonnabende für die abgelaufene Woche gezahlt. 
Werkt Fällt der Sonnabend nicht auf einen Werktag, so erfolgt die Zahlung am nächstvorhergehenden 
erktage. 
.IDie Auszahlung der Unterstützung an Schwangere erfolgt in gleicher Weise wie 
diejenige des Krankengeldes (§ 5).10 
Zu 8 14. 
(1) Vgl. § 20 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes. 
(2) Diese Unterstützung wird unter der Voraussetzung gewährt, daß die Wöchnerin nicht erkrankt ist. 
 
	        

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