Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_dr_1907
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1907
Scope:
421 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 33. Die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Erster Band. Deutsches Reich. (1)
  • Endsheet
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Erstes Buch. Staatsrechtliche und verwaltungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweites Buch.
  • Erster Abschnitt. Geschichte des Deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Abschnitt. Verfassungsrecht des Deutschen Reichs.
  • Erstes Kapitel.
  • Zweites Kapitel.
  • § 31. Stellung der Gliedstaaten.
  • § 32. Elsaß-Lothringen.
  • § 33. Die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
  • Drittes Kapitel. Das Reichsvolk (Bundesvolk).
  • Viertes Kapitel. Wirkungen der Staatsangehörigkeit.
  • Fünftes Kapitel. Die Armengesetzgebung des Deutschen Reichs.
  • Sechstes Kapitel.
  • Siebentes Kapitel. Die Bundesgewalt. A. Die Organe der Bundesgewalt.
  • Achtes Kapitel. B. Die Funktionen der Bundesgewalt.
  • Sachregister.
  • Homepage
  • Advertising

Full text

§ 34. Begriff der Reichs= und Staatsangehörigkeit. 65 
Die Schutzgebiete gelten als Inland hinsichtlich des Verbotes der 
Doppelbesteuerung und des Verlustes der Reichs-(Staats)angehörigkeit 
infolge ununterbrochenen zehnjährigen Aufenthaltes im Auslande. 
Drittes Kapitel. 
Das Reichsvolk (Bundesvolk). 
8 34. a) Begriff der Reichs= und Staatsangehörigkeit. 
Deutschland heißt das Bundesgebiet im geographischen Sinne. Jeder 
Deutsche, der einem Einzelstaate angehört, hat demnach eine doppelte! 
Staatsangehörigkeit: die des Bundesstaates und die seines Einzel- 
staates. Die Reichsangehörigkeit ist aber ipso iure Folge der primären 
Staatsangehörigkeit, es bedarf keines besonderen Erwerbsaktes. Dies 
geht aus § 1 des RGes. über die Erwerbung und den Verlust der 
Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (RBl. S. 355) 
hervor, wo ausdrücklich gesagt ist: 
Die Reichsangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in 
einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust. 
Verschieden von der Reichsangehörigkeit ist das im Art. 3 der N. 
erwähnte gemeinsame Indigenat. Während die Reichsangehörigkeit 
die Beziehungen zwischen Reichsgewalt und Staatsangehörigkeit regelt, 
sucht letztere die Beziehungen der Angehörigen der verschiedenen Bundes- 
staaten zueinander näher zu bestimmen. 
Art. 3 will nur feststellen, daß die Angehörigen eines Bundesstaates 
in einem anderen Bundesstaate (bezüglich des Wohnsitzerwerbes, Gewerbe- 
betriebes, Erlangung von öffentlichen Amtern, Erwerbung von Grund- 
stücken, des Staatsbürgerrechtes, Rechtsverfolgung und Rechtsschutz und 
sonstiger bürgerlicher Rechte) nicht schlechter als dessen Untertanen ge- 
stellt werden dürfen, sondern dieselben Rechte, wie diese genießen müssen. 
Das Prinzip der mittelbaren Reichsangehörigkeit ist durchbrochen 
durch § 6 des Gesetzes betr. die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- 
gebiete vom 15. März 1888. Danach kann Ausländern, welche in den 
Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Eingeborenen durch Naturalisation 
die (abstrakte) Reichsangehörigkeit!) von dem Reichskanzler verliehen 
werden, und zwar mit der gleichen Folge von Rechten und Pflichten, 
wie solche die durch Staatsangehörigkeit bedingte Reichsangehörigkeit 
gewährt. Wenn auch die Reichsangehörigkeit überall die gleiche ist, 
so ergibt sich doch bezüglich der Staatsangehörigkeit eine große Ver- 
schiedenheit. Dies geht auch aus der in Art. 3 NV. gegebenen Auf- 
zählung hervor. Die Behandlung der Reichsangehörigen in einem 
Einzelstaate, dem sie nicht angehören, ist nicht die gleiche, wie sie die 
dortigen Staatsangehörigen genießen: Die staatsbürgerlichen Rechte des 
Einzelstaats gebühren ihnen nicht, z. B. nicht die Rechte des Preußen. 
Vgl. Arndt S. 82 Anm. 2. Wer z. B. in Preußen die erste juristische 
1) Ebenso die Motive u. Stengel „Die deutschen Schutzgebiete“. 1895. 
S. 135 ff. A. M. Seydel („M.“ Nr. 586 v. 21. Dezember 1888), der eine be- 
sondere Landesangehörigkeit der Schutzgebiete annimmt. « 
Altmann, Hanbbuch der Verfassung 1. 5 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment