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Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
verf_verw_dr_preussen
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
Author:
Altmann, P.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
Year of publication.:
1907
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
altmann_verf_verw_preussen_1908
Title:
Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen.
Author:
Altmann, P.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Verfassung
Volume count:
2
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1908
Scope:
769 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Finanzwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Titel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§. 54. Staatsschulden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen.
  • Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)
  • Prepage
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Nachtrag zu "Altmann, Handbuch der Verfassung und Verwaltung. Erster Band". Druckfehlerberichtigungen und Ergänzungen.
  • Erstes Buch. Verfassung des preußischen Staates.
  • Zweites Buch. Die Organe der Staats- und staatlichen Selbstverwaltung.
  • Drittes Buch. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • Viertes Buch. Die Organe der kommunalen Selbstverwaltung in Preußen.
  • Fünftes Buch. Die materielle Staatsverwaltung.
  • Erstes Kapitel. Finanzwesen.
  • Erster Titel.
  • Zweiter Titel.
  • Dritter Titel.
  • Vierter Titel.
  • §. 54. Staatsschulden.
  • Fünfter Titel.
  • Zweites Kapitel. Das Steuerwesen.
  • Drittes Kapitel. Polizei.
  • Viertes Kapitel. Land- und Forstwirtschaft.
  • Fünftes Kapitel. Wasserrecht und Wasserpolizei.
  • Sechstes Kapitel. Wegerecht und Wegepolizei.
  • Siebentes Kapitel. Fischereirecht und Fischereipolizei.
  • Achtes Kapitel. Jagdrecht und Jagdpolizei.
  • Neuntes Kapitel. Bauwesen und Baupolizei.
  • Zehntes Kapitel. Die Enteignung des Grundeigentums.
  • Elftes Kapitel. Bergrecht.
  • Zwölftes Kapitel. Kirche und Religionsgesellschaften. Verhältnis der Kirchen zum Staat. (Staatskirchenrecht.)
  • Dreizehntes Kapitel. Schul- und Unterrichtswesen.
  • Vierzehntes Kapitel. Kapitalpflege.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising
  • Die neue Gesetzgebung vom Oktober 1906 bis Juni 1910.

Full text

190 5. Buch. Die materielle Staatsverwaltung. 
Staat ein Kündigungsrecht, so kann er dem Gläubiger die Wahl stellen 
zwischen der Rückzahlung des Nennwerts der Schuld und der An- 
nahme der modifizierten Umwandlung. Hiervon hat auch der preußische 
Staat Gebrauch gemacht. 
Zugleich mit der Konsolidation wurde das Tilgungsrecht der Anleihen 
seitens des Staates in der Weise geregelt, daß der Tilgungsplan 
entweder durch Gesetz von vornherein festzustellen ist oder aus den 
lberschüssen des Staatshaushalts erfolgt. Nach dem Gesetz beträgt 
die Tilgung mindestens /8 vom Hundert der jeweiligen Staatsschuld, 
außerdem sind die nach etwaiger Ergänzung des Eisenbahnausgleichs- 
fonds verbleibenden vollen Staatshaushaltsüberschüsse zur Tilgung zu 
verwenden, vgl. Ges. vom 8. März 1897 (GS. S. 43) geänd. (§ 3) 
Ges. vom 3. Mai 1903 (GS. S. 155). 
Das herauszuzahlende Anleihekapital ist regelmäßig der Nennwert. 
Wird zu dem Nominalbetrage noch ein Gewinn versprochen und zwar 
ein unbestimmter für alle, oder ein bestimmter, aber nur für die durch 
Auslosung näher Bezeichneten, so spricht man von einer Prämien-- 
anleihe. Eine solche Prämienanleihe darf seit 1871 (RG. vom 
8. Juni 1871) nur ausgegeben werden, wenn dies durch besonderes 
Reichsgesetz gestattet wird. Diese Erlaubnis ist bisher noch nie erteilt 
worden. Die noch umlaufenden Prämienanleihen (Bayerische, Badische, 
Gothaer u. a. m.) stammen noch aus der Zeit vor 1871. Zulässig ist 
auch in Preußen (preußisches Ges. v. 20. Juli 1883) und im Deutschen 
Reich (RG. v. 31. Mai 1891) die Anteile auf den Namen der Gläubiger 
in das Staats= bezw. Reichsschuldbuch eintragen zu lassen. Diese 
Beurkundung ist bloß eine nachträgliche; zunächst muß sich der Gläubiger 
über seine Forderung die Inhaberurkunde geben lassen und diese mit 
dem Antrage auf Eintragung zum Schuldbuch einreichen. Die Inhaber- 
urkunde wird alsdann vernichtet, der Gläubiger in das Buch eingetragen 
und ihm über die Eintragung eine Bescheinigung gegeben; die über die 
Inskription lautenden Scheine sind bloße Eintragungsbenachrichtigungen. 
Bei Veräußerung des Gläubigerrechts wird auf den beglaubigten 
Antrag des alten Gläubigers die Forderung auf den neuen Gläubiger 
im Grundbuch umgeschrieben. Auf Antrag kann die Eintragung 
gelöscht und dem Gläubiger wieder eine Inhaberurkunde über seine 
Forderung ausgehändigt werden. 
Die Staatsschuldverschreibungen dürfen zur Anlegung von Spar- 
kassen und Mündelgeldern (pupillarische Sicherheit) verwendet werden. 
(V. vom 12. Dezember 1838 GS. 1839 S. 5). 
Die Ausgabe, Verzinsung und Einziehung der Schuldurkunden des 
Staats geschieht durch die Hauptverwaltung der Staatsschulden, 
welche dem Finanzminister direkt unterstellt ist. An der Spitze der 
Verwaltung steht ein Direktor, ihr gehören an mindestens drei Mit- 
glieder. Unter der Hauptverwaltung stehen die Staatsschuldentilgungs- 
kasse und die Kontrolle der Staatspapiere (Ges. vom 24. Februar 
1850 . S. 57] §§ 1—6, 16, 17 nebst Ges. vom 13. Febru 
1884 GS. S. 647). · 
Die Aufsicht über die Hauptverwaltung übt die Staatsschulden-
	        

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