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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
rgbl
Titel:
Reichs-Gesetzblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1871
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
bgbl_1877
Titel:
Reichs-Gesetzblatt. 1877.
Signatur:
rgbl_1877
Bandzählung:
11
Herausgeber:
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker)
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1877
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 27.
Bandzählung:
27
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Titelseite
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kap. I. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
  • Kap. II. Die Städteverfassungen.
  • Kap. III. Die Landgemeindeverfassungen.
  • Kap. IV. Die Kreisverfassungen.
  • Kap. V. Die Bezirksverwaltung.
  • Kap. Vl. Die Provinzen und die größeren Kommunalverbände.
  • § 127. Entstehung und jetziger Umfang der größeren Kommunalverbände.
  • § 128. Die Grundlagen der Provinzialverfassung.
  • § 129. Die kommunalen Organe des Provinzialverbandes.
  • § 130. Die Kommunalverwaltung der Provinz.
  • § 131. Die allgemeine Landesverwaltung der Provinz.
  • § 132. Die übrigen größeren Kommunalverbände.
  • Kap. VII. Die oberste Verwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Register zum zweiten Bande.

Volltext

386 Das Verwaltungsrecht. *§ 131 
6. die Mitwirkung bei der Verwaltung der staatlichen Kirchen- 
hoheit. 
Die Oberaufsicht über die Verwaltung der Regiecrungen, der 
Oberzolldirektionen und der Generalkommissionen bestimmt sich 
nach den allgemeinen Grundsätzen über das Ausfsichtsrecht der 
höheren Behörde nach dem Systeme der allgemeinen Landes- 
verwaltung. 
Als Stellvertreter der obersten Staatsbehörden endlich in 
deren besonderem Auftrage und bei außerordentlichen Ver- 
anlassungen hat der Oberpräsident die erste Entscheidung bei 
Konflikten der ihm unterstellten Regierungen unter sich und mit 
anderen Verwaltungsbehörden, das Recht und die Pflicht, bei 
außerordentlichen Ereignissen und bei Gefahr im Verzuge die 
augenblicklich erforderlichen Anordnungen zu treffen, sowie bei 
eingetretenem Kriege oder vorhandener Kriegsgefahr für die 
Provinz bis zur anderweitigen Anordnung die gesamte Zivil- 
verwaltung zu übernehmen. 
Der Provinzialrat hat in den gesetzlich besonders bestimmten 
Fällen als Verwaltungsbeschlußbehörde bei der Verwaltung der 
Provinz mitzuwirken. 
Für die Stadt Berlin ist Oberpräsident derjenige der Provinz 
Brandenburg. Er hat also auch für die Stadt Berlin alle dem 
Oberpräsidenten obliegenden Verwaltungsgeschäfte wahrzunehmen 
(8 41 LV.). In einer Reihe von Fällen tritt er aber auch 
an die Stelle des Regierungspräsidenten oder der früheren Re- 
gierungsabteilung des Innern"). Ein Provinzialrat ist für die 
Stadt Berlin nicht gebildet worden. An seine Stelle tritt in 
den Fällen, in denen der Provinzialrat in erster Instanz be- 
schließt, der Oberpräsident, im übrigen der Minister des Innern 
(6 13 LV.). 
Die Hohenzollernschen Lande gehören, wie sie hinsichtlich der 
Kommunalverwaltung mit keinem Provinzialverbande vereinigt sind, 
so auch in bezug auf die allgemeine Landesverwaltung keiner Provinz 
an. Nach der Verordnung vom 7. Jannar 18525) sind nur das Kon- 
sistorium, das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium und 
das Oberbergamt der Rheinprovinz auch in den Hohenzollernschen 
4) VglI. 8 125. 
5) GS. 1852, S. 35.
	        

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