Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achter Jahrgang. 1880. (8)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
binding_staatsgrundgesetze_heft_8_1
Title:
Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verfassung
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Wilhelm Engelmann
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1905
Edition title:
Zweite Auflage
Scope:
191 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Die der Verfassung ausdrücklich inkorporirten Erlasse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Appendix

Title:
Anlage 3. der Staatshaushalt und seine Kontrolle.
Document type:
Monograph
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
2. Etatgesetz. Vom 24. Juli 1888
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Einunddreißigster Jahrgang. 1903. (31)
  • Title page
  • [Druckerei. Verlags-Archiv 3730]
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Zoll- und Steuerwesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehenden Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
  • Anlage A. Anleitung für die Steuerstellen zur Untersuchung der Zuckerabläufe auf Invertzuckergehalt und Feststellung des Quotienten der weniger als 2 vom Hundert Invertzucker enthaltenden Zuckerabläufe. (A)
  • Anlage B. Anleitung für die Chemiker zur Feststellung des Quotienten der Zuckerabläufe und zur Ermittelung des Raffinosegehalts. (B)
  • Anlage C. Anleitung zur Bestimmung der Polarisation. (C)
  • Anlage D. Bestimmungen über Steuervergütung und Steuerbefreiung. (D)
  • Anlage E. Anleitung zur Ermittelung des Zuckergehalts von zuckerhaltigen Waren. (E)
  • Anlage F. Zuckerlagerordnung. (F)
  • Anlage G. Verwaltungskostenvergütung. (G)
  • Anlage H. Bestimmungen über die Zuckerstatistik. (H)
  • Muster 1. (Ausführungsbestimmungen § 4.) Zuckersteuer-Einnahmebuch. (1)
  • Muster 2. (Ausführungsbestimmungen § 27.) Betriebsübersicht. (2)
  • Muster 3. (Ausführungsbestimmungen § 32.) Übersicht des ... in der Zuckerfabrik de. ... vorhandenen Bestandes an Zuckererzeugnissen. (3)
  • Muster 4. (Ausführungsbestimmungen § 35.) Anmeldung von Zuckererzeugnissen / zuckerhaltigen Waren (4)
  • Muster 5. (Ausführungsbestimmungen § 35.) Anmeldungsbuch für die Aufnahme von Zucker in die Zuckerfabrik des ... (5)
  • Muster 6. (Ausführungsbestimmungen § 36.) Anmeldung über die Zurücknahme von Zuckererzeugnissen aus den im Abschlusse befindlichen Räumen der Fabrik des ... in den Fabrikbetrieb. (6)
  • Muster 7. (Ausführungsbestimmungen § 36.) Merkbuch für die Zuckerfabrik des ... über die Zurücknahme von Zuckererzeugnissen aus den im Abschlusse befindlichen Räumen in den Fabrikbetrieb. (7)
  • Muster 8. (Ausführungsbestimmungen § 43.) Abfertigungsbuch für die Zuckerfabrik des ... (8)
  • Muster 9. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein I (9)
  • Muster 10. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein II (10)
  • Muster 11. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Annahmeerklärung für Zuckerbegleitschein-Überweisungen. (11)
  • Muster 12. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein-Ausfertigungsbuch. (12)
  • Muster 13. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Zuckerbegleitschein-Empfangsbuch. (13)
  • Muster 14. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Auszug aus dem Zuckerbegleitschein I ... über Zuckererzeugnisse -- zuckerhaltige Waren -- behufs Anmeldung {zum Eintritt in den freien Verkehr. / zur Niederlage. / zur Weiterbeförderung.} (14)
  • Muster 15. (Ausführungsbestimmungen § 62.) Erledigungsschein über die in der Zeit vom ... bis ... erledigten Zuckerbegleitscheine des (der) ...amts (stelle) zu ... (15)
  • Muster 16. (Ausführungsbestimmungen § 69.) Ausweis für die Wegführung von Zuckererzeugnissen aus der Zuckerfabrik des ... (16)
  • Muster 17. (Ausführungsbestimmungen, Anlage D § 12.) Einzel-Erledigungsschein, betreffend den Zuckerbegleitschein I ... über zuckerhaltige Waren, welche mit dem Anspruch auf Zuckersteuervergütung abgefertigt worden sind. (17)
  • Muster 18. (Ausführungsbestimmungen, Anlage D § 13.) Zuckersteuer-Vergütungsbuch. (18)
  • Muster 19. (Ausführungsbestimmungen, Anlage D § 17.) Aufrechnung über Steuervergütung für zuckerhaltige Waren. (19)
  • Muster 20. (Ausführungsbestimmungen, Anlage F § 7.) Zuckerlagerbuch. (20)
  • Muster 21. (Ausführungsbestimmungen, Anlage G § 5.) Übersicht der Einnahme an Zuckersteuer. (21)
  • Muster 21A. (Ausführungsbestimmungen, Anlage G § 7.) Berechnung der Rohzuckermengen, welche von den mit vollständig eingerichtetem Raffineriebetriebe versehenen und den Rohzucker vorherrschend zu Verbrauchszucker ... verarbeitenden Fabriken im eigenen Betrieb erzeugt und verarbeitet worden sind. (21A)
  • Muster 21B. (Ausführungsbestimmungen, Anlage G § 8.) Aufrechnung der durch bauliche Einrichtungen in den Zuckerfabriken entstandenen, von der Reichskasse zu tragenden Kosten. (21B)
  • Muster 22. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 3.) Übersicht über den während des Monats ... in den freien Verkehr gesetzten Zucker. (22)
  • Muster 23. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 5.) Übersicht über die Verarbeitung von Rüben zur Zuckerbereitung. (23)
  • Muster 24. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 6.) Übersicht des am 31. August 19.. in den Niederlagen vorhandenen Bestandes an Zuckererzeugnissen und zuckerhaltigen Waren. (24)
  • Muster 25. (Ausführungsbestimmungen, Anlage H § 7.) Betriebsnachweisung der Stärkezuckerfabrik des ... für die Zeit vom 1. September 19.. bis 31. August 19.. . (25)
  • Bekanntmachung, der nachstehenden Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Vergütung des Kakaozolls bei der Ausfuhr von Kakaowaren, vom 22. April 1892.
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)
  • Stück No. 55. (55)
  • Stück No. 56. (56)
  • Stück No. 57. (57)

Full text

usterl. 
W 
Besitzsteuer- 
ämter und 
Ober- 
behörden. 
Zuständig- 
keit. 
Ermittlung 
br akeuer- 
pflichtigen 
Personen und 
deren Ein- 
tragung in 
die Besitz- 
ste uerlifte. 
— 414 — 
Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen. 
8§ 1. 
() Die mit der Veranlagung der Besitzsteuer betrauten Behörden (Besitzsteuerämter) und die 
ihnen übergeordneten Behörden (Oberbehörden) werden von den Landesregierungen bestimmt und 
öffentlich bekanntgemacht. Ein Verzeichnis der Besitzsteuerämter und Oberbehörden ist unter 
Angabe ihrer Amtsbezirke dem Reichskanzler zur Veröffentlichung im Zentralblatt für das 
Deutsche Reich mitzuteilen. Das Gleiche hat mit etwaigen späteren Veränderungen zu geschehen. 
C) Die Landesregierung kann die Erhebung der Besfitzsteuer anderen Stellen als den Besitz 
steuerämtern übertragen. Sie bestimmt auch, ob und inwieweit andere Behörden als Hilfsstellen 
der Besitzsteuerämter beim Veranlagungsgeschäfte mitzuwirken haben. In diesem Falle sind die 
zur Regelung des Geschäftsverkehrs erforderlichen besonderen Bestimmungen zu treffen. 
(#) Befugnisse, die in den nachstehenden Vorschriften den Besitzsteuerämtern übertragen sind, 
können von der obersten Landesfinanzbehörde im Einverständnisse mit dem Reichskanzler den 
Oberbehörden übertragen werden. 
§ 2. « 
(1) Für die Zuständigkeit der Bundesstaaten zur Veranlagung und Erhebung der Besitzsteuer 
sind maßgebend die Wohnsitz= oder Aufenthaltsverhältnisse des Steuerpflichtigen am Ende des 
jeweiligen Veranlagungszeitraums, erstmals am 31. Dezember 1916. Bei mehrfachem Wohnsitz 
hat den Vorrang zunächst der dienstliche Wohnsitz, dann der Wohnsitz im Heimatstaate, weiter der 
Wohnsitz an dem Orte des vorwiegenden Aufenthalts. 4 
(.2) Hat der Steuerpflichtige erst nach dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt, aber noch vor 
Beginn des anschließenden Erhebungszeitraums (§ 24 des Gesetzes) im Reiche seinen Wohnsitz 
begründet oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt genommen, so ist der Bundesstaat zuständig, in 
dem er seinen Wohnsitz begründet oder seinen Aufenthalt genommen hat. 
(8) Hat der Steuerpflichtige weder am Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums noch 
vor Beginn des anschließenden Erhebungszeitraums in einem Bundesstaat einen Wohnsitz oder 
seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der Bundesstaat zuständig, in welchem er seinen letzten 
inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt hat. Hat der Steuerpflichtige auch früher keinen 
inländischen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt, so ist der Bundesstaat zuständig, in dessen Gebiet 
sich das steuerbare Vermögen befindet, und, wenn das Vermögen sich in mehreren Bundesstaaten 
befindet, der Bundesstaat, in dessen Gebiet sich der größere Teil des Vermögens befindet. 
§ 3. , J 
Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Bundesstaaten gelten auch entsprechend für 
die Zuständigkeit der Besitzsteuerämter. Die oberste Landesfinanzbehörde des für die Veranlagung 
der Besitzsteuer zuständigen Bundesstaats kann jedoch die Abgrenzung der Zuständigkeit seiner 
Besitzsteuerämter anderweit regeln. · 
§4.. 
(1) Für jeden Veranlagungsbezirk sind die Personen zu ermitteln und in die Besitzsteuerliste 
einzutragen, die für die Veranlagung zur Besitzsteuer in Frage kommen (8 5). 
(2) Die Besitzsteuerliste ist nach Anleitung des Musters 1 einzurichten. 
  
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment