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Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

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Bibliographic data

fullscreen: Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)

Multivolume work

Persistent identifier:
bismarck_bundesrat
Title:
Fürst Bismarck und der Bundesrat.
Author:
Poschinger, Heinrich von
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bismarck_bundesrat_fuenfter_band_1901
Title:
Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900).
Author:
Poschinger, Heinrich von
Volume count:
5
Publisher:
Deutsche Verlags-Anstalt
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1901
Scope:
395 Seiten
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die dreizehnte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (18. September 1884 bis 4. Juni 1885.)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Abschnitt. Aus der Werkstatt des Bundesrats.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Reichstag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Fürst Bismarck und der Bundesrat.
  • Fürst Bismarck und der Bundesrat. Fünfter Band. Der Bundesrat des Deutschen Reichs (1881-1900). (5)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Die elfte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (20. Oktober 1881 bis 28. Juni 1883.)
  • Die zwölfte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (27. August 1883 bis 9. Juli 1884.)
  • Die dreizehnte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (18. September 1884 bis 4. Juni 1885.)
  • I. Abschnitt. Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die neuen Bevollmächtigten zum Bundesrat.
  • III. Abschnitt. Aus der Werkstatt des Bundesrats.
  • 1. Reichsgesetzgebung (Art. 4 und 5 der Verfassung).
  • 2. Bundesrat.
  • 3. Präsidium (Reichsbeamte).
  • 4. Reichstag.
  • 5. Zoll- und Steuerwesen.
  • 6. Eisenbahnwesen.
  • 7. Post- und Telegraphenwesen.
  • 8. Marine und Schiffahrt.
  • 9. Reichskriegswesen.
  • 10. Reichsfinanzen.
  • 11. Elsaß-lothringische Angelegenheiten.
  • 12. Verschiedenes.
  • Die vierzehnte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (15. September 1885 bis 17. Juli 1886.
  • Die fünfzehnte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (10. September 1886 bis 7. Juli 1887.)
  • Die sechzehnte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (27. September 1887 bis 12. Juli 1888.)
  • Die siebzehnte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (26. September 1888 bis 6. Juli 1889.)
  • Die achtzehnte Session des Bundesrats des Deutschen Reichs. (25. September 1889 bis 20. März 1890.)
  • Anhang.
  • Personen-Register.
  • Sach-Register.

Full text

— 200 — 
ein Disciplinarverfahren auch wegen Handlungen für zulässig, welche ein Reichs- 
beamter vor seiner Anstellung im Reichsdienste begangen hatte.!1) 
4. Reichstag. 
Freifahrtkarten der Reichstagsabgeordneten. Für die am 
24. November 1884 beginnende VI. Legislaturperiode des Reichstags schränkte 
der Bundesrat den bisherigen Umfang der Freifahrtkarten der Reichstagsab- 
geordneten ein.2) Diese Karten wurden für die neue Legislaturperiode in der 
Weise ausgestellt, daß sie den Inhabern die freie Fahrt nur auf den in den 
Karten bezeichneten, den Verkehr zwischen Berlin und dem Wohnort der In- 
haber vermittelnden Eisenbahnstrecken gewährten. Demzufolge erhielten diejenigen 
Abgeordneten keine Karte, welche in oder in solcher Nähe der Stadt Berlin 
wohnten, daß die Benutzung der Eisenbahn für den Verkehr zwischen beiden 
Orten ausgeschlossen war. Die freisinnige Partei protestirte gegen die Neuerung. 
Diäten der Reichstagsabgeordneten. In der Sitzung des 
Bundesrats vom 1. Januar 1885 wurde beschlossen, dem vom Reichstage an- 
genommenen Gesetzentwurfe, betreffend die Abänderung des Artikels 32 der 
Reichsverfassung (Diäten), die Zustimmung nicht zu erteilen. 
1) Ferner sind in Kohls Bismarck-Regesten übersehen die Vorlagen des Reichskanzlers 
an den Bundesrat, betreffend: 1. den Entwurf einer Verordnung über die Kaution des 
Rendanten der Patentamtskasse. Schreiben vom Juli 1884; 2. die Kautionen der 
Marinezahlmeister. Schreiben vom März 1885. „Nat.-Ztg.“ Nr. 217 v. 1. 4. 85; 3. den 
Entwurf einer Verordnung über die Kautionen der Zahlmeister des Reichsheeres. Schreiben 
vom April 1885. 
2) Zur Beurteilung der Art, wie die Freikarten der Reichstagsmitglieder bisher benutzt 
worden waren, gab die „Nordd. Allg. Ztg.“, Nr. 556 v. 26. 11. 84, einige Daten über die 
Wegestrecken, die von einzelnen Abgeordneten in der achtmonatigen Fahrberechtigung, welche 
zwischen Dezember 1881 und Oktober 1882 fällt, zurückgelegt wurden. „Es zeichnen sich 
darunter namentlich solche Abgeordnete aus, welche in Berlin wohnen und also die allerkürzeste 
Entfernung von ihrem Domizil bis zum Reichstagsgebäude zurückzulegen haben. Dieselben 
haben in den gedachten acht Monaten ihre Freikarte, der Eine für 17204 Kilometer be- 
nutzt, Andere, gleichfalls Einwohner Berlins, für 5235, 5523, 9533 und ähnliche Zahlen. 
Auch ein elsässischer Abgeordneter, der, wie die meisten seiner Landsleute, seinen Sitz im 
Reichstage in der Regel leer ließ, hat seine Freikarte auf 12794 Kilometer benutzt, und 
die Ziffern von 8—11000 Kilometer gehören nicht zu den Seltenheiten, während die Ent- 
fernung des Wohnortes des reiselustigen Teils der Abgeordneten von Berlin doch nur in 
seltenen Fällen 300 Kilometer überschreitet. Die Meistbeteiligten unter ihnen wohnen, mit 
Ausnahme der elsässischen Abgeordneten, entweder in Berlin oder in größerer Nähe der 
Residenz. Es kommt noch dazu, daß die uns zugänglichen Nachweisungen nicht ohne Lücken 
sind und die in Wirklichkeit zurückgelegte Kilometerzahl sich noch höher stellen würde. Es 
führt das zu der Vermutung, daß die Beschlußunfähigkeit des Reichstags bisber ebenso oft 
mit der Reiselust mancher seiner Mitglieder, als mit anderen Gründen in Zusammenhang 
gebracht werden kann.“
	        

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