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Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

Mehrbändiges Werk

Persistenter Identifier:
bismarck_werke
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Sammlung:
deutschesreich
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund

Band

Persistenter Identifier:
bismarck_werke_6b_1931
Titel:
Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6b.
Bearbeiter / Herausgeber:
Thimme, Friedrich
Bandzählung:
6b
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Otto Stollberg & Co.
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1931
Umfang:
749
DDC-Sachgruppe:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
1819. Erlaß an den Gesandten in Darmstadt von Wentzel. 20. September 1870. Dalwigks territoriale Hintergedanken.
Dokumenttyp:
Mehrbändiges Werk
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Blätter für Rechtsanwendung.
  • Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)
  • Titelseite
  • Alphabetisches Register zum zweiunddreißigsten Bande der Blätter für Rechtsanwendung. Neue Folge XII. Band.
  • Systematisches Register.
  • Samstag den 5. Januar 1867. 32. Jahrgang. Nr 1.
  • Samstag den 19. Januar 1867. 32. Jahrgang. Nr 2.
  • Samstag den 2. Februar 1867. 32. Jahrgang. Nr 3.
  • Samstag den 16. Februar 1867. 32. Jahrgang. Nr 4.
  • Samstag den 2. März 1867. 32. Jahrgang. Nr 5.
  • Samstag den 16. März 1867. 32. Jahrgang. Nr 6.
  • Samstag den 30. März 1867. 32. Jahrgang. Nr 7.
  • Samstag den 13. April 1867. 32. Jahrgang. Nr 8.
  • Samstag den 27. April 1867. 32. Jahrgang. Nr 9.
  • Samstag den 11. Mai 1867. 32. Jahrgang. Nr 10.
  • Samstag den 25. Mai 1867. 32. Jahrgang. Nr 11.
  • Samstag den 8. Juni 1867. 32. Jahrgang. Nr 12.
  • Samstag den 22. Juni 1867. 32. Jahrgang. Nr 13.
  • Samstag den 6. Juli 1867. 32. Jahrgang. Nr 14.
  • Samstag den 20. Juli 1867. 32. Jahrgang. Nr 15.
  • Samstag den 3. August 1867. 32. Jahrgang. Nr 16.
  • Samstag den 17. August 1867. 32. Jahrgang. Nr 17.
  • Samstag den 31. August 1867. 32. Jahrgang. Nr 18.
  • Samstag den 14. Sept. 1867. 32. Jahrgang. Nr 19.
  • Samstag den 28. Sept. 1867. 32. Jahrgang. Nr 20.
  • Samstag den 12. Okt. 1867. 32. Jahrgang. Nr 21.
  • Samstag den 26. Okt. 1867. 32. Jahrgang. Nr 22.
  • Samstag den 9. Nov.1867. 32. Jahrgang. Nr 23.
  • Samstag den 23. Nov. 1867. 32. Jahrgang. Nr 24.
  • Samstag den 7. Dez. 1867. 32. Jahrgang. Nr 25.
  • Samstag den 21. Dez. 1867. 32. Jahrgang. Nr 26.
  • Beilage zu Nr.26 des Bandes XXXII der Blättern für Rechtsanwendung.

Volltext

Beilage zu Nr. 26 des Bandes XXXII 
der Blätter für Rechtsanwendung. 
Rechtfertigung des Zurechtebestehens der Fürstlich 
Thurn und Teaxie'schen Civilgerichte in Regensburg 
gegenüber den in Nr. 11 des 32. Jahrganges dieser 
Blätter abgedruckten Entscheidungegründen zu dem 
Erkenntnisse des ubersen Gerichtohoste vom 7. Jan. 
In den vorerwähnten Entscheidungsgründen 
sind es drei Hauptargumente, aus welchen der 
Rechtsbestand der Fürstlichen Gerichtsbarkeit in 
Regensburg bekämpft und verneint wird. 
Das erste derselben stützt sich auf die Verleih= 
ungs-Urkunde des Fürsten Primas vom 27. Dez. 
1806, zu Folge welcher die Gerichtsbarkeit als ein 
privilegium mere gratuitum sich bezeige, welches 
wegen dieser seiner Eigenschaft, und weil auch durch 
die königlich bayerische Deklaration vom 27. März 
1812, mittelst deren die Gerichtsbarkeit bestätigt 
wurde, der Charakter eines Gnadenprivilegiums 
nicht verändert werden konnte, revokabel sei. 
Nebstdem wird aus dem Wortlaute der Ver- 
leihungs-Urkunde und aus dem Inhalte der bayerischen 
Deklaration, in welcher das Privilegium nicht dem 
Fürstlichen Hause oder dem Herrn Fürsten für sich 
und seine Nachkommen bestätigt wurde, die Ver- 
muthung abgeleitet, solches sei nur allein der Person 
des damaligen Hauptes der Familie verliehen worden, 
sei sohin bei dem am 15. Juli 1827 erfolgten Tode 
desselben auf dessen Successor, das dermalige Haupt 
des Fürstlichen Hauses, gar nicht übergegangen. 
Das zweite Hauptargument besteht in der 
Aufstellung, daß die Fürstliche Gerichtsbarkeit als 
mit den durch die organischen Edikte von 1808, 
1812 und die Verfassungs-Urkunde garantirten guts-
	        

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