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Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.

Multivolume work

Persistent identifier:
blaetter_rechtsanwendung
Title:
Blätter für Rechtsanwendung.
Author:
Seuffert, Johann Adam
Glück, Christian Carl
Editor:
Hettich, Karl
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
blaetter_rechtsanwendung_7_1842
Title:
Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band
Editor:
Seuffert, Johann Adam
Volume count:
7
Place of publication:
Erlangen
Publisher:
J. J. Palm und Ernst Enke.
Document type:
Volume
Collection:
bayern
Publication year:
1842
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Nr. 21. Samstag, den 15. Oktober 1842.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Mittheilungen aus der Praxis.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Inkompetenz des Civilrichters zur Verhängung öffentlicher Straffen in Injuriensachen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Deutsche Reich in gesundheitlicher und demographischer Beziehung.
  • Title page
  • Druck von Julius Beltz, Hofbuchdrucker, Langensalza.
  • Vorwort.
  • Inhaltsübersicht.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Einleitung.
  • I. Stand der Bevölkerung.
  • 1. Grösse der Bevölkerung im Reiche und in den Bundesstaaten.
  • 2. Wachstum der Bevölkerung auf dem heutigen Reichsgebiete.
  • 3. Bevölkerung in Stadt und Land.
  • 4. Geschlecht, Alter und Familienstand.
  • II. Bewegung der Bevölkerung.
  • Vorbemerkungen.
  • 1. Eheschliessungen, Geburten, Todesfälle, Wanderungen.
  • 2. Todesfälle nach dem Alter, insbesondere unter den Säuglingen.
  • 3. Todesursachen.
  • 4. Erkrankungen.
  • 5. Blinde und Taubstumme.
  • 6. Bekämpfung der Krankheiten.
  • III. Wasserversorgung und Flussverunreinigung.
  • 1. Wasserversorgung.
  • 2. Flussverunreinigung.
  • IV. Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genussmitteln und Gebrauchsgegenständen.
  • 1. Allgemeines.
  • 2. Fleisch.
  • 3. Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle.
  • 4. Wein und andere geistige Getränke.
  • 5. Andere Nahrungs- und Genussmittel.
  • 6. Konservierungsmittel.
  • 7. Gebrauchsgegenstände.
  • V. Verkehr mit Heilmitteln und Giften.
  • 1. Arzneimittel.
  • 2. Gifte.
  • 3. Geheimmittel und ähnliche Arzneimittel.
  • 4. Natürliche und künstliche Mineralwässer.
  • 5. Künstliche Süssstoffe.
  • VI. Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und sonstige Heil- und Krankenpflegepersonal.
  • 1. Ärzte und Zahnärzte.
  • Tafel 26. Durchschnittlicher Wirkungskreis des Heilpersonals und der Apotheken im Deutschen Reiche.
  • 2. Tierärzte.
  • 3. Niederes Heilpersonal.
  • 4. Krankenpfleger.
  • 5. Kurpfuscher.
  • 6. Apotheker.
  • VII. Heil- und Pflegeanstalten.
  • 1. Heilanstalten.
  • 2. Anstalten für Blinde und Taubstumme.
  • 3. Apotheken.
  • VIII. Berufstätigkeit.
  • 1. Berufszählungen.
  • 2. Die Gewerbeordnung und Ihre gesundheitlichen Bestimmungen im allgemeinen.
  • 3. Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
  • 4. Schutz der Arbeiter.
  • 5. Massnahmen zur Besserung von Arbeiterwohnungen.
  • 6. Arbeiterversicherung.
  • 7. Seeleute.
  • IX. Veterinärwesen.
  • 1. Viehstand.
  • 2. Viehseuchen.
  • Anhang.
  • Verzeichnis der bisherigen Publikationen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes.
  • Verzeichnis der Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes.
  • Alphabetisches Inhaltsverzeichnis.

Full text

288 VIII. 7. Seeleute. 
machung des Reichskanzlers vom ı. Juli 19051) bestimmt, dass mit Ausnahme der 
Hochseefischereifahrzeuge auf allen Kauffahrteischiffen, welche die Grenzen der 
kleinen Fahrt überschreiten, die Schiffsmannschaft — Kapitän und Offiziere unter- 
liegen dieser Bestimmung nicht — vor ihrer Anmusterung auf ihre körperliche 
Tauglichkeit zum Schiffsdienste zu untersuchen ist. Es werden in diesen Vor- 
schriften nicht nur die Erkrankungen und Gebrechen, welche den einzelnen zur 
Erfüllung der an ihn gestellten Anforderungen körperlich ganz oder teilweise un- 
fähig machen, sondern auch jene berücksichtigt, welche Gefahren für die anderen 
an Bord befindlichen Personen mit sich bringen können. So machen ausser all- 
gemeiner Körperschwäche, Epilepsie, Unterleibsbrüchen usw. auch Schwerhörig- 
keit, Taubheit und Geisteskrankheiten sowie alle übertragbaren Krankheiten, na- 
mentlich Tuberkulose und Geschlechtskrankheiten, soweit sie Ansteckungsgefahr 
bieten, untauglich. Geschlechtskrankheit eines bereits angemusterten Schiffsmanns, 
welche den übrigen an Bord befindlichen Personen Gefahr bringen kann, gıbt ausser- 
dem nach $ 70 der Seemannsordnung dem Kapitän das Recht, diesen alsbald, d.h. 
vor Ablauf seiner Dienstzeit, zu entlassen. Besondere Berücksichtigung finden in 
der Bekanntmachung die Heizer und Kohlenzieher, da deren Arbeit aussergewöhn- 
lich hohe : Ansprüche an Leistungsfähigkeit und Widerstandskraft stellt. Es dürfen 
daher Fettsüchtige und Herzleidende zu diesem Dienst nicht zugelassen werden; 
Personen unter ı8 Jahren anzumustern, ist nur ausnahmsweise und nur mit Zu- 
stimmung des untersuchenden Arztes gestattet. Ä 
Die Bekanntmachung schreibt weiter vor, dass alle zum Deckdienste be- 
stimmten Schiffsleute vor ihrer ersten Anmusterung im Inlande auf ihr Seh- und 
Farbenunterscheidungsvermögen zu.untersuchen sind. Über das Er- 
gebnis dieser Untersuchungen erhalten sie eine Bescheinigung, da nur solche Schiffs- 
leute zum Ausguck verwendet werden dürfen, welche in dieser Richtung ganz be- 
stimmten Anforderungen genügen. Letztere sind durch die Bekanntmachung vom 
9. Mai 1904?) zunächst für Kapitäne und Offiziere vorgeschrieben, nun aber auch 
auf die zum Ausgucke zu verwendenden Decksleute ausgedehnt worden. Fallen 
auch diese Bestimmungen streng genommen mehr in das Gebiet der Unfallver- 
hütung als in das der Hygiene, so mögen sie hier doch ihres ärztlichen Inter- 
esses halber Erwähnung finden. Es ist eine Sehschärfe (Sehleistung) von minde- 
stens ®/, vorgeschrieben; erfolgt die Untersuchung durch einen Arzt, so genügt 
eine Sehschärfe von !/, auf dem besseren Auge. Bezüglich des Farbenunterschei- 
dungsvermögens ist bestimmt, dass keine Art von Farbenblindheit vorhanden 
sein darf. 
Die Schiffsmannschaft hat nach $ 55 der Seemannsordnung Anspruch auf 
einen ihrer Zahl und der Grösse des Schiffs entsprechenden, wohlverwahrten und ge- 
nügend zu lüftenden Logisraum. Im einzelnen beschliesst über diesen wie über 
die Einrichtung von Wasch- und Baderäumen sowie Aborten nach $56 
der Bundesrat. Diese in hygienischer Beziehung besonders wichtigen Vorschriften 
sind in der Bekanntmachung vom 2. Juli 1905®) enthalten. Sie schreibt die Grösse 
des Luftraums und der Fussbodenfläche, welche jedem Mann im Logis zur Verfü- 
gung stehen muss, sowie die Höhe des letzteren vor. Von den anderen Anord- 
nungen der Bekanntmachung sei nur erwähnt, dass die Logisräume gegen Nässe, 
auch gegen jene, die sich aus der Luft auf die eisernen Konstruktionsteile nieder- 
schlagen könnte, sowie gegen üble Gerüche, Wärme benachbarter Räume und 
andere belästigende Einflüsse geschützt sein müssen, und dass, um möglichen Schä- 
digungen seitens der Ladung entgegenzutreten, das Logis keinen ‘Zugang zu den 
Laderäumen haben darf. Sie bestimmt ferner, dass jeder Logisraum dem Tages- 
lichte in ausreichendem Masse zugänglich, bei dunklem: Wetter aber und zur Nacht- 
zeit ausreichend künstlich erleuchtet sein muss. Auch soll er mit Einrichtungen 
versehen sein, welche genügende Erneuerung und Bewegung der Luft selbst bei ge-. 
1) RGBI S. 561. °) ZBIDIR 8. 143. ®) RGBI 8. 563,
	        

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.
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Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.
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