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Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht
Title:
Preußisches Staatsrecht.
Author:
Bornhak, Conrad
Place of publication:
Breslau
Document type:
Multivolume work
Collection:
Kingdom of Prussia.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
bornhak_preussisches_staatsrecht_band_2
Title:
Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band.
Author:
Bornhak, Conrad
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
2
Publishing house:
Alfred Langewort
Document type:
Volume
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1912
Edition title:
Zweite Auflage.
Scope:
556 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kap. II. Die Städteverfassungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 110. Zweckverbände, insbesondere Groß Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Preußisches Staatsrecht.
  • Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Viertes Buch. Das Verwaltungsrecht.
  • Erste Abteilung. Allgemeiner Teil.
  • Erster Abschnitt. Das Beamtenrecht.
  • Zweiter Abschnitt. Die Verwaltungsorganisation.
  • Kap. I. Allgemeine Landesverwaltung und Kommunalverwaltung.
  • Kap. II. Die Städteverfassungen.
  • § 100. Geschichtliche Entwicklung der Städteverfassungen.
  • § 101. Geltungsgebiet der Städteordnungen.
  • § 102. Grundlagen des städtischen Verbandes.
  • § 103. Die Stadtverordneten (Bürgervorsteher).
  • § 104. Der Magistrat.
  • § 105. Die Hilfsorgane des Magistrats.
  • § 106. Die Kommunalverwaltung der Stadt.
  • § 107. Insbesondere das städtische Finanzwesen.
  • § 108. Die staatliche Aussicht über die städtische Kommunalverwaltung.
  • § 109. Die allgemeine Landesverwaltung der Stadt.
  • § 110. Zweckverbände, insbesondere Groß Berlin.
  • Kap. III. Die Landgemeindeverfassungen.
  • Kap. IV. Die Kreisverfassungen.
  • Kap. V. Die Bezirksverwaltung.
  • Kap. Vl. Die Provinzen und die größeren Kommunalverbände.
  • Kap. VII. Die oberste Verwaltung.
  • Dritter Abschnitt. Der Rechtsschutz auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts.
  • Register zum zweiten Bande.

Full text

8110. Zweckverbände, insbesondere Groß Berlin. 199 
fragen erfolgt die Bildung des Zweckverbandes durch den Ober- 
präsidenter (88 1, 2 8 VG.). 
Der Zweckverband soll sich tunlichst an die schon bestehen- 
den Verbände anschließen. Er hat die Rechte einer öffentlichen 
Körperschaft, wenn diese sämtlichen Verbandsmitgliedern für sich 
zustehen. Sonst können dem Zweckverbande diese Rechte auf An- 
trag mit königlicher Genehmigung beigelegt werden (8 6 36.). 
Die Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes sind durch eine 
Satzung zu regeln, die von den Beteiligten unter Genehmigung 
des Kreis= oder Bezirksausschusses vereinbart wird. Mangels einer 
Uebereinstimmung der Beteiligten erfolgt die Feststellung durch 
Beschluß dieses Ausschusses auf Grund mündlicher Verhandlung. 
Die Satzung muß einen gesetzlich vorgesehenen Inhalt haben, ins- 
besondere Glieder, Zweck, Sitz der Verwaltung, Organisation und 
Kostendeckung für den Verband näher bestimmen (88 9, 10 ZVG.). 
Der Zweckverband hat, sofern die Satzung nicht noch andere 
Beschlußorgane vorsieht, einen Verbandsausschuß als beschließen- 
des und einen Verbandsvorsteher als verwaltendes Organ (8 11 
8V.). 
Der Verbandsausschuß besteht aus Abgeordneten der Ver- 
bandsglieder derart, daß jedes Verbandsglied wenigstens einen 
Abgeordneten stellt, im übrigen die Abgeordneten nach der 
Einwohnerzahl, der Beteiligung an den Aufgaben des Zweckver- 
bandes oder den Kreis-, Provinzialsteuern oder einem sonstigen 
Steuersoll verteilt werden. Die Vorsteher der beteiligten kommu- 
nalen Verbände sind von Rechts wegen Mitglieder des Verbands- 
ausschusses. Im übrigen werden die Abgeordneten von den Ver- 
tretungen der beteiligten Körperschaften, in den Städten unter 
Zutritt des Magistrats gewählt, in den selbständigen Gutsbezirken 
vom Gutsbesitzer bestellt. Für die selbständigen Gutsbezirke führt 
der Gutsbesitzer oder sein Vertreter alle Stimmen. Im übrigen 
bestimmt über die Wahlperiode die Satzung. Der Verbandsaus- 
schuß ist in der Regel bei Anwesenheit von zwei Dritteln der 
Mitglieder beschlußfähig und beschließt mit einfacher Stimmen- 
mehrheit, soweit die Satzung nicht für einzelne Angelegenheiten 
eine verstärkte Mehrheit vorsieht. Der Verbandsausschuß beschließt 
über die Oeffentlichkeit seiner Verhandlungen (88 12—14, 23 
ZV.).
	        

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