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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1875
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Volume count:
3
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 4.
Volume count:
4
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
8. Eisenbahn-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Bildung eines Ausschusses bei den Reichs-Eisenbahnen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Table of contents
  • Sach-Register
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Münz-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • 5. Marine und Schiffahrt.
  • 6. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 7. Telegraphen-Wesen.
  • 8. Eisenbahn-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die Bildung eines Ausschusses bei den Reichs-Eisenbahnen.
  • Zuziehung bestimmter Sachverständigen zur Festsetzung von Entschädigungen.
  • 9. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42 (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

                                           — 108 — 
                                8. E i s e n b a h n e - W e s e n . 
Seitens der Handelskammer in Mülhausen war bei der Kaiserlichen Generaldirektion der Eisenbahnen in 
Elsaß-Lothringen der Antrag gestellt worden, es möge aus Delegirten der 4 Handelskammern in Elsaß- 
Lothringen ein Ausschuß gebildet werden, dessen Gutachten die Eisenbahnverwaltung in wichtigen, Gewerb- 
thätigkeit und Handel interessirenden Fragen einhole und der seinerseits Wünsche und Beschwerden des 
Publikums behufs gemeinschaftlicher Besprechung zur Kenntniß der Generaldirektion bringe. 
Die Kaiserliche Generaldirektion ist diesem Ansuchen bereitwilligst nachgekommen, und hat am 
21. Oktober pr. die erste Sitzung des Eisenbahn-Ausschusses stattgefunden, in welcher unter Anderem bezüg- 
lich des Geschäftsganges Folgendes verabredet wurde: 
1. In den Ausschuß-Sitzungen kommen nur solche Gegenstände zur Verhandlung, welche die 
Interessen von mindestens zwei Handelskammer-Bezirken berühren. Lokalfragen, insoweit 
sie nicht durch Benehmen mit den am Domizile der Handelskammer stationirten Oberbeamten 
(Betriebs-Inspektoren, Güter-Inspektoren) zu erledigen sind, werden außersald der Sitzungen 
von den Delegirten der Handelskammern mit den Vertretern der Eisenbahnverwaltung 
behandelt. 
Ordentliche Sitzungen finden zweimal im Jahre statt und zwar je eine im Frühjahr und 
im Herbste, etwa 3 Wochen vor Einführung des Sommer= resp. Winterfahrplanes. 
.Außerordentliche Sitzungen werden auf Antrag der Generaldirektion oder auf gemeinschaft- 
lichen Antrag von drei Handelskammern nach Bedürfniß abgehalten. 
Die Sitzungsprotokolle werden den Handelskammern zugesandt und ist denselben, insoweit 
sie solches für nützlich halten und nicht etwa bezüglich einzelner Punkte von der General- 
direktion ein entgegengesetzter Wunsch ausgedrückt wird, deren Veröffentlichung anheimgestellt. 
Diese Einrichtung bezweckt vorzugsweise die Herstellung einer innigeren Verbindung zwischen den 
mit der Verwaltung von Eisenbahnen betrauten Stellen und dem Handelsstande, sowie eine Versöhnung der 
sich oft nur scheinbar entgegenstehenden Interessen Beider. Sie wird die Vertreter der Eisenbahnen mit den 
wechselnden Bedürfnissen des Handels und der Industrie vertrauter machen und stets auf dem Laufenden 
erhalten, und andererseits den Vertretern des Handels ect. eine größere Klarheit über die Eigenthümlichkeit 
des Eisenbahnbetriebes, sowie über die berechtigten Interessen der Verwaltung verschaffen und somit, ernst 
und maßvoll gehandhabt, durch den Austausch der Ansichten auf beiden Seiten ersprießlich wirken. 
Das Reichs-Eisenbahn-Amt glaubt den Eisenbahnverwaltungen die Nachahmung dieser Einrichtung, 
welche zweckmäßig auch auf eine Kommunikation mit der Vertretung der landwirthschaftlichen Interessen aus- 
zudehnen sein würde, sowie ferner dringend empfehlen zu sollen, Sich zu diesem Behufe für ein größeres 
Verkehrsgebiet miteinander zu verbinden, indem die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit derselben durch die 
jüngsten Vorgänge auf dem Gebiete des Tarifwesens eklatant hervorgetreten ist, auch zu erwarten steht, daß 
durch die gegenseitige mündliche Erörterung mannigfachen Beschwerden vorgebeugt werden wird. 
Einer Anzeige über das dieserhalb Veranlaßte sieht das Reichs-Eisenbahn-Amt innerhalb 6 Monaten 
entgegen. 
    Berlin W., den 11. Januar 1875. 
                                      Das Reichs-Eisenbahn-Amt. 
                                                 Maybach. 
An sämmtliche Eisenbahnen Deutschlands (exkl. Bayerns). 
  
2 
Zur Behebung der Schwierigkeiten, welche sich der Ausführung der Vorschrift im §. 64 des Betriebs- 
eglements: · 
„Ist an einem Gute eine Verminderung oder eine Beschädigung eingetreten, so hat die 
Eisenbahn in Gegenwart von unparteiischen Zeugen und wo möglich in Gegenwart des 
Reklamationsberechtigten das Gewicht und den sonstigen Thatbestand und nach Umständen 
ueschegehung von Sachverständigen den an dem Gute eingetretenen Schaden feststellen 
zu lassen,“
	        

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