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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1875
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Volume count:
3
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
6. Marine und Schiffahrt.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Tarife zur Erhebung von Kommunikationsabgaben in den fiskalischen Häfen des Königreichs Preußen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Contents
  • Sach-Register
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Finanz-Wesen.
  • 3. Münz-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 5. Militär-Wesen.
  • 6. Marine und Schiffahrt.
  • Tarife zur Erhebung von Kommunikationsabgaben in den fiskalischen Häfen des Königreichs Preußen.
  • 7. Heimath-Wesen.
  • 8. Post-Wesen.
  • 9. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42 (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

                                    — 206 — 
 2. Fahrzeuge, welche nur um Erkundigung einzuziehen oder Ordres in Empfang zu nehmen, in 
den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht oder eingenommen und ohne die 
Ladung ganz oder theilweise veräußert zu haben, wieder verlassen; 
3.  Fahrzeuge, welche den Nothhafen suchen, d. h. solche, die durch erlittene Beschädigung oder 
andere, auf Erfordern nachzuweisende Unglücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige 
Winde an der Fortsetzung ihrer Reise verhindert werden, wenn sie den Hafen seewärts mit 
ihrer Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zuladung 
anderer Gegenstände erfolgt ist; 
4. Fahrzeuge von 170 Kubikmeter oder weniger Raumgehalt, wenn sie auf der Fahrt nach 
einem anderen preußischen Hafen lediglich zu dem Zwecke einlaufen, um eine den zehnten 
Theil ihres Raumgehalts nicht übersteigende Beiladung zu löschen oder einzunehmen; 
6.  Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befindlichen Schiffen aus- 
gehen oder davon zurückkehren, wenn sie nicht zum Löschen oder Bergen von Strandgütern 
verwendet werden; 
6. Fahrzeuge, welche 
a) Königliches oder Eigenthum des Deutschen Reichs oder des Preußischen Staates sind, 
oder 
b) ohne andere Beiladung lediglich Gegenstände für Königliche, für Reichs= oder Staats- 
rechnung befördern, beziehentlich den Hafen unbeladen verlassen, entweder um lediglich 
solche Gegenstände zu laden, oder nachdem sie ausschließlich solche im Hafen gelöscht 
 
 
haben, 
in den Fällen zu b. auf Freipässe; 
7. Fahrzeuge welche aus dem Meeresgrunde oder von der Küste gesammelte Steine ohne sonstige 
Beiladung einführen oder zur Gewinnung solcher Steine unbeladen ausgehen; 
8. die ausschließlich zum Bugsiren dienenden Dampfschiffe; 
Leichterfahrzeuge, wenn sie zur Leichterung oder Beladung von
 9 Fahrzeugen dienen, welche 
die Hafenabgabe entrichten oder tarifmäßig davon befreit sind; 
10. Boote, welche zu den Schiffen gehören und alle Fahrzeuge von nicht mehr als vier Kubik- 
meter Raumgehalt; 
11. alle Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
II. Für den Eingang: Schiffe von mehr als 170 Kubikmeter Raumgehalt, welche aus den Häfen 
Stralsund, Greifswald, Wolgast, Swinemünde, Kolbergermünde, Rügenwaldermünde, Stolpmünde, 
Danzig, Neufahrwasser, Pillau kommen und in den Hafen einlaufen, ohne in einem außerpreußi- 
schen Hafen Ladung gelöscht oder eingenommen oder ihre Papiere gewechselt zu haben. 
– 
— — 
                :B. Beim Löschen oder Einnehmen des Ballastes. 
I. Wenn die Schiffer sich zum Löschen oder Einnehmen des Ballastes ihrer eigenen Leute oder selbst- 
gedungener Arbeiter bedienen, nichts. 
II. Wenn sie die Gestellung der hierzu erforderlichen Arbeiter von der Hafenverwaltung beantragen, 
so sind diejenigen Sätze zu entrichten, welche in dem Kontrakte mit dem Ballast-Fuhrwesen-Unter- 
nehmer festgesetzt sind und gegen deren Entrichtung der letztere auch die zum Löschen des Ballastes 
nöthigen Karren, Planken und Gestelle ohne besondere Vergütung herzugeben hat. Der Kontrakt 
kann in dem Dienstlokale der Hafenpolizei-Kommission eingesehen werden. 
Anmerkung. Von Fahrzeugen, die mit Ladung und Ballast eingehen, ist, wenn ersiere nicht 
über 200 Zentner Gewicht beträgt, das Ballatfuhrgeld voll, andernfalls aber nur von dem 
nach Abzug des Raumgehalts der Ladung verbleibenden Nettoraum des Schiffes zu ent- 
richten. 
                               C. Lootsengebühren. 
                               I. der Seelootsen: 
Für das Aus= und Einbringen der Fahrzeuge aus dem Hafen und in denselben, wie für das Auf- 
bringen und Abbringen auf die Rhede und von derselben sind keine Lootsengebühren zu entrichten. Nur für 
die nachstehend bezeichneten Dienste sind den Seelootsen, wenn sie auf Verlangen des Schiffers geleistet 
werden, folgende Gebühren zu zahlen.
	        

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