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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1875
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875.
Volume count:
3
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1875
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 41.
Volume count:
41
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Militär-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die deutsche Wehr-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Deutsche Wehr-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Chapter

Title:
Erster Theil. Ersatz-Ordnung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierzehnter Abschnitt. Einjährig-freiwilliger Dienst.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)
  • Title page
  • Blank page
  • Table of contents
  • Sach-Register
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
  • 2. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 3. Justiz-Wesen.
  • 4. Militär-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die deutsche Wehr-Ordnung.
  • Deutsche Wehr-Ordnung.
  • Erster Theil. Ersatz-Ordnung.
  • Erster Abschnitt. Organisation des Ersatzwesens.
  • Zweiter Abschnitt. Wehrpflicht und deren Gliederung.
  • Dritter Abschnitt. Militärpflicht.
  • Vierter Abschnitt. Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige.
  • Fünfter Abschnitt. Listenführung.
  • Sechster Abschnitt. Ersatz-Vertheilung.
  • Siebenter Abschnitt. Vorbereitungs-Geschäft.
  • Achter Abschnitt. Musterungs-Geschäft.
  • Neunter Abschnitt. Aushebungs-Geschäft.
  • Zehnter Abschnitt. Schiffer-Musterungs-Geschäft.
  • Elfter Abschnitt. Schluß des Ersatz-Geschäfts.
  • Zwölfter Abschnitt. Einstellung und Entlassung.
  • Dreizehnter Abschnitt. Freiwilliger Eintritt zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst.
  • Vierzehnter Abschnitt. Einjährig-freiwilliger Dienst.
  • Fünfzehnter Abschnitt. Ersatz-Geschäft im Kriege.
  • Schemata. [17 Formulare.]
  • Anlage 1. Landwehr Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich.
  • Anlage 2. Prüfungs-Ordnung zum einjährig-freiwilligen Dienst.
  • Zweiter Theil. Kontrol-Ordnung.
  • Abkürzungen.
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • 5. Münz-Wesen.
  • 6. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 7. Post-Wesen.
  • 8. Eisenbahn-Wesen.
  • 9. Konsulat-Wesen.
  • Stück No. 42 (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)

Full text

 
 
 
 
 
 
 
  
                                          – 687 — 
                                               §. 94. 
               Meldung Einjährig-Freiwilliger zum Diensteintritt. 
1. Der Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger findet alljährlich bei der Infanterie am 1. April und 
1. Oktober, bei dem Train am 1. November, bei den übrigen Waffengattungen (einschließlich Jäger 
und Schützen) am 1. Oktober statt. 
Ausnahmen hiervon können nur durch die General-Kommandos) verfügt werden. 
Der Diensteintritt von Pharmazeuten kann bei vorhandenen Vakanzen jederzeit durch Vermittelung 
des Korps-Generalarztes erfolgen. 
Der Diensteintritt der Einjährig-Freiwilligen bei der Marine erfolgt nach den in der Marine- 
Ordnung enthaltenen Bestimmungen. 
2. Die Meldung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann zu den unter Nr. 1 genannten Zeiten und im 
Laufe des den einzelnen Terminen vorangehenden Vierteljahres erfolgen. 
Bei der Meldung ist der Berechtigungs-Schein und ein obrigkeitliches Attest über die sittliche 
Führung seit Ertheilung der Berechtigung vorzuzeigen. 
3. Der Kommandeur des Truppentheils veranlaßt die ärztliche Untersuchung des sich Meldenden, sowie 
bei vorhandener Tauglichkeit und moralischer Würdigkeit (§. 93, 6) seine Einstellung unter Berück- 
sichtigung der bestimmten Termine. 
In größeren Garnisonen erfolgt nach Anordnung des General-Kommandos die Vertheilung der 
Freiwilligen auf die Truppentheile der gewählten Waffengattung durch die denselben vorgesetzte 
Militär-Behörde. 
4. Kann die Einstellung erst später erfolgen, so wird der Freiwillige angenommen und ihm die An- 
nahme auf dem Berechtigungs-Schein bescheinigt. 
Wird der sich meldende Freiwillige trotz zulässig geringster Anforderungen an seine Körperbeschaffen- 
heit für untauglich erachtet, so wird er vom Kommandeur des Truppentheils, bei welchem er sich 
gemeldet hat, abgewiesen. 
Die Gründe der Abweisung werden auf dem Berechtigungs-Schein angegeben. 
6. Ist der Freiwilige nur für die von ihm gewählte Waffengattung untauglich, so darf er sich, wenn 
er die Mittel hierzu hat, bei einem Truppentheil derjenigen Waffengaltung melden, für welche er 
nach Ausweis der Gründe seiner Abweisung tauglich erscheint. 
Ein Grund zur Abweisung darf in diesem Falle nicht darin gefunden werden, daß die unter 
Nr. 1 genannten Termine bis zu 14 Tagen überschritten sind. 
Wird er auch bei diesem Truppentheil wegen Untauglichkeit abgewiesen, so verfährt er nach Nr. 7. 
7. Die von den Truppentheilen als untauglich abgewiesenen Freiwilligen melden sich, unter Vorlegung 
des Berechtigungs-Scheines, innerhalb vier Wochen bei dem Civil-Vorsitzenden der Ersatz-Kommission 
ihres Aufenthaltsorts. Dieser beordert sie zur Vorstellung vor der Ober-Ersatz-Kommission beim 
Aushebungs-Geschäft. 
In dringenden Fällen darf eine außerterminliche Musterung und eine auf das Ergebniß der- 
selben begründete Entscheidung der Ober-Ersatz-Kommission herbeigeführt werden. 
8. Die Ober-Ersatz-Kommission entscheidet nach den allgemein gültigen Grundsätzen. 
Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tauglich, so wird er für eine 
bestimmte Waffengattung bezeichnet und muß von jedem Truppentheil derselben angenommen werden. 
Wer für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mittel hierzu hat, muß auch bei 
der Infanterie angenommen werden. 
9. Ergiebt sich bei der Meldung von Freiwilligen zum Diensteintritt, daß sie moralisch nicht mehr würdig 
sind (§. 93, 6), als Einjährig-Freiwillige zu dienen, so wird ihnen der Berechtigungs-Schein abge- 
nommen und dem General-Rommando mit bezüglichem Bericht eingereicht. « 
Dieses tritt mit der Civil-Behörde dritter Instanz, in deren Bezirk der Freiwillige gestellungs- 
pflichtig ist, beziehungsweise sein würde, wenn er sich bereits im militärpflichtigen Alter befände, in 
Verbindung. 
* ) In Sachsen durch das Kriegs-Ministerium.
	        

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