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Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1878
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechster Jahrgang. 1878.
Bandzählung:
6
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1878
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 52.
Bandzählung:
52
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzblatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)
  • Titelseite
  • I. Stück. (I)
  • II. Stück. (II)
  • III. Stück. (III)
  • IV. Stück. (IV)
  • V. Stück. (V)
  • VI. Stück. (VI)
  • VII. Stück. (VII)
  • VIII. Stück. (VIII)
  • IX. Stück. (IX)
  • X. Stück. (X)
  • XI. Stück. (XI)
  • XII. Stück. (XII)
  • Verordnung, die Schulden der ehemaligen Reichsstadt Nürnberg betreffend. (Sechste Beylage zum Abschied für die Stände-Versammlung).
  • XIII. Stück. (XIII)
  • XIV. Stück. (XIV)
  • Chronologische Inhalts-Anzeige zu dem Gesetz-Blatte des Jahres 1819.
  • Register zu dem Königlich Baierischen Gesetzblatte des Jahres 1819.

Volltext

257 
Gesetzblatt 
258 
fuͤr das 
Köni greich Baiern. 
  
AXII. Stück. München, Sonnabends den 14. August 1819. 
  
Inhalt. 
Verordnung: Die Schulden der ehemaligen Reichsstade Nürnberg betrefsend. (Sechste Beilage zum 
Abschlede für die Stände-Versammlung des Königreichs Baiern.) 
  
Verordnung 
die Schulden der ehemaligen Reichsstadt Nürnberg 
betreffend. 
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
W. haben in Erwägung, daß die Fest- 
stellung des von der ehemaligen Reichsstadt 
Nürnberg herrührenden Bestandtheils der 
Scaats= Schuld und seiner Verzinsung, der 
obwaltenden besondern Verhälinisse wegen, 
eine besondere gesetzliche Verfügung erfordert, 
nach Vernehmung Unsres Staats-Raths, und 
erfolgtem Beyrathe und Zustimmung der 
Lieben Getreuen, der Stände Unsers 
Reichs, hierüber beschlossen, und verordnen, 
wie folgt: 
I. 
Der bisher herabgesetzte Zinsfuß der 
Nüenbergischen Staats-Schuld soll vom 
1. Oktober 1810 anfangend, so, wie er im 
Jahre 1707 vor dem Eintrite der kalserlichen 
Debit-Kommisston war, mit folgenden Ein- 
schränkungen wieder hergestellt werden. 
II. 
Die reducirten Zinsen sollen jedoch in keie 
nem Falle auf mehr, als auf vier vom Hundert 
erhöhr werden, wonach der Gesammt, Betrag 
der Zinsen, welcher nach dem Fuße des Jah- 
res 1797 dermal 331,400 fl. 34 kr. betra- 
(21)0
	        

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