Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
cbl
Titel:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1873
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
cbl_1879
Titel:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Bandzählung:
7
Herausgeber:
Carl Heymanns Verlag
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1879
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück No. 8.
Bandzählung:
8
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)
  • Titelseite
  • Sonstiges
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16.)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18.)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • 1. Konsulat-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Finanz-Wesen.
  • 4. Eisenbahn-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Zoll- und Steuer-Wesen. Nachtrag zu Nr. 38 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betr. die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betr. die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1879.
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Werbung

Volltext

— 351 — 
Nachtrag 
Nr. 38 des Central-Blatts für das Deutsche Reich. 
Berlin, Dienstag, den 27. September 1887. 
  
  
  
  
Inhalt: Zoll= und Steuer=Wesen: Vorläufige Bestimmungen zur Ausführung der Reichsgesetze, betreffend die Be= 
steuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 und betreffend die Steuerfreiheit des 
Branntweins zu gewerblichen Zwecken vom 19. Juli 1879   … Seite 351 
  
Zoll= und Steuer=Wesen. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 27. September d. J. beschlossen, 
1. daß die Ausführung des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 
1887 vorbehaltlich der definitiven Feststellung der Ausführungsbestimmungen und unbeschadet 
der den Landesregierungen nach §. 13 und §. 41 Ziffer IV des Gesetzes zustehenden Befug= 
nisse einstweilen und bis auf weiteres nach Maßgabe der nachstehenden vorläufigen Bestim= 
mungen zu erfolgen habe; 
2. daß den Materialsteuer entrichtenden Brennereien mit Vorbehalt des Widerrufs zu gestatten sei, 
ihr gesammtes Erzeugniß zu dem niedrigeren Abgabesatze von 50 Pfg. herzustellen. 
Berlin, den 27. September 1887. Der Reichskanzler. 
In Vertretung:  Jacobi. 
  
Vorläufige Bestimmungen zur Auführung der Reichsgesetze, 
betreffend 
die Besteuerung des Branntweins 
vom 24. Juni 1887 und vom 8. Juli 1868 
und betreffend 
die Steuerfreileit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken 
vom 19. Juli 1879. 
  
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 
1887 werden folgende Vorschriften ertheilt: 
1. Zu §. 3. 
Gewerbtreibenden, welche Branntwein erzeugen oder damit Handel treiben, ist die Ver=   I.   Stundungsbe= 
brauchsabgabe sowie der Zuschlag zu derselben zu stunden, sofern sie für den Betrag derselben aus= dingungen. 
reichende Sicherheit bestellen. 
Abgabenbeträge, welche für eine Branntweinpost 50 Mark nicht erreichen, sind von der 
Stundung ausgeschlossen. 
Die Frist, bis zu welcher die Abgabe gestundet werden kann, beträgt 6 Monate, mit der II. Stundungsfrist. 
Maßgabe, daß die gestundete Verbrauchsabgabe bis zum 25. Tage des Monats, in welchem die 
Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am Tage vorher 
baar eingezahlt oder durch fällige Bonifikations=Anerkenntnisse abgelöst werden muß. 
61
	        

Downloads

Downloads

Das gesamte Werk oder die angezeigte Seite kann hier in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

METS METS (Gesamtwerk) PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Groß Bild Master Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet der fünfte Monat des Jahres?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.