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Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1879
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenter Jahrgang. 1879.
Volume count:
7
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1879
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
2. Münz- und Bankwesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sachregister.
  • Chronologische Übersicht des XLIV. Jahrganges 1916.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Stück Nr. 46. (46)
  • Stück Nr. 47. (47)
  • Stück Nr. 48. (48)
  • Stück Nr. 49. (49)
  • Stück Nr. 50. (50)
  • Stück Nr. 51. (51)
  • Stück Nr. 52. (52)
  • Stück Nr. 53. (53)
  • 1. Zoll- und Steuerwesen.
  • Ausführungsbestimmungen zum Besitzsteuergesetz und zum Kriegssteuergesetze.
  • 2. Konsulatwesen.
  • 3. Handels- und Gewerbewesen.
  • 4. Allgemeine Verwaltungssachen.
  • 5. Versicherungswesen.
  • 6. Maß- und Gewichtswesen.
  • 7. Polizeiwesen.
  • Stück Nr. 54. (54)
  • Stück Nr. 55. (55)
  • Stück Nr. 56. (56)

Full text

— 415 — 
865. 
In die Besitzsteuerliste sind jedenfalls die Personen aufzunehmen, welche die Voraus- 
setzungen der persönlichen Steuerpflicht erfüllen und von denen zu vermuten ist, daß sie ein Ver- 
mögen von mehr als zwanzigtausend Mark haben. « 
· §6- 
(0 In die Besitzsteuerliste eines Veranlagungsbezirkes sind die Personen aufzunehmen, die 
in diesem Bezirke zu veranlagen sind. 
0 Bestehen Zweifel darüber, ob das Besitzsteueramt zur Veranlagung eines Steuerpflichtigen 
zuständig ist, und können diese Zweifel vor der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Besitz- 
steuererklärungen (§ 14) nicht beseitigt werden, so ist eine solche Person in jedem Veranlagungs- 
bezirke, der für die Veranlagung der Besitzsteuer in Frage kommt, in die Besitzsteuerliste aufzu- 
zunehmen. Dies gilt, abgesehen von Steuerpflichtigen mit mehrfachem Wohnsitz, insbesondere 
für solche Personen, die in dem Veranlagungsbezirke Grund= oder Betriebsvermögen besitzen, 
und die im Inland keinen der Behörde bekannten Wohnsitz oder Aufenthalt haben. 
87. 
Ist dem Besitzsteueramte bekannt oder haben die eingeleiteten Verhandlungen ergeben, 
daß ein Steuerpflichtiger, der im Veranlagungsbezirke Grund= oder Betriebsvermögen besitzt, in 
einem anderen Veranlagungsbezirke zur Besitzsteuer zu veranlagen ist, so ist dem zuständigen 
Besitzsteueramte hiervon unter Mitteilung etwaiger landesrechtlicher Veranlagungsmerkmale Nach- 
richt zu geben. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn sie bereits aus Anlaß der Wehr- 
beitragsveranlagung oder einer Bestestenerveranlagung erfolgt und seither eine Besitzänderung 
oder eine wesentliche Anderung der landesrechtlichen Veranlagungsmerkmale nicht eingetreten ist. 
88. 
Hat eine Person in einem Veranlagungsbezirke Grund= oder Betriebsvermögen, ohne in 
diesem Veranlagungsbezirke zugleich einen Wohnsitz oder Aufenthalt zu haben, so darf die Auf- 
nahme in die Besitzsteuerliste (§ 6) oder die Benachrichtigung des zuständigen Besitzsteueramts 
(&7) unterbleiben, wenn der Behörde die Vermögensverhältnisse des Inhabers dieses Grund= oder 
Betriebsvermögens genügend bekannt sind und danach feststeht, daß er ein steuerbares Gesamt- 
vermögen von mehr als zwanzigtausend Mark nicht besitzt. « 
. 89. 
Die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung der Veranlagung, insbesondere über 
die Ermittlung der in die Besitzsteuerliste aufzunehmenden Personen erläßt die oberste Landes- 
finanzbehörde. « 
§10. .- 
Die Besitzsteuerliste wird abgeschlossen, sobald die Veranlagung (88 20 ff.) in der Haupt- 
sache durchgeführt und ihr Ergebnis darin eingetragen ist. Bis dahin ist sie fortlaufend zu er- 
ganzen und zu berichtigen. Sind Personen zu streichen, so ist der Grund der Streichung in der 
Bemerkungsspalte ersichtlich zu machen. · 
§11. · 
Personen, deren Steuerpflicht erst nach Abschluß der Besitzsteuerliste festgestellt wird, sowie 
Personen, die bei Wechsel des Wohnorts dem Besitzsteueramte des neuen Wohnorts zum Zwecke 
der Erhebung der Besitzsteuer überwiesen werden (§ 65 Abs. 2), sind in eine Zugangsliste auf- 
zunehmen, die ebenso einzurichten ist wie die Besitzsteuerliste. 
. §12. — 
.(1)AlsFrist für die Abgabe der Besitzsteuererklärung (§ 52 Abs. 1 des Gesetzes) wird die 
Feit vom 2. Januar bis 15. Februar des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres be- 
mmt. Die oberste Landesfinanzbehörde kann einen späteren Anfangs= und früheren Endtermin 
79* 
Besitzsteuer- 
erklärung.
	        

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