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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1881
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881.
Volume count:
9
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 28.
Volume count:
28
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
A. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunter Jahrgang. 1881. (9)
  • Title page
  • Blank page
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23.. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • 1. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Abänderung der Bestimmungen über die Statistik der Branntweinbrennereien und der Branntweinbesteuerung.
  • Abänderungen des Regulativs vom 23. Dezember 1879, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken
  • A. Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben.
  • B. Bestimmungen über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Gesetze vom 1. Juli 1881 zu entrichtenden Reichs-Stempelabgaben.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)

Full text

— 287 — 
Exemplar der Anmeldung zurück. Zugleich werden ihm die überschüssigen, nicht verdorbenen Exemplare 
ungestempelt und das zweite Exemplar der Anmeldung mit der Quittung über den Steuerbetrag versehen 
wieder ausgehändigt. In Betreff der Quittung gelten die Bestimmungen zu 2b. 
Die beim Stempeln verdorbenen Exemplare werden von zwei Beamten vernichtet und die Vernichtung 
auf dem bei dem Register bleibenden Exemplar der Anmeldung bescheinigt. 
Die Abstempelung erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. 
zunk gen Gestempelte Formulare zu den oben bezeichneten Schriftstücken werden vorerst nicht zum Ver- 
auf gestellt. 
10. Die Stempelmarken zu den nach Tarifnummer 4 stempelpflichtigen Schriftstücken, mit Ausnahme 
der im §. 7 unter a bezeichneten, sind von der Form und Größe der Postfreimarken. Von der linken unteren 
nach der rechten oberen Ecke zieht sich ein auf guillochirtem karminrothen Untergrunde liegendes rothes Band, 
welches die Aufschrift „Reichs-Stempelabgabe“ trägt. In der linken oberen Ecke ist der Reichsadler, in der 
rechten unteren Ecke die Werthbezeichnung „1 Mark“ bezw. „20 Pfennig" schwarz aufgedruckt. Außerdem 
befindet sich in der Mitte der Marke ein zur Aufnahme des Datums der Verwendung bestimmter Vordruck. 
Die Verwendung der Marken muß in folgender Weise bewirkt werden. Die Marken sind auf der 
Vorderseite des Schriftstücks aufzukleben. In jeder einzelnen aufgeklebten Marke muß das Datum der Ver- 
wendung derselben auf dem Schriftstück, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat 
mit Buchstaben, an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Allgemein übliche 
und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung mit Buchstaben sind zulässig (z. B. 8. Oktbr. 1881, 
7. Sptbr. 1882). 
Außerdem muß der Name oder die Firma desjenigen, der die Marke verwendet, auf der letzteren 
niedergeschrieben werden. Es genügt jedoch, wenn nur ein Theil des Namens oder der Firma auf die Marke 
zu stehen kommt, der andere Theil auf das Schriftstück selbst oder auf andere etwa zur vollständigen Ver- 
steuerung des letzteren erforderliche Marken, oder auf beide hinüberreicht. 
Der Name bezw. die Firma und das Datum müssen mittelst deutlicher Schriftzeichen, ohne jede 
Rasur, Durchstreichung oder Ueberschreibung niedergeschrieben werden. 
Es ist zulässig, den vorgeschriebenen Entwerthungsvermerk ganz oder theilweise durch schwarzen 
Stempelaufdruck herzustellen. In diesem Falle braucht das Datum nicht an der durch den Vordruck be- 
zeichneten Stelle, es muß aber in seinem ganzen Umfange (Monatsbezeichnung, Tages= und Jahreszahl) voll- 
ständig auf jeder einzelnen Marke aufgedruckt sein. 
Nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendete Stempelmarken werden als nicht verwendet angesehen 
(5. 22 des Gesetzes). - 
Zum Tarif, Nummer 5. 
11. Behufs Berechnung der Abgabe von Lotterieloosen sind alle für den Erwerb eines Looses an 
den Unternehmer oder dessen Beauftragte zu leistenden Zahlungen zum Preise des Looses zu rechnen, ins- 
besondere auch die sogenannten Schreibgebühren, Kollektionsgebühren u. a. m. 
Zu §§. 12, 13 und 15 des Gesetzes. 
12a. Wer im Bundesgebiete Lotterien oder Ausspielungen veranstalten will, hat der zuständigen 
Steuerbehörde spätestens am 7. Tage nach dem Empfange der obrigkeitlichen Erlaubniß schriftlich unter Bei- 
fügung einer Doppelschrift anzumelden: 
Namen, Gewerbe und Wohnung des Unternehmers, die planmäßige Anzahl (die Nummern) und 
den planmäßigen Preis der Loose, 
den Zeitpunkt, wo mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll, 
die Gegenstände, die Zeit und den Ort der Ausspielung, 
die Namen und Wohnungen der unmittelbar von dem Unternehmer mit dem Vertrieb der Loose 
betrauten Personen. 
Der Anmeldung ist als Anlage ein amtlich beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlich genehmigten Plans 
der Lotterie oder Ausspielung anzuschließen. 
Mit der Anmeldung ist die Abgabe für die Loose einzuzahlen. Wird Stundung der Abgabe bis 
nach dem Beginn des Vertriebes der Loose gegen Sicherstellung des Abgabenbetrags oder ohne solche be- 
ansprucht, so ist der Antrag mit der Anmeldung vorzulegen. 
  
IV. Lotterie- 
loose.
	        

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