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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1882
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882.
Volume count:
10
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Heimath-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des X. Jahrgangs 1882.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Bank-Wesen.
  • 3. Heimath-Wesen.
  • 4. Konsulat-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 174 — 
3. Heimath-Wesen. 
  
Ueber die Auslegung des §. 25 des Unterstützungswohnsitz-Gesetzes vom 26. Juni 1870 sprechen sich zwei 
Erkenntnisse des Bundesamts für das Heimath-Wesen vom 11. März 1882, wie folgt, aus: 
1. In Sachen Bergen wider Greifswald heißt es: 
Die Parteien sind darüber einverstanden, daß für den Arbeiter G., welchen Kläger vom 
28. Februar bis 27. März 1881 krankheitshalber hat verpflegen müssen, die gesetzliche Frist zum 
Verluste des Unterstützungswohnsitzes in Bergen am 18. Juni 1877 zu laufen begann, daß der- 
selbe aber vom 7. Oktober 1878 bis 6. April 1879 in der ursprünglichen Heimath Bergen sich 
anwesend befunden hat. Streitig ist nur, ob durch diese Anwesenheit der Lauf der zweijährigen 
Verlustfrist eine Unterbrechung erfahren hat, dergestalt, daß vom 7. April 1879 ab eine neue 
Frist zu laufen anfing. 
Mit Recht hat der erste Richter eine Unterbrechung angenommen. 
Als G. am 7. Oktober 1878 nach Bergen zurückkehrte, um dort Krankenpflege auf öffentliche 
Kosten nachzusuchen, konnte er offenbar die Dauer seines Aufenthaltes im voraus selbst nicht 
bestimmen. Da er krank und erwerbsunfähig war, so dachte er gewiß nicht daran, Bergen eher 
wieder zu verlassen, als bis er geheilt sein würde. Die Rückkehr zu einem Aufenthalte von ganz 
unbestimmbar langer Dauer muß aber als eine Unterbrechung der Abwesenheit im Sinne des 
Gesetzes angesehen werden, da §. 25 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 nur kurz vorüber- 
gehende Besuche am Orte des Unterstützungswohnsitzes nicht als Unterbrechungen der Abwesenheit 
gelten läßt. Allerdings drückt dies §. 25 cit. mit den Worten aus: „wenn aus den Umständen, 
unter welchen sie (sc. die Rückkehr) erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt nicht dauernd 
fortzusetzen“. Und Beklagter scheint hieraus zu folgern, daß kein auch noch so langer Aufenthalt 
am Orte des Unterstützungswohnsitzes rechtlich in Betracht komme, welcher nicht für immer fort- 
gesetzt werden soll. Diese Auslegung entspricht aber, wie das Bundesamt in konstanter Recht- 
sprechung angenommen hat, dem Sinne der allegirten Gesetzesbestimmung keineswegs, welche viel- 
mehr unter nicht dauerndem Aufenthalte einen Aufenthalt von kurz bemessener Ausdehnung versteht. 
Sonst würde das widersinnige Resultat sich ergeben, daß selbst ein zweijähriger Aufenthalt unter 
Umständen ungeeignet wäre, die Abwesenheitsfrist zu unterbrechen, obwohl er hinreichend sein 
würde, einen neuen Unterstützungswohnsitz zu begründen. 
Es bedurfte daher nicht erst der Feststellung, daß G. sich in Bergen nach Arbeit umgesehen 
hat, bevor er den Ort verließ, um sich dafür zu entscheiden, daß in seinem sechsmonatlichen Auf- 
enthalte vom 7. Oktober 1878 bis 6. April 1879 nicht ein bloßer vorübergehender Besuch, 
sondern eine Unterbrechung der Abwesenheit auch im Rechtssinne zu erblicken ist. 
Schließlich ist zu gedenken, daß die Bestimmung in §. 11 Alinea 2 des Reichsgesetzes vom 
6. Juni 1870, wonach durch den Eintritt in eine Kranken-Bewahr= oder Heilanstalt der Auf- 
enthalt an einem Orte nicht begonnen wird, auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. 
G. scheint zwar nach seiner Ankunft in Bergen alsbald in das kreisständische Krankenhaus auf- 
genommen zu sein und ist in demselben bis 12. Februar 1879 verblieben. Die gedachte singuläre 
Bestimmung ist jedoch, was schon ihre Aufnahme in den die Berechnung der zweijährigen Erwerbsfrist 
normirenden §. 11 des Gesetzes deutlich ergiebt, nur maßgebend, wenn es sich darum handelt, den 
Anfangstermin der Erwerbsfrist zu bestimmen, gleichwie die korrespondirende Bestimmung in §. 23 
Alinea 2 leg. cit. ausschließlich den Beginn der zweijährigen Verlustfrist regelt, und nirgend im Gesetze 
ist gesagt, daß durch den Eintritt in eine Kranken-Bewahr= oder Heilanstalt auch der Lauf der Verlust- 
frist (die Abwesenheit) nicht unterbrochen werden, oder daß die Anwesenheit am bisherigen Auf- 
enthaltsorte als fortdauernd gelten und der Lauf der Erwerbsfrist keine Störung erleiden soll, 
wenn die Abwesenheit mit dem Eintritte in eine solche Anstalt beginnt. Unstatthaft wäre es, 
die Nichtanwesenheit eines vor dem Ablaufe der Verlustfrist Zurückgekehrten nur deshalb ohne 
weiteres zu fingiren, also hier den 2c. G. als fortdauernd abwesend von Bergen in der Zeit 
vom 7. Oktober 1878 bis 12. Februar 1879 zu behandeln, weil der Aufenthalt während dieses
	        

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