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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1882
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882.
Volume count:
10
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
1. Handels- und Gewerbe-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Entwurf eines Innungsstatuts auf Grund des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881, nebst Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des X. Jahrgangs 1882.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • 1. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • Entwurf eines Innungsstatuts auf Grund des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881, nebst Erläuterungen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Justiz-Wesen.
  • 4. Bank-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 251 — 
Wird gegen einen ablehnenden Beschluß Beschwerde bei der Ausfsichtsbehörde erhoben (S. 104 
Abs. 4 der Gewerbeordnung), so sind auf Aufforderung der letzteren die Gründe der Ablehnung anzugeben, 
sofern dies nicht schon bei Mittheilung des Beschlusses geschehen ist. 
Der Neuaufgenommene, welchem bei Mittheilung der Aufnahme ein Exemplar des Innungsstatuts 
einzuhändigen ist, tritt damit in alle Rechte und Pflichten der Innungsmitglieder ein. Derselbe wird der 
Innungsversammlung durch den Obermeister vorgestellt, hat seinen Namen in die Rolle der Innungsmeister 
einzutragen und sich durch Handschlag zur Erfüllung aller Obliegenheiten eines Innungsmitgliedes zu ver- 
pflichten (0).) 
u KS. 8. 
8 Worte sind zu streichen, wenn in allen Fällen die Innungsversammlung selbst entscheidet. 
2. Wo eine andere Art der förmlichen Aufnahme üblich ist, steht nichts im Wege, dieselbe beizubehalten. Es liegt nur im 
Interesse der Innung, daß überhaupt eine dem Ernste der Sache entsprechende Form der Aufnahme vorgesehen wird. 
8. 9. 
Jedes neu eintretende Mitglied hat ein Eintrittsgeld von . . . . A. () in die Innungskasse zu 
zahlen. Eine Erhöhung oder Herabsetzung des Eintrittsgeldes kann von der Innungsversammlung beschlossen 
werden. Ein solcher Beschluß hat nur für diejenigen Wirkung, welche sich erst nach demselben zur Auf— 
nahme gemeldet haben. 
Zu 8. 9. 
1. Für Innungen, welche kein für die einzelnen Mitglieder nutzbares Vermögen haben, empfiehlt es sich, das Eintrittsgeld niedrig 
zu bemessen, damit die Höhe desselben nicht vom Eintritt abschreckt. 
§. 10. 
Wird nach dem Tode eines Innungsmeisters der Gewerbebetrieb desselben für Rechnung der Wittwe 
fortgesetzt, so gehen die Befugnisse und Obliegenheiten des Verstorbenen mit Ausnahme des Stimmrechts und 
der Ehrenrechte auf die Wittwe über, wenn dieselbe einen Werkführer annimmt, welcher den Anforderungen 
des §. 4 mit Ausnahme derjenigen unter a. daselbst entspricht. 
Auf Antrag der Wittwe hat der Innungsvorstand seine Vermittelung zur Erlangung eines geeigneten 
Werkführers eintreten zu lassen. 
8. 11. () 
Durch Beschluß der Innungsversammlung können Personen, welche dem sTischler-] Gewerbe nicht 
angehören oder dasselbe nicht mehr betreiben, zu Ehrenmitgliedern der Innung ernannt werden. Dieselben 
sind berechtigt, an den Innungsversammlungen und auf an sie ergehende Einladung an den Verhandlungen 
des Vorstandes und der Innungsausschüsse mit berathender Stimme theilzunehmen. 
Zu §. 11. 
1. Ob die Aufnahme von Ehrenmitgliedern überhaupt vorgesehen werden soll, und welche Rechte denselben eingeräumt werden 
sollen, ist Sache der freien Entschließung. 
Allgemeine Rechte und Pflichten der Innungsmitglieder. 
S. 12. 
Jedem Innungsmitgliede steht das Recht auf Theilnahme an dem Vermögen und den Einrichtungen 
der Innung, sowie auf Benutzung ihrer gemeinsamen Anstalten nach Maßgabe dieses Statuts, der Neben- 
statute und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu. 
§. 13. 
Jedes Mitglied der Innung ist verpflichtet, zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen 
nach Maßgabe dieses Statuts mitzuwirken, den Vorschriften des letzteren, den Beschlüssen der Innungs- 
versammlungen und den Anordnungen, welche vom Vorstande und den Ausschüssen der Innung innerhalb 
ihrer Zuständigkeit getroffen werden, Folge zu leisten. 
8. 14. 
Jedes Mitglied der Innung, welches das [60ste] Lebensjahr noch nicht überschritten hat, ist ver- 
pflichtet, die auf ihn fallende Wahl zu Innungsämtern anzunehmen, sofern es nicht bereits [4(9] Jahre 
hintereinander oder im ganzen [6(2)] Jahre ein Innungsamt verwaltet hat. 
Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung aus anderen Gründen entscheidet die Innungsversammlung. 
Wer die Annahme der Wahl aus unzulässigen Gründen ablehnt, kann durch Beschluß der Innungs-
	        

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