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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1882
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882.
Volume count:
10
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 23.
Volume count:
23
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
1. Handels- und Gewerbe-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Entwurf eines Innungsstatuts auf Grund des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881, nebst Erläuterungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des X. Jahrgangs 1882.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • 1. Handels- und Gewerbe-Wesen.
  • Entwurf eines Innungsstatuts auf Grund des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881, nebst Erläuterungen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Justiz-Wesen.
  • 4. Bank-Wesen.
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 256 — 
Von den Mitgliedern scheidet alljährlich eines aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird während 
der ersten [3] Jahre durch das Loos, demnächst durch das Dienstalter bestimmt. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Die Wiederwahl für die ausscheidenden Mitglieder ist unter Bezeichnung der Ausscheidenden au 
die Tagesordnung der ersten ordentlichen Sitzung der Innungsversammlung des Jahres zu setzen. « 
Scheidet der Vorsitzende [Obermeister] oder ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Dienst- 
zeit aus, so ist die Innungsversammlung binnen [41 Wochen — falls nicht innerhalb dieser Zeit eine 
ordentliche Sitzung derselben stattfindet —, zur außerordentlichen Sitzung behufs Neuwahl für den Aus- 
geschiedenen zu berufen. Der Gewählte bleibt nur so lange im Amte, als die Dienstzeit des ausgeschiedenen 
Mitgliedes gewährt haben würde. 
u 8. 31. 
-. Ir Interesse einer erfolgreichen Amtsführung des Vorstandes ist es erwünscht, daß die Mitglieder desselben für mehrere Jahre 
gewählt werden, und daß die Erneuerung des Vorstandes in der Weise stattfindet, daß derselbe stets zum Theil aus Mitgliedern 
besteht, welche schon länger im Amte stehen und in Folge dessen die Geschäfte kennen. Die Zahl der Jahre, für welche die 
Wahl stattfinden und die Eintheilung, nach welcher das Ausscheiden und die Neuwahl stattfinden soll, wird mit Rücksicht auf 
die Zahl der Vorstandsmitglieder zu bestimmen sein. Bei 4 Vorstandsmitgliedern, welche auf 4 Jahre gewählt werden, kann 
die Erneuerung auch so stattfinden, daß alle zwei Jahre zwei Mitglieder ausscheiden; bei sechs Vorstandsmitgliedern kann die 
Dienstzeit auf drei Jahre festgesetzt und folgeweise bestimmt werden, daß alle drei Jahre zwei Mitglieder ausscheiden 2c. 
8. 32. 
Die erste Wahl des Vorstandes, sowie jede spätere Wahl, bei welcher ein Vorstand nicht vorhanden 
ist, wird von einem Vertreter der Aufsichts-Behörde anberaumt und geleitet. 
Ueber jede Wahl ist ein besonderes Protokoll aufzunehmen. Die Dienstzeit des Gewählten beginnt 
mit dem Tage, an welchem die Wahl unter Beifügung dieses Protokolls der Aufsichtsbehörde angezeigt ist.) 
§. 33. (1) . 
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte auf die Dauer eines Jahres einen Stellvertreter des Vor- 
sitzenden [Obermeisters], einen Schriftführer und einen Kassenführer [Kassirer, Rendanten] desselben. 
Der Vorsitzende [Obermeister!, bei dessen Behinderung sein Stellvertreter, beruft und leitet die 
Sitzungen des Vorstandes, an denen jedes Vorstandsmitglied, abgesehen von Fällen dringender Behinderung, 
bei einer vom Vorsitzenden festzustellenden Ordnungsstrafe vo .. Hfl. theilzunehmen verpflichtet ist. 
Der Vorsitzende Obermeister] ist verpflichtet, innerhalb einer [14|tägigen Frist eine Sitzung des 
Vorstandes abzuhalten, wenn solches von mindestens (3] Vorstandsmitgliedern beantragt wird. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn I31] seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden 
mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende 
Die Beschlüsse des Vorstandes werden von dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter in ein Vor- 
stands-Protokollbuch eingetragen und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. 
u S. 33. 
zu 5 Formen der Geschäftsführung und die Beurkundung der Beschlüsse des Vorstandes müssen nach §. 98a. Nr. 6 und 8 
durch das Statut geregelt werden. 
§. 34. 
handl Der Vorstand vertritt die Innung nach außen in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Ver- 
andlungen. 
Schriftliche Willenserklärungen (1) des Vorstandes müssen im Namen desselben ausgestellt und von 
dem Vorsitzenden [Obermeister] oder dessen Stellvertreter und mindestens I2] der übrigen Mitglieder unter- 
schrieben sein. Eine in dieser Form ausgestellte Erklärung gilt Dritten gegenüber als eine die Innung ver- 
pflichtende Willenserklärung des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder dürfen indessen bei eigener Verant- 
wortung eine solche Erklärung nur in Gemäßheit eines nach Maßgabe des §. 33 Abs. 4 gefaßten Beschlusses 
  
7) §. 101. Der Innungsvorstand besteht aus einer oder mehreren Personen, welche von den Innungsmitgliedern zu 
wählen sind (F. 98a. Nr. 6). Die Wahl findet unter Leitung des Vorstandes statt. Nur die erste Wahl nach Errichtung der 
Innung, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Vertreter der Aussichtsbehorde 
geleitet. Ueber den Wahlakt ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung 
und über das Ergebniß jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten, bei Wahlen unter Beifügung 
des Wahlprotokolls. Ist die Anzeige nicht erfolgt, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn 
bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war.
	        

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