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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1882
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882.
Volume count:
10
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 26.
Volume count:
26
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Regulativ, betr. die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten. 26 290
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des X. Jahrgangs 1882.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • 1. Militär-Wesen.
  • 2. Marine und Schiffahrt.
  • 3. Konsulat-Wesen.
  • 4. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Regulativ, betr. die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten. 26 290
  • 5. Polizei-Wesen.
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 291 — 
Die Buchführung ist so einzurichten, daß jederzeit festgestellt werden kann, wie viel Getreide in den 
bezeichneten Räumen vorhanden sein soll. 
8. 5. 
In dem bei der Amtsstelle nach Muster A zu führenden Konto gelangen das zum Mühlenlager 4. 
abgefertigte ausländische Getreide zur Anschreibung und die zur Ausfuhr gebrachten Mühlenfabrikate zur Abo-— 
schreibung, und zwar ersteres nach dem Brutto-, letztere nach dem Nettogewicht. 
S. 6. 
Außer vom Auslande direkt eingeführtem Getreide darf auch aus Zollniederlagen unter amtlichem 
Verschluß und aus gemischten Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß, sowie ausnahmsweise mit haupt- 
amtlicher Genehmigung (S. 4) aus anderen Mühlenlagern ausländisches Getreide zum Mühlenlager abgefertigt 
werden. Die Abfertigung erfolgt nach den für die Abfertigung von Waaren zu den Privattransitlagern ohne 
amtlichen Mitverschluß bestehenden allgemeinen Bestimmungen. Ausnahmsweise kann die Direktivbehörde unter 
Vorbehalt des Widerrufs genehmigen, daß die Revision des Getreides durch eine Bescheinigung eines öffentlich 
angestellten Wiegemeisters oder einer ähnlichen Person ersetzt werde. Solche Personen müssen jedoch zuvor 
auf das Interesse der Zollverwaltung ein für alle mal vereidigt sein. Eine derartige Genehmigung darf 
insbesondere nur unter der Voraussetzung ertheilt werden, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers 
über Zu= und Abgang zum und vom Lager zuverlässigen Aufschluß geben. Desgleichen ist beim Eisenbahn- 
transport die Verwiegung der Wagenladungen auf der Geleis= (Centesimal-) Waage zulässig; dabei ist es 
statthaft, unter Beachtung der in dieser Beziehung etwa erlassenen allgemeinen Bestimmungen das von der 
Eisenbahnverwaltung festgestellte Gewicht des Wagens von dem ermittelten Bruttogewicht in Abzug zu bringen. 
Dem Ermessen der Direktivbehörde bleibt ferner die Bestimmung darüber überlassen, inwieweit bei einzelnen 
Arten des Verkehrs auch Gewichtsangaben in den Eisenbahnfrachtbriefen, Schiffskonnossementen und anderen 
bodungspapieren ohne Gefährdung des Zollinteresses als Ersatz der zollamtlichen Gewichtsfeststellung zugelassen 
werden können. 
S. 7. 
Es dürfen nur in der betreffenden Mühle hergestellte Mühlenfabrikate zur Ausgangsabfertigung ge- 
stellt werden. Die Direktivbehörde kann anordnen, daß Abfertigungen über Mengen unter 2 000 Kilogramm 
und, wenn sich am Orte der Mühlenanlage eine Hebestelle nicht befindet, über Mengen unter 10 000 Kilo- 
gramm nicht vorgenommen werden. 
Die Ausfuhranmeldung ist der Hebestelle nach Muster B in 2 Exemplaren einzureichen. Die Hebe-= P 
stelle trägt die Anmeldung in das nach Muster C zu führende Anmelderegister ein und veranlaßt die spezielle. — 
Revision nach den im Begleitscheinregulativ gegebenen allgemeinen Bestimmungen. Behufs Feststellung des 
Nettogewichts kann für Säcke eine Tara von 1 Prozent in Abrechnung gebracht werden. Die im §. 6 zu- 
gelassenen Erleichterungen dürfen auch hier und zwar mit der Ausdehnung stattfinden, daß auch die zoll- 
amtliche Bescheinigung über die Verladung auf die Transportmittel (Eisenbahnwagen, Schiff) durch eine Be- 
scheinigung des Wiegemeisters 2c. ersetzt werden darf. Von einer Verschlußanlage kann abgesehen werden. 
Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann von der Revision seitens der Hebestelle, insoweit 
letztere nicht zugleich Ausgangsamt ist, gänzlich abgesehen und die Revision lediglich dem letztbezeichneten 
Amte überlassen werden. Diese Erleichterung ist indessen nur bei nachgewiesenem dringenden Bedürfniß und 
unter der Voraussetzung zuzulassen, daß die kaufmännischen Bücher des Lagerinhabers über den Geschäfts- 
verkehr desselben zuverlässigen Aufschluß geben, auch rücksichtlich der Zollsicherheit Bedenken nicht bestehen. 
Bezüglich der Behandlung der Sendungen während des Transports finden die §§. 23 bis 30 des 
Begleitscheinregulativs analoge Anwendung. . 
Binnen der von der Hebestelle zu bestimmenden Frist sind die auszuführenden Fabrikate unter Vor- 
legung des dem Anmelder zu diesem Zwecke von dem Anmeldungsamte auszuhändigenden Unikats der An- 
meldung dem Ausgangsamte zu gestellen. Hat seitens der Hebestelle eine Revision nicht stattgefunden, so 
sind dem Ausgangsamte zugleich die Transportpapiere vorzulegen. Dieses Amt hat die Revision nach den 
Bestimmungen des Begleitscheinregulativs vorzunehmen und die Anmeldung mit der Ausgangsbescheinigung 
dem Anmeldungsamte zurückzusenden, auch dem Anmelder bezw. Waarenführer auf Wunsch eine Bescheinigung 
über die Abgabe der Anmeldung und die bewirkte Ausfuhr der ihrer Menge nach anzugebenden Mühlen- 
fabrikate zu ertheilen. Ist die Gestellungsfrist überschritten, so hat das Ausgangsamt die Abfertigung gleich- 
45=
	        

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