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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1882
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882.
Volume count:
10
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No 27.
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
3. Justiz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung, betr. die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile. 27 309
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des X. Jahrgangs 1882.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Justiz-Wesen.
  • Verordnung, betr. die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile. 27 309
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 310 — 
8. 6. 
Die Mittheilung einer militärgerichtlichen Verurtheilung erfolgt, sobald für den Verurtheilten 
der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört. 
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mittheilung mit der Ueberführung des Verurtheilten in den 
Beurlaubtenstand beziehungsweise mit der Wiederüberführung derselben in das Beurlaubtenverhältniß. 
Die Mittheilung ist von demjenigen Truppentheile zu machen, welchem der Verurtheilte bei seinem 
Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem Uebertritt oder Rücktritt in den Be- 
urlaubtenstand angehört hat. 
Gehörte der Verurtheilte einem Truppentheile nicht an, so erfolgt die Mittheilung von derjenigen 
Militärbehörde, welcher der Verurtheilte im gedachten Zeitpunkte unterstellt war, oder wenn er auch einer 
solchen nicht unterstellt war, vom Kriegsministerium. 
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten, insofern letztere der 
Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mittheilung von demjenigen Generalkommando, in dessen 
Bezirke der Verurtheilte beim Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz hatte. 
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurtheilungen ist die Mittheilung 
durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurtheilte bei seinem Auescheiden aus dem Militär- 
gerichtsstand beziehungsweise bei seinem Uebertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. 
Gehörte der Verurtheilte zu diesem Zeitpunkte einer Marinestation nicht an, so erfolgt die Mittheilung durch 
den Chef der Admiralität. 
S. 7. 
Die Mittheilungen sind, für jeden Verurtheilten besonders, in der Regel binnen 14 Tagen nach ein- 
getretener Rechtskraft der Entscheidung beziehungsweise nach Eintritt des aus §. 6 sich ergebenden Zeitpunkts 
zu richten: 
1. wenn der Geburtsort des Verurtheilten ermittelt und in Deutschland belegen ist, an diejenige 
Registerbehörde, zu deren Bezirk der Geburtsort gehört, oder — sofern diese Behörde der mit- 
theilenden Behörde nicht bekannt ist — an die Staatsanwaltschaft desjenigen Landgerichts, zu 
dessen Bezirk der Geburtsort gehört; werden die Register nicht bei der Staatsanwaltschaft selbst 
geführt, so hat letztere die Mittheilungen der Registerbehörde unverzüglich zu übersenden; 
2. wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder außerhalb Deutschlands belegen ist, an das 
Reichs-Justizamt. 
Die Mittheilungen erfolgen durch Zusendung von Vermerken, welche die Entscheidung auszugsweise 
enthalten. Inwieweit die Mittheilung der bei den Konsulargerichten ergehenden Verurtheilungen an die im 
Absatz 1 unter 1 und 2 bezeichneten Stellen direkt oder durch Vermittelung des Auswärtigen Amts zu ge- 
schehen hat, bleibt der Bestimmung des Reichskanzlers überlassen. 
S. 8. 
(ar Die Vermerke sind in den Fällen des §. 2 als Strafnachricht A, in den Fällen des §. 3 Nr. 1 
zu als Strafnachricht B zu bezeichnen und auf starkem Papier in Gemähzeit der anliegenden Formulare 
oechu. aufzustellen. 
Die letzteren sind auch in Bezug auf Größe, Format und Farbe des Papiers maßgebend. 
die Strafnachrichten müssen hiernach, und zwar in möglichst deutlicher Schrift, enthalten: 
. den durch die Größe der Buchstaben besonders hervortretenden Familiennamen des Verurtheilten 
(bei Frauen den Geburtsnamen), sowie etwaige Beinamen und die Vornamen desselben; bei 
mehreren Vornamen ist der Rufname zu unterstreichen; 
2. die Namen seiner Eltern; 
3. Tag und Ort der Geburt; liegt letzterer in Berlin, so ist womöglich Straße oder Stadttheil 
hinzuzufügen; 
4. Wohnort und Beruf des Verurtheilten; 
5. Familienstand des Verurtheilten und gegebenenfalls Namen und Stand des Ehegatten; 
6. einen Auszug aus der verurtheilenden Entscheidung, aus welchem insbesondere zu ersehen ist: 
a) die erkennende Behörde, 
b) das Datum der Verurtheilung,
	        

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