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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1882
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882.
Volume count:
10
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Statistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betr. die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
C. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des X. Jahrgangs 1882.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Statistik.
  • Bekanntmachung, betr. die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882.
  • A. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Zählbogen.
  • B. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Gewerbekarte.
  • C. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare.
  • D. u. E. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. D. Anweisung für die Zähler. E. Anweisung für die Gemeindebehörden und Zählungskommissionen.
  • F. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Kontrolliste.
  • G. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Gemeindebogen.
  • H. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Vorschriften und Formulare.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 62 — 
Versteigerung, Preisschätzung, Verleihung, Stellenvermittelung, Dienstmannsunternehmen und 
andere Arbeitsstellung (Dampf= und Dreschmaschinenverleihung), Leichenbestattung, auf Fracht- 
und Lohnfuhrwerk, einschließlich Posthalterei und Straßenbahnbetrieb, auf Schiffahrt als Rheder 
oder Schiffsinhaber, Flößerei= und Fährunternehmen, Hafen= und Lootsendienst, Schleusen= und 
Kanalwacht und andere Verkehrsgewerbe, auf Beherbergungs-, Beköstigungs= und Schankgewerbe, 
auf Werkstätten der Eisenbahn= und Telegraphenverwaltungen, sowie auf die in Straf= und 
Besserungsanstalten für deren Rechnung betriebenen Gewerbe. Auch die sogenannten land= und 
forstwirthschaftlichen Nebengewerbe, wie Brauerei, Branntweinbrennerei, Stein-, Kalk-, Gypsbruch, 
Kalk= und Gypsbrennerei, Ziegelei, Torfstich, Köhlerei, Pech= und Harzgewinnung, Lohnfuhrwerk 2c. 
sind zu berücksichtigen. 
Ausgeschlossen von der Erhebung durch Gewerbekarten sind: 
Land= und Forstwirthschaft, Jagd, Zucht landwirthschaftlicher Nutzthiere, ärztliches und geburts- 
hülfliches Personal, Heil= und Krankenanstalten, Musik= und Theatergewerbe, Schaustellungen 
aller Art, Gewerbebetrieb im Umherziehen, wissenschaftliche, Unterrichts= und Erziehungsunter- 
nehmen, sowie Eisenbahnbetrieb (Straßenbahnbetrieb ist jedoch zur Erhebung mit heranzuziehen 
— vergl. den vorhergehenden Absatz). 
3. Fälle, in welchen für eine Person bezw. einen Gewerbebetrieb mehrere Gewerbekarten 
auszufüllen sind. 
Für verschiedene durch die Erhebung mittels Gewerbekarten zu erfassende Gewerbe desselben In- 
habers u. s. w., gleichviel ob sie räumlich vereinigt oder von einander entfernt betrieben werden, sind ge- 
trennte Angaben zu machen, so daß für jeden solchen Betrieb eine besondere Gewerbekarte aufgestellt wird 
(z. B. Bierbrauerei und Bierausschank oder Gastwirthschaft; Maurerei und Steinbruch; Getreidemühle und 
Sägemühle; Spinnerei, Weberei, Färberei, Druckerei, Appretur; Maschinenfabrik und Eisengießerei; Buch- 
druckerei und Buchhandel u. s. w.). Hierfür ist gleichgültig, ob das oder die Gewerbe als Haupt= oder als 
Nebenberuf ausgeübt werden. Es ist also so oft eine Gewerbekarte auszufüllen, als in den Spalten 10 
und 11 und ebenso in den Spalten 14 und 15 des Zählbogen-Formulars I zwei Ja neben einander oder 
ein Ja neben einem Nein enthalten ist, mit Ausnahme jedoch derjenigen Fälle, in welchen zwei oder mehrere 
Mitinhaber eines und desselben Geschäfts zugleich Mitglieder einer und derselben Haushaltung sind (vergl. 
den letzten Absatz 4 unter dieser Ziffer 3), sowie derjenigen, in welchen sich für die betreffende Person in 
Spalte 17 des Zählbogen-Formulars I ein Ja vorfindet (vergl. oben IV. 1 Absatz 3). 
Für gleichartige Gewerbebetriebe desselben Inhabers, welche räumlich von einander entfernt liegen 
und jeder für sich bestehen (Haupt= und Filialgeschäft, Kommandite, Zweigniederlassung), sind gleichfalls 
besondere Karten aufzustellen. 
In Fällen, in denen die Wohnung des Gewerbetreibenden und der Sitz des Gewerbebetriebs 
(Geschäfts) nicht zusammenhängen, vielmehr von einander entfernt gelegen sind, ist an beiden Stellen 
(Wohnung und Geschäftssitz) eine Karte aufzustellen, wie auf der Gewerbekarte zu Ziffer 3 angegeben ist. 
Wenn ein Geschäft oder Gewerbebetrieb unter Leitung von zwei oder mehreren Mitinhabern 
(Kompagnons) steht, so ist für jeden eine besondere Karte aufzustellen (Erläuterung auf der Gewerbekarte zu 
Ziffer 7). Sind jedoch zwei oder mehrere Mitinhaber Mitglieder einer und derselben Haushaltung, so ist 
für diese nur eine Gewerbekarte aufzustellen, auf welcher indessen die Namen der beiden oder mehreren Mit- 
inhaber anzugeben sind. · 
it.ErlangungderGewerbekartcnundderenNücklieferung. 
Der Zähler wird den Haushaltungen mit betreffenden Gewerbebetrieben, welche ihm bekannt 
sind oder bei der Vertheilung der Zählformulare bekannt gegeben werden, die erforderliche Anzahl von Gewerbe- 
karten zustellen. Hat ein selbständiger Gewerbetreibender vom Zähler keine Gewerbekarte erhalten, oder hat 
er nicht genug erhalten, so wolle er sich in den Besitz der erforderlichen Anzahl zu setzen suchen. 
Die ausgefüllten Gewerbekarten sind mit dem Zählbogen zurückzugeben. Etwaige mangelhafte oder 
fehlende Karten sind in Gegenwart des Zählers bei der Abholung zu ergänzen oder nachzuholen, bei etwaiger 
Fristgestattung aber demselben pünktlich zuzustellen. 
 
	        

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