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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1882
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882.
Volume count:
10
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Statistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betr. die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
D. u. E. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. D. Anweisung für die Zähler. E. Anweisung für die Gemeindebehörden und Zählungskommissionen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des X. Jahrgangs 1882.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Statistik.
  • Bekanntmachung, betr. die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882.
  • A. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Zählbogen.
  • B. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Gewerbekarte.
  • C. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare.
  • D. u. E. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. D. Anweisung für die Zähler. E. Anweisung für die Gemeindebehörden und Zählungskommissionen.
  • F. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Kontrolliste.
  • G. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Gemeindebogen.
  • H. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Vorschriften und Formulare.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

Die Gewerbekarten sind vor Abgabe mit dem Buchstaben (der Litera) des Zählbezirks und der 
Nummer des zugehörigen Zählbogens zu versehen. Auf Gewerbekarten, welche in Geschäftssitze gegeben 
werden, wo Niemand wohnt, und in welche deshalb kein Zählbogen gegeben wird, ist statt der Nummer des 
Zählbogens’zu setzen „ohne Zählbogen“ (C. 18). 
§. 7. Trifft der Zähler in einer Wohnung Niemand an, dem er die Zählpapiere einhändigen 
könnte, so wird er dieselben an Hausgenossen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung übergeben, nöthigenfalls 
aber den Besuch, wiederholen. 
§. 8. Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der 
Vertheilung der Zählpapiere kein bewohntes Gebäude und in den Wohngebäuden keine Haushaltung oder keine 
einzeln lebende selbständige Person, sowie kein Gewerbebetrieb mit Mitinhabern, Gehülfen, Dampfkessel oder 
Kraftbetrieb (vergleiche Anleitung zur Ausfüllung 2rc. Ziffer IV. 1 und 2) übergangen wird, und daß auch diejenigen 
Haushaltungen und einzelnen Personen die erforderlichen Zählpapiere erhalten, welche in solchen Gebäuden 
wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlasstelle haben, die nicht hauptsächlich oder nicht für 
gewöhnlich zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Kirchthürme, Magazine, Schulgebäude, Gemeinde- 
häuser 2c., sowie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten= und Weinbergshäuser 2c.). 
Auch auf Schiffe, Flöße, Schiffsmühlen, welche im Hafen, Strome, Flusse 2c. innerhalb des Zähl- 
bezirks liegen, oder welche dort am Vormittag des 5. Juni 1882 von der Fahrt über Nacht anlangen, und 
auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Baracken, Hütten, Bretterbuden, Zelte, Wagen 2c., 
welche als Wohnung oder vorübergehend zum Uebernachten dienen (für Feld-, Wald-, Straßen-, Eisenbahn- 
und andere Bauarbeiter, Wächter, Hirten, reisende Handwerker und Schausteller, Markt= und Meßleute 2c.), 
sind die nöthigen Zählpapiere zur Ausfüllung zu geben. 
§. 9. Bei den Anstalten ist zu beachten, daß, wenn darin mehrere Verwaltungs= oder Aufsichts- 
personen mit besonderer Haushaltung oder sonstige Haushaltungen wohnen, jede derselben die erforderlichen 
Zählpapiere erhält. 
In Anstalten, in denen Familien oder einzelne Personen Wohnung erhalten, aber jede für sich be- 
sondere Hauswirthschaft führen, ist jede solche Haushaltung 2c. mit besonderen Zählpapieren zu versehen, 
jedoch ist auf der Titelseite des Zählbogens hinter der Nummer desselben die Art der Anstalt anzugeben. 
§. 10. Bei der Zählung der Militär= und der Cidvilpersonen ist gleichmäßig zu verfahren, und sind 
die Kasernen ebenso wie andere Anstalten zu behandeln. 
Die in Lazarethen, Arresthäusern, Zeughäusern und anderen Militärgebäuden, sowie die in Privat- 
häusern wohnenden, einquartierten und übernachtenden Militärpersonen sind deshalb als in diesen Gebäuden 
Anwesende zu verzeichnen. Für Wachtlokale sind gleichfalls Zählbogen zu bestimmen, und Mannschaften, 
welche die Nacht vom 4. auf den 5. Juni 1882 dort zubringen, als in dem betreffenden Wachtlokale An- 
wesende zu behandeln (vergl. Anleitung zur Ausfüllung 2c. Ziffer II. 4). 
« Andrerseits sind Mannschaften, welche aus den Kasernen und Ouartieren über Nacht oder länger 
vorübergehend abwesend sind, in den Zählbogen der Kasernen oder der betreffenden Quartiergeber als Ab- 
wesende einzutragen (vergl. Anleitung zur Ausfüllung 2c. Ziffer II. 3 r. 
§. 11. Die Wiedereinsammlung der Zählformulare hat der Zähler nach 12 Uhr Mittags des 
5. Juni 1882 zu beginnen, ununterbrochen fortzusetzen und, wenn irgend thunlich, vor Abend zu beendigen. 
Sollte indessen die Einsammlung bis Abend nicht möglich sein, so ist dieselbe am 6. Juni wieder aufzunehmen 
und nöthigenfalls am 7. fortzusetzen. 
Für die Wiedereinsammlung hat sich der Zähler mit einer Anzahl von Zählformularen, namentlich 
Gewerbekarten, zum Ersatz und zu nachträglicher Ausfüllung zu versehen. 
§. 12. Bei der Wiedereinsammlung hat der Zähler sich nochmals davon zu überzeugen, daß kein 
bewohntes Gebäude, keine sonstige Aufenthaltsstätte, keine Haushaltung und keine einzelne Person, sowie kein 
Gewerbebetrieb, für den eine Gewerbekarte auszufüllen ist, von ihm übergangen worden ist. Erforderlichen- 
falls füllt er für etwa ihm jetzt erst bekannt werdende Haushaltungen oder einzelne Personen die nöthigen 
Zählformulare aus. 
Die Zählformulare sind bei Empfangnahme sogleich an Ort und Stelle einer Durchsicht zu unter- 
werfen, und dabei bemerkte Auslassungen oder Irrthümer alsbald zu ergänzen und zu berichtigen (vergl. 
nachstehend s. 15, 16 und 19). Namentlich ist auch darauf zu achten, daß die Unterschrift des Haus- 
haltungsvorstandes, beziehungsweise (bei der Gewerbekarte) des selbständigen Gewerbetreibenden oder eines 
Vertreters derselben auf der Titelseite nicht fehlt.
	        

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