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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1882
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882.
Volume count:
10
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
3. Statistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betr. die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Appendix

Title:
H. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Vorschriften und Formulare.
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Chronologische Uebersicht des X. Jahrgangs 1882.
  • Stück No 1. (1)
  • Stück No 2. (2)
  • Stück No 3. (3)
  • Stück No 4. (4)
  • Stück No 5. (5)
  • Stück No 6. (6)
  • Stück No 7. (7)
  • Stück No 8. (8)
  • Stück No 9. (9)
  • 1. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 2. Konsulat-Wesen.
  • 3. Statistik.
  • Bekanntmachung, betr. die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882.
  • A. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Zählbogen.
  • B. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Gewerbekarte.
  • C. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Anleitung zur Ausfüllung der Zählformulare.
  • D. u. E. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. D. Anweisung für die Zähler. E. Anweisung für die Gemeindebehörden und Zählungskommissionen.
  • F. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Kontrolliste.
  • G. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Gemeindebogen.
  • H. Allgemeine Berufsstatistik vom 5. Juni 1882. Vorschriften und Formulare.
  • 4. Polizei-Wesen.
  • Stück No 10. (10)
  • Stück No 11. (11)
  • Stück No 12. (12)
  • Stück No 13. (13)
  • Stück No 14. (14)
  • Stück No 15. (15)
  • Stück No 16. (16)
  • Stück No 17. (17)
  • Stück No 18. (18)
  • Stück No 19. (19)
  • Stück No 20. (20)
  • Stück No 21. (21)
  • Stück No 22. (22)
  • Stück No 23. (23)
  • Stück No 24. (24)
  • Stück No 25. (25)
  • Stück No 26. (26)
  • Stück No 27. (27)
  • Stück No 28. (28)
  • Stück No 29. (29)
  • Stück No 30. (30)
  • Stück No 31. (31)
  • Stück No 32. (32)
  • Stück No 33. (33)
  • Stück No 34. (34)
  • Stück No 35. (35)
  • Stück No 36. (36)
  • Stück No 37. (37)
  • Stück No 38. (38)
  • Stück No 39. (39)
  • Stück No 40. (40)
  • Stück No 41. (41)
  • Stück No 42. (42)
  • Stück No 43. (43)
  • Stück No 44. (44)
  • Stück No 45. (45)
  • Stück No 46. (46)
  • Stück No 47. (47)
  • Stück No 48. (48)
  • Stück No 49. (49)
  • Stück No 50. (50)
  • Stück No 51. (51)
  • Stück No 52. (52)

Full text

— 76 — 
personal: die nicht geschäftsleitenden Verwalter, Inspektoren und sonstigen nicht geschäftsleitenden 
Beamten, überhaupt das wissenschaftlich, technisch und kaufmännisch gebildete Verwaltungs= und 
Aufsichtspersonal, Prokuristen, Disponenten, Buchhalter, Rechnungsführer, Geschäfts= und Hand- 
lungsreisende, sowie die im Betriebe beschäftigten Rechner und Schreiber u. s. w. 
) Zu den sonstigen Gehülfen: alle anderen in dem betreffenden Berufszweig thätigen Personen 
(einschließlich der Aufseher, Vorarbeiter, Werkmeister und dergl. Personen, welche nicht zu den 
bei b bezeichneten gehören), z. B. bei der Landwirthschaft die im landwirthschaftlichen Betriebe 
beschäftigten Knechte und Mägde, Schäfer und Hirten (die landwirthschaftlichen Tagelöhner sind 
besonders nachzuweisen), beim Bergwerksbetriebe die Bergleute und Grubenarbeiter, bei Hand- 
werken und Fabriken die Gesellen, Lehrlinge und Fabrikarbeiter, bei Handlungen die Ladendiener 
und Ladenjungfern, auch im Gewerbe als Fuhrleute, Handlanger, Lohn= und Tagearbeiter, Die- 
nende (vergl. oben II. 1 Absatz 3) u. s. w. beschäftigte Personen, sowie die in entsprechender 
Stellung im Beruf des Familienhaupts thätigen Familienglieder (letztere werden in der Land- 
wirthschschaft besonders geführt). — Zu den Gehülfen in der Landwirthschaft gehören auch die- 
jenigen Gärtner und Handwerker, welche auf größeren landwirthschaftlichen Besitzungen für 
Gartenarbeiten, bezw. für die gewöhnlichen im landwirthschaftlichen Betriebe vorkommenden 
handwerksmäßigen Arbeiten (als Schmiede, Stellmacher u. s. w.) im Dienst stehen. 
3. Findet sich eine Person nur als Tagelöhner oder Arbeiter bezeichnet und bleibt ihre nähere Er- 
werbsthätigkeit nach Prüfung und Vergleichung zweifelhaft, so ist dieselbe nach den lokalen Verhältnissen 
entweder den landwirthschaftlichen Tagelöhnern oder den Lohnarbeitern wechselnder Art (Berufsabtheilung D 
Nummer 2) hinzuzuzählen, bei genügender Grundlage aber den Gehülfen bestimmter Gewerbe. Anmerkungs- 
kent sthlenntlich zu machen, wie viel solche Personen unter jeder der beiden erstgedachten Kategorien ge— 
ührt sind. 
Fabrikanten, Fabrikarbeiter, Gesellen und Gehülfen, deren nähere Berufsart zweifelhaft bleibt, sind 
bei Berufsabtheilung B Nummer 110 nachzuweisen. 
Nicht bei ihrer Herrschaft wohnende Dienende für häusliche Dienstleistungen (einschl. persönliche 
Bedienung) gehören zu Berufsabtheilung D Nummer 1. 
III. Nicht erwerbsthätige Haushaltungsvorsteher und Selbständige, sowie Haushaltungsvorsteher ohne Be- 
rufsangabe und Anstalts-Insassen. 
Zu diesen Personen gehören alle diejenigen Haushaltungsvorsteher, einzeln lebenden 
selbständigen Personen und selbständig von ihrem Vermögen, von Renten oder Pensionen 
Lebenden, welche überhaupt nicht oder doch nur nebensächlich erwerbend thätig sind, sowie die Haushaltungs- 
vorsteher, für welche ein Hauptberuf überhaupt nicht angegeben ist, serner die Insassen der in der Berufs- 
abtheilung F Nummer 4 bis 7 bezeichneten Anstalten. Alle diese Personen sind bei der für sie zutreffenden 
Nummer der Berufsabtheilung F, im Uebrigen aber in gleicher Weise, wie oben unter II. 1 im ersten und 
zweiten Absatz für die Erwerbsthätigen vorgeschrieben, zu führen. 
Hierher gehören auch diejenigen Haushaltungsvorsteher und Selbständigen, welche nach der 
Angabe im Zählbogen (Spalte 16 des Zählbogen-Formulars I) erwerbsunfähig geworden sind, wobei zu be- 
achten ist, daß für solche Personen überhaupt (auch wenn sie nicht Haushaltungsvorsteher oder Selbständige 
sind) als Hauptberuf (Spalte 8 und 9 daselbst) eine erwerbende Thätigkeit nicht angegeben sein darf, eine 
solche für sie vielmehr nur im Nebenberuf (Spalte 12 und 13 daselbst) zulässig ist. 
Ferner gehören hierher die nicht in ihrer Familie lebenden Studirenden, Seminaristen und 
Schüler über 14 Jahr, sowie Zöglinge in Anstalten für Bildung, Erziehung und Unterricht, Kadetten in 
Kadettenhäusern, Kinder in Waisenanstalten u. s. w. Leben solche Personen in ihrer Familie, so sind sie 
den nicht erwerbend thätigen Haushaltungsangehörigen (Ziffer IV) hinzuzurechnen und wie diese in die Ueber- 
sicht einzutragen. 
IV. IZu der Haushaltung ihrer Herrschaft lebende Dienende für häusliche Dienstleistungen (einschließlich per- 
sönliche Bedienung) und Haushaltungsangehörige, welche überhaunt nicht oder nur nebensächlich erwerbend 
thätig sind. 
In den Spalten 20 bis 25 des Schemas sind nachzuweisen: alle Haushaltungsmitglieder (nicht 
Haushaltungsvorsteher, auch nicht einzeln lebende selbständige Personen), welche nicht zu den vorstehend zu II
	        

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