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Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)

Periodical

Persistent identifier:
cbl
Title:
Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1873
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Central-Blatt für das Deutsche Reich.

Periodical volume

Persistent identifier:
cbl_1885
Title:
Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dreizehnter Jahrgang. 1885.
Volume count:
13
Publisher:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1885
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
2. Finanz-Wesen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund.
  • Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund. 1870. (1)
  • Title page
  • Inhalt.
  • I. Einführungsgesetz vom 31. Mai 1870.
  • II. Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund
  • Einleitende Bestimmungen. §§. 1 - 12.
  • Erster Theil. Von der Bestrafung der Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen im Allgemeinen.
  • Zweiter Theil. Von den einzelnen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen und deren Bestrafung.
  • Erster Abschnitt. Hochverrath und Landesverrath. §§. 80 - 93.
  • Zweiter Abschnitt. Beleidigung des Landesherren. §§. 94 - 97.
  • Dritter Abschnitt. Beleidigung von Bundesfürsten. §§. 98 - 101.
  • Vierter Abschnitt. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. §§. 102 - 104.
  • Fünfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte. §§. 105 - 109.
  • Sechster Abschnitt. Widerstand gegen die Staatsgewalt. §§. 110 - 122.
  • Siebenter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung. §§. 123 - 145.
  • Achter Abschnitt. Münzverbrechen und Münzvergehen. §§. 146 - 152.
  • Neunter Abschnitt. Meineid. §§. 153 - 163.
  • Zehnter Abschnitt. Falsche Anschuldigung. §§. 164 und 165.
  • Elfter Abschnitt. Vergehen, welche sich auf die Religion beziehen. §§. 166 - 168.
  • Zwölfter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Personenstand. §§. 169 und 170.
  • Dreizehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. §§. 171 - 184.
  • Vierzehnter Abschnitt. Beleidigung. §§. 185 - 200.
  • Fünfzehnter Abschnitt. Zweikampf. §§. 201 - 210.
  • Sechszehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen widert das Leben. §§. 211 - 222.
  • Siebenzehnter Abschnitt. Körperverletzung. §§. 223 - 233.
  • Achtzehnter Abschnitt. Verbrechen und Vergehen wider die persönliche Freiheit. §§. 234 - 241.
  • Neunzehnter Abschnitt. Diebstahl und Unterschlagung. §§. 242 - 248.
  • Zwanzigster Abschnitt. Raub und Erpressung. §§. 249 - 256.
  • Einundzwanzigster Abschnitt. Begünstigung und Hehlerei. §§. 257 - 262.
  • Zweiundzwanzigster Abschnitt. Betrug und Untreue. §§. 263 - 266.
  • Dreiundzwanzigster Abschnitt. Urkundenfälschung. §§. 267 - 280.
  • Vierundzwanzigster Abschnitt. Bankerutt. §§. 281 - 283.
  • Fünfundzwanzigster Abschnitt. Strafbarer Eigennutz und Verletzung fremder Geheimnisse. §§. 284 - 302.
  • Sechsundzwanzigster Abschnitt. Sachbeschädigung. §§. 303 - 305.
  • Siebenundzwanzigster Abschnitt. Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen. §§. 306 - 330.
  • Achtundzwanzigster Abschnitt. Verbrechen und Vergehen im Amte. §§. 331 - 359.
  • Neunundzwanzigster Abschnitt. Uebertretungen. §§. 360 - 370.
  • Sachregister.

Full text

—   33 — 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft 
von Einem Monat bis zu drei Jahren ein. 
§. 101. 
Wer außer dem Falle des §. 97. den Regenten eine Bun= 
desstaats beleidigt, wird mit Gefängniß von Einer Woche bis zu 
zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur mit Ermächtigung des Belei= 
digten ein. 
Vierter Abschnitt. 
Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. 
§. 102. 
Ein Norddeutscher, welcher im Inlande oder Auslande, oder 
ein Ausländer, welcher während seines Aufenthalts im Inlande 
gegen einen nicht zum Norddeutschen Bunde gehörenden Deutschen 
Staat oder dessen Landesherrn eine Handlung vornimmt, die, 
wenn er sie gegen einen Bundesstaat oder einen Bundesfürsten 
begangen hätte, nach Vorschrift der §§. 80. bis 86. zu bestrafen 
fein würde, wird in den Fällen der §§. 80. bis 84. mit Festungs= 
haft von Einem bis zu zehn Jahren oder, wenn mildernde Um= 
stände vorhanden sind, mit Festungshaft nicht unter sechs Mo= 
naten, in den Fällen der §§. 85. und 86. mit Festungshaft von 
Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen einen 
anderen Staat oder dessen Landesherrn begangen wurde, sofern 
in diesen Staate nach veröffentlichten Staatsverträgen oder nach 
Gesetzen dem Norddeutschen Bunde die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag der auswärtigen Re= 
gierung ein. 
§. 103. 
Wer sich gegen den Landesherrn oder den Regenten eines nicht 
zum Norddeutschen Bunde gehörenden Deutschen Staats einer Be= 
leidigung schuldig macht, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis 
zu zwei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Dieselbe Strafe tritt ein, wenn die Beleidigung gegen den 
3
	        

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